Hallo miteinander. Zwei Kinder und eine Mutter haben zusammen eine Gewerbeimmobilie geerbt, die sie jetzt für € 500.000,00 verkaufen. Jedem von den dreien gehört 1/3. Heute kam vom Amtsgericht jetzt der Beschluss, dass der Verkauf familiengerichtlich genehmigt wird. Als Verfahrenswert wurden € 500.000,00 angesetzt, was ausschlaggebend zur Berechnung der Kosten ist. Den beiden Kindern gehört zusammen ja aber nur 2/3 des Objekts, warum wird der Verfahrenswert dann nicht auf eben diese 2/3 festgesetzt? Der Erbteil der Mutter muss ja nicht genehmigt werden und die Kinder, die sich die Kosten der Genehmigung teilen müssen, sollen jetzt für den Wert des kompletten Grundstücks die anteiligen Genehmigungskosten bezahlen. Ist das so wirklich korrekt? Vielen Dank für viele Antworten, G.
Ja.
Wenn Ihr z.B. einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen würdet, dann wird die Gebühr auch nach dem Gesamtwert des Erbes berechnet.
Und darf man mal vorsichtig fragen um welche, gemessen am Erbteil, eher lächerlich geringe Summe es geht ?
Dafür zahlt ihr alle keine ErbSt !
MfG
duck313
Hallo duck 313,
wenn ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird betrifft das aber auch alle. Die Genehmigung wird aber nur für 2 von 3 Personen gebraucht. Die Kosten belaufen sich wohl auf ca. € 3.500,00. Wenn man die Anwalts- und Notarkosten des letzten Jahres mit über € 35.000,00 auch noch dazu nimmt, läppern sich die Kosten langsam aber sicher zusammen… Es wurde außerdem noch eine Einzelfirma, sowie ein Wohnhaus vererbt. Es muss aber auch noch etliches an Nachlassverbindlichkeiten bezahlt werden. Bei den ganzen Kostenberechnungen, z.B. vom Notar und jetzt auch vom Familiengericht wurden die Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt. Ob Erbschaftssteuer fällig werden wird, für etwas, für das vom Vererber hart gearbeitet wurde und für das immer korrekt Steuern bezahlt wurden, dürfte sich Ihrer Kenntnis entziehen. Ob diese Art von Steuer gerecht ist steht wieder auf einem anderen Blatt…
MFG
G.
Ich nahm an " 2 Kinder und eine Mutter" sind Ehefrau und leibliche Kinder des Erblassers, also gehören zu den nahesten Verwandten mit den höchsten Freibeträgen von jeweils 400 bzw. 500.000 €.
Gut, ich sehe jetzt, das könnte auch anders aufgefasst werden. Nicht verwandt, ´20.000 € Freibetrag.
Ich bleibe aber dabei, die Berechnung des Geschäftswertes wird stimmen.
Wenn Du es nicht glaubst, bitte doch deinen Anwalt um eine Kurzauskunft.