Hallo!
Gerät A (Luxusausstattung) würde von XY für € 200.- ersteigert.
Gerät B (Normalausstattung) würde von YZ für € 100.- ersteigert.
Beim Verpacken würden versehentlich die Anschriften vertauscht, so würde XY das Gerät B und YT das Gerät A erhalten.
Man würde jeweils um Rücksendung bitten, um den Fehler zu berichtigen, doch YZ, der das wertvollere Gerät erhalten hätte, würde das Gerät A zurückhalten.
Grüße von wowe
Hallo!
Beim Verpacken würden versehentlich die Anschriften
vertauscht, so würde XY das Gerät B und YT das Gerät A
erhalten.
Man würde jeweils um Rücksendung bitten, um den Fehler zu
berichtigen, doch YZ, der das wertvollere Gerät erhalten
hätte, würde das Gerät A zurückhalten.
Grüße von wowe
Idealerweise hat man ja wie hier den Käufer schon auf seinen Irrtum hingewiesen, das könnte man gut und gerne als Anfechtung der Übereignung verstehen…Wie auch immer, ob nach § 985 BGB (wenn Übereignung angefochten) oder nach § 812 BGB, ein Herausgabeanspruch besteht allemal. Natürlich hat der Käufer keinen Anspruch auf die gelieferte Sache und muss sie herausgeben.
Allerdings geht das im Ernstfall nur mit einer Klage, wenn man nicht vorbeifahren und sich das Teil in wilder und strafbarer Manier zurückholen will…
Deswegen würde ich, sollte sich so ein Fall wirklich einmal ereignen, den Besuch eines Rechtsanwalts ans Herz legen.
Gruß,
Florian.
Danke sagt wowe
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