Was muss die Eigentümergemeinschaft bezahlen?

Ich bin Miteigentümer einer WEG. Das Fenster eines Miteigentümers musste wegen Undichtigkeit ersetzt werden, was die Gemeinschaft auch bezahlt. Nun will der Miteigentümer für fast 1000 Euro auf Gemeinschaftskosten tapezieren lassen, weil durch die Undichtigkeit und vor allem den Fenstereinbau die Tapeten beschädigt wurden. Ist das rechtlich ok? Ich zweifel daran

Hallo pfote29,
da kenn ich mich nicht so gut aus. Was wichtig wäre, mal in den WEG-Vertrag zu schauen, denn die Außenfassaden (Anstriche Fenster etc.) betrifft die Gemeinschaft, aber innerhalb der Wohnung eigentlich nur den Eigentümer, aber sicher ist das im Eigentümervertrag besser ersichtlich.

Hallo Pfote,

dazu müsste ich mehr wissen. Aber rein aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass tapezieren eine nette Geste wäre. 1000 Euro geteilt durch die Anzahl der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft dürften die Kosten erträglich gestalten.

MfG
Katja

Rechtlich kann ich diese Frage nicht eindeutig beantworten. Ich halte es durchaus für denkbar, dass auch die Begleitkosten des Fenstereinbaus von der WEG beglichen werden müssen. Manchmal hilft es, im Internet nach ähnlich gelagerten Fällen/Gerichtsentscheidungen zu googeln…
Menschlich betrachtet, würde ich sagen, er hat teilweise recht - und würde versuchen, mich auf eine teilweise Finanzierung durch die WEG mit Eigenbeteiligung des Eigentümers zu einigen (wobei er sich natürlich auch sowieso schon beteiligt, da er ja Mitzahler in der WEG ist). Irgendