Was kommt nach erfolglosen zwangsvollstreckung?

mein exfreund schuldete mir noch 6000 euro die er in 50 euro raten jeden monat abzahlt wurde so über den rechtsanwalt geregelt. jetzt zahlt er aus finanziellen schwierigkeiten nicht mehr. mein anwalt leitet jetzt die zwangsvollstreckung ein. er hat auch zwischenzeitich geheiratet und ein kind. was kommt nach der zangsvollstreckung wenn auch kein gehalt gepfändet werden kann? bekomme ich dann wieder zugriff wenn er mehr geld verdient? oder was ist wenn er sich ein haus gekauft hat und deswegen an mich nicht mehr bezahlt. wer ist da zuerst dran?

Hallo,

also 6.000,00 EUR mit 50,00 EUR monatlich abzahlen ist ein schlechter Deal … Die Zwangsvollstreckung lohnt sich wirklich nur mit einer Gehaltspfändung, wobei bei einer Frau und einem Kind er mindestens netto 1900 EUR verdienen sollte, ansonsten sieht es ziemlich mau aus.
Haus gekauft: Dann auf jeden Falle in Sicherungshypothek eintragen lassen, wenn er verkaufen muss, kann evtl noch was rauskommen. Allerdings droht dann meistens auch Privatinsolvenz und dann ist das Geld weg… Sieht leider nicht sehr gut aus

Gruß Melanie

Hallo Isabella,

Dein Anwalt wird wohl jetzt erst mal einen sogenannten Kombi-Auftrag stellen. Der Gerichtsvollzieher prüft dann zunächst, ob was zu pfänden ist oder Ratenzahlung vereinbart werden kann. Wenn nicht, wird ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt werden. Dein Ex muss dann den sogenannten Offenbarungseid leisten. Daraus kann man dann eventuell vorhandenes Vermögen, Arbeitsplatz, etc. ersehen. Dann wären eventuell weitere Pfändungen möglich…

Sollte er ein Kind haben, so ist dieses in jedem Fall bevorrechtigt! Kindesunterhalt geht vor allem anderen!!!

Grundsätzlich ist aber ein Titel 30 Jahre lang vollstreckbar. Selbst wenn dann Verjährung drohen würde, könnte diese durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterbrochen werden. In dieser Hinsicht passiert also nix. Du kannst ihn notfalls noch als Rentner belangen, sofern was zu holen ist…

Wenn er ne Immobilie hat, dann hast Du die Möglichkeit eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eintragen zu lassen. Bringt Dir zwar im Moment nicht wirklich was, wäre aber ne Art „Absicherung“!

Du mussst ihm auf jeden Fall das Leben so schwer wie möglich machen!

Hast Du ne Rechttschutzversicherung? Du musst nämlich für alle Kosten der Zwangsvollstreckung durch deinen Anwalt in Vorlage treten. Wenn bei Deinem Ex nix zu holen ist, kann das auf Dauer auch ziemlich ins Geld gehen. Und unter Umständen ist außer Spesen nix gewesen.

Übrigens:
Für die Zwangsvollstreckung braucht man nicht unbedingt nen Anwalt. Man könnte sich so zumindest die Anwaltskosten sparen. Allerdings ist das für Laien nicht ganz durchsichtig…

Hoffe, ich konnte Dir ein wenig weiterhelfen.

LG, Alex

Wenn bei der Pfändung nichts zu holen ist wird dein RA wohl den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen. Mal sehen was dann dabei rauskommt. Ansonsten kann man nur raten immer am Ball zu bleiben und zu schauen ob der Schuldner irgendwelche Vermögenswerte erwirbt, erbt etc. Man muss eben ein wenig ermitteln und sich „rumhöre“. es gibt so einiges was man Pfänden kann. (Lebensversicherungen, Steueransprüche, Beitragsrückerstattungen, Arbeitseinkommen, Konten, … näheres sollte dein Anwalt wissen.

ml.

Hallo Isabella,

so pauschal ist eine Antwort immer schwierig. Ich weiß ja nicht, wie weit Dein Anwalt schon Informationen über die finanziellen Verhältnisse hat. Sicherlich ist es schwierig, wenn Dein Ex jetzt Familie hat, da gehen die Unterhaltsberechtigten immer vor, d. h. das Kind sowie die Frau (sofern sie nicht arbeitet). Das Haus spielt in diesem Fall für Dich nur eine Rolle, wenn Du beim Gehalt pfänden kannst, trotz der Familie. Meist funktioniert das nicht wirklich, oder höchstens ein oder zweimal, dass Geld abgeführt wird, danach kommt die Bank und wird ihre Abtretung offenlegen. Die ist sicherlich zeitlich vorrangig und somit schaust Du in die Röhre. Je nach Höhe des pfändbaren Teils kannst Du vielleicht Glück haben und Du kannst Kleinstbeträge realisieren, wenn er genügend Einkommen hat, die Frau vielleicht arbeitet und er seine Raten immer noch tilgen kann. Bei Kleinbeträgen wird die Bank die Abtretung - solange sie ihr Geld bekommt - nicht offen legen.
Die Gehaltshöhe spielt also eine ganz immense Rolle dabei und auch ob die Frau arbeitet. Falls ja, kann man beantragen sie bei der Anzahl der Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichten.

Wenn er aber ein Haus gekauft hat, sehe ich bei einer normalen Pfändung aufgrund der Abtretung des pfändbaren Teils des Einkommens erst einmal keine große Chance. Was sicherlich von Vorteil wäre - aber da musst Du dann erst wieder Geld in die Vollstreckung stecken - wäre eine Sicherungshypothek in das Grundbuch auf den Anteil Deines Ex. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass Du erst nachrangig nach der Bank ist, da die bereits die Sicherheit für das Darlehen als Grundschuld eingetragen hat oder was ich für viel besser halte (auf lange Sicht), die Pfändung des Rückgewährsanspruches, allerdings muss man da schon ein bisschen tiefer mit der Materie betraut sein.

Also stelle Dich lieber drauf ein, dass Du Dein Geld vermutlich (sollte er nicht wirklich ein gutes Einkommen haben) erst einmal nicht siehst.
Kannst es ja vielleicht mal mit einem Vergleichsangebot versuchen. Biete ihm an, dass er die Hälfte des Restbetrages noch zahlt und ihm dann den Rest erlässt. Manchmal funktioniert das.

vielen dank für die antwort, ich bin gott sei dank abgesichert wegen der kosten vom anwalt. ich weiss halt nicht ob er ein haus gekauft hat. falls das so ist bin ich ja froh dass es die zwangshypothek gibt. es kann auch sein, er hat eine wohnung bei den eltern im haus und dass er dort aufgestockt hat. dass heisst einfach die kosten für den umbau auf raten bezahlt. bin mal gespannt was der anwalt mir in den nächsten wochen erzählt wie es aussieht.

Falls Die Anwaltskosten durch eine Rechtsschutzversicherung übernommen werden: Achtung! Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen nur drei Zwangsvolltreckungsmaßnahmen. Und die sind erfahrungsgemäß ratzfatz aufgebraucht!
Also mit Köpfchen vorgehen.
Nach meiner Erfahrung ist eine Kontopfändung am effektivsten! Dann kommt er nicht mehr ans Konto ran und wird sich zwangsläufig melden. Wenn Du Deinem Anwalt also eine Bankverbindung von ihm nennen kannst (die Bank wäre ausreichend),wäre das von Vorteil!

Hallo Isabella77,
wenn die Vollstreckung erfolglos geblieben ist, kannst Du die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von Deinem Ex verlangen. Sollte er das Haus dann kaufen wollen, sieht es wegen des Schufa-Eintrags schlecht aus. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Bank dann mitspielt. Sollte er bereits gekauft haben und im Grundbuch drinstehen (Bist Du sicher, dass es sein Haus ist und nicht das Haus seiner Frau? ), kannst Du Dir Rechte im Grundbuch sichern. Das erfährst Du aus dem Vermögensverzeichnis.
Wenn Du bereits das Gehalt gepfändet hast, bleibt diese Päfndung bestehen und Du bekommst ev.irgendwann mal Geld, wenn die Unterhaltsverpflichtungen wegfallen oder er mehr verdient.
Ansonsten: Alle 3 Jahre Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Das stört so einige und die zahlen dann irgendwann. Es sei denn, er beantragt Insolvenz. Dann gibt wohl gar nichts…

Deine Fragen sind etwas schwammig, daher auch verschiedenen Auskünfte.

Viele Grüße von der Freundin

Hallo,
wenn die ZV erfolglos verläuft (ich nehme an eine Pfändung wurde zuerstmal gemacht - es gibt ja viele ZV Möglichkeiten) dann muss man einfach wenn er wieder mehr verdient oder man weiß dass er zu Geld gekommen ist einen neuen Versuch starten, der Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid hat ja eine gültigkeit von 30 Jahren.

Wenn er ein Haus gekauft hat würde ich (bringt Dir selbst zwar nichts aber ist ein Druckmittel) in die Immobilie vollstrecken, d. h. dann stehst Du mit einer Pfändung mit im Grundbuch und das ist negativ für ihn bzw. auch für die Bank mit Kreditvergabe etc und aus diesem Grund schon wird er versuchen die Schuld zu begleichen.

Weiter wenn du drin stehst und das haus mal verkauft werden muss, wirst Du bei einem Verkauf auch ausbezahlt.

Das müsste aber alles Dein Anwalt wissen.

Beste Groüße

Huhu ! Zuerstmal gehe ich davon aus, dass ein rechtsgültiger Titel vorliegt, z.B. ein Gerichtsurteil o. ähnliches…

ich rate dringend, sich ein Vermögensverzeichnis des Amtsgerichtes anzufordern, an dessen sich der Wohnort Ihres Ex-Freundes befindet.

In dem Schreiben an das Amtsgericht sollten Sie folgende Sätze schreiben:

„In vorliegender Angelegenheit überreiche ich Ihnen nachfolgenden Titel im Original mit der Bitte um Übersendung eines Vermögensverzeichnisses.“

Original Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, was auch immer) immer im Original beilegen…

Das ganze kostet 15,— (dürfte zu verschmerzen sein…geht auch zu Lasten des Antragsgegners)

Sollte dies nicht vorliegen, hat er die „Eidesstattliche Versicherung EV“ noch nicht abgelegt.

In diesem Fall können Sie, ebenfalls bei dem gleichen Amtsgericht, die EV einleiten und die Zwangsvollstreckung einleiten, die in diesem Fall (die für IHN) zur Zwangsversteigerung des Hauses führen dürfte…

Es sei denn, das Haus läuft auf den Namen der neuen Partnerin… Dann wirds allerdings kompliziert :smile:

Schreiben Sie ruhig, wenn noch Fragen aufkommen…

Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber ich habe doch mehrjährige Erfahrungen !

MfG C. Seutter

Hallo Isabella,

wenn Dein Anwalt ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat, kann aus diesem 30 Jahre lang vollstreckt werden. Sollte die Zwangsvollstreckung ohne Ergebnis verlaufen, kannst Du also 30 Jahre lang immer wieder versuchen Zugriff auf sein Vermögen zu bekommen. Hier bietet es sich an, ihn alle 3 Jahre zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden zu lassen. Vor dieser Abgabe muss der Gerichtsvollzieher jedoch mindestens einen erfolglosen Vollstreckungsversuch in der Wohnung durchgeführt haben. Es handelt sich somit um 2 Vollstreckungsmaßnahmen, die auch 2 x Kosten auslösen.

Wenn Dein Ex die eidesstattliche Versicherung (auch Vermögensverzeichnis genannt) abgegeben hat, lassen sich hieraus Arbeitgeber, Versicherungen o. ä. ersehen, bei denen weiter vollstreckt werden kann.

Da er geheiratet hat und ein Kind hat, ist er für mindestens 2 Personen unterhaltspflichtig; das pfändungsfreie Einkommen ist hier also höher als bei einem Single. Wenn er sich ein Haus kauft, kannst Du auf dem Grundstück eine Sicherungshypothek eintragen lassen. So muss bei einem eventuellen Weiterverkauf erstmal Deine Forderung bezahlt werden.

Dein Anwalt wird jedoch im Einzelnen wissen, was genau zu unternehmen ist; hängt auch immer vom Vermögensstatus Deines Ex ab und muss im Einzelfall entschieden werden.

Ich wünsche Dir viel Glück bei der Beitreibung.

LG

Hallo Isabella77,

nach der ZV kannst du die eidesstattliche Versicherung beantragen. Vielleicht macht dein Rechtsanwalt das auch gleich alles in einem Auftrag. Daraus kannst du dann entnehmen, was er hat und wieviel er verdient.
Bei einer Frau und Kind ist die Pfändungsfreigrenze recht hoch. Ich glaub so um die 1500 € netto. Aus der EV sollte sich alles ergeben, was du an Infos brauchst.

Wenn du aber weißt, dass er zum Beispiel noch anderweitiges Vermögen hat und er dieses nicht angibt, kannst du die Nachbesserung beantragen und in dieses Vermögen vollstrecken.

Die Nachbesserung ist für die ZV an sich nicht notwendig, sondern nur sinnvoll, wenn du noch ganz bestimmte Infos zu deinem Wissen brauchst. z.b. Du weißt, er hat ein Haus, er hat es nicht angegeben, dann brauchst du für die Zwangssicherungshypothek die Grundbuchdaten, die könntest du dann durch die Nachbesserung bekommen.

Bei dem Haus kannst du höchstens eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, aber ob dich das ernsthaft weiterbringt, würde ich ehr verneinen, denn dann bekommst du Geld erst, wenn er das Haus veräußert.

Ich würde, wenn du seine Kontoverbindung hast, ganz schnell ein vorläufiges Zahlungsverbot und dann nach der ZV den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss drauf hauen. Wenn die Finanzierung für das Haus noch nicht steht, könnte das die Bank evtl. von der Finanzierung abhalten. Auch hier kannst du glpck haben, und es ist vielleicht gerade Geld drauf. Wenn er nämlich kein Pfändungsschutzkonto hat und Gehalt drauf geht, kannst du Glück haben und tatsächlich was abbekommen. Wenn du die Kontoverbindung nicht kennst, musst die die EV abwarten, dort muss er auch sein Konto angeben.

Es gibt sogesehen also noch ein paar Optionen, aber nicht jede davon ist unbedingt sinnvoll.

Ich hoffe ich konnte dir damit helfen. Es ist eigentlich ein recht umfangreiches Thema mit vielen wenns und abers. Ich denke, dass würde dem Rahmen, ohne weitere konkrete Infos aus der EV echt sprengen.

Wenn du aber zu einzelnen Sachen noch fragen hast, kannst du ruhig wieder auf mich zukommen.

LG und viel Glück

Hallo,

wenn man einen Titel hat dann kann man bei dem Schuldner (in diesem Fall Ihrem Exfreund) 30 Jahre lang pfänden.
Man kann dann pfänden wenn er wieder was verdient und über dem Pfändungsfreibetrag liegt.
Man kann auch einen Gerichtsvollzieher senden und schauen lassen ob in seiner Wohnung was zu pfänden ist; und man kann ihn auch zur Abgabe der Eidesstatlichen Versicherung (früher Offenbahrungseid) zwingen.
Bei allem sollte man aber bedenken, dass dies auch Gebühren kostet und sich fragen ob dies sich rentiert.
Wenn er sich ein Haus kauft ist das sein Problem. Der Pfändungsfreibetrag bleibt gleich und man kann sich als Gläubiger in Form einer Zwangshypothek in sein Haus eintragen und sein Haus zwangsversteigern.
Der Ablauf einer Mahnung bis zu einem Titel ist hier beschrieben:
http://www.schuldnerakuthilfe.com/mahnung_zwangsvoll…

Hallo,
ich gehe davon aus, dass du einen Titel (Urteil, Beschluss, Vollstreckungsbescheid) gegen den Schuldner erstritten hast. Denn ohne vollstreckbaren Titel ist Zwangsvollstreckung nicht möglich.
Wenn der Arbeitgeber bekannt ist, wird mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Arbeitseinkommen gepfändet. Allerdings bei Ehefrau und einem Kind ist der Pfändungsfreibetrag (abhängig vom Nettoeinkommen)recht hoch. (s. Pfändungstabelle) Sollte das Arbeitseinkommen für die Lohnpfändung zu gering sein, bleibt nur noch die Zwangsvollstreckung, ggf. bis zur „Eidesstattlichen Versicherung“(EV) (früher Offenbarungseid). Zunächst wird beim Amtsgericht, Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, ein Antrag auf Sachpfändung und gleichzeitig für den Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung die EV beantragt. Findet der GV kein Bargeld und keine pfändbare Habe vor, stellt er die Unpfändbarkeit fest und lädt den Schuldner zur Abgabe der EV vor. In der EV muss der Schuldner eidesstattlich versichern, welches Einkommen und welche Vermögenswerte er hat. Dieses Verfahren muss alle drei Jahre wiederholt werden, damit die Forderung nicht verjährt. Man kann auch andere Forderungen pfänden, wie z.B. jährlich Anfang Januar Steuererstattungsansprüche beim Finanzamt. Kontenpfändungen sind für den Schuldner immer sehr unangenehm. Auch Krankengeld oder Arbeitslosengeld ist pfändbar. Allerdings fällt das selten so hoch aus, dass der unpfändbare Teil überschritten wird. Ist aber für den Schuldner immer sehr unangenehm. Die Kehrseite der Medallie ist leider, dass du die Gerichts- und GV-Kosten vorstrecken musst. Die entstehenden Kosten kannst du zwar auf die Forderung wieder drauf rechnen, fraglich ist nur, ob du sie beim Schuldner realisieren kannst. Bei Hauseigentum kann eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden.
Ggf. kannst du die Forderung an ein Inkassounternehmen verkaufen. Dann erhälst du zwar i.d.R. nicht deine Gesamtforderung, aber vielleicht einen Teil. Auch Spar- und Bauvereinsanteile und Mietkautionen sind pfändbar. Diese gepfändeten Forderungen können allerdings erst nach Auszug des Schuldners realisiert werden.
Mehr fällt mir dazu jetzt auch nicht ein.

L.G. von Angelika

Wenn die Zwangsvollstreckung und die Gehaltspfändung erfolglos blieben, wird dem Schuldner auf Antrag die eidesstattl. Versicherung abgenommen. Diese ist dann beim Amtsgericht registriert und damit wird er niemals eine Hausfinanzierung bekommen.
Der Titel ist 30 Jahre vollstreckbar und man kann damit alle 3 Jahre die eidesstattl. Versicherung neu beantragen.
Wenn man eine Gehaltspfändung gemacht hat, und es ändert sich was am Lohn (muss aber natürlich die gleiche Firma sein), muss die Firma das pfändbare Einkommen überweisen (in der Reihenfolge, wie die Gläubiger eine Pfändung vorgenommen haben).
Gruß
Düren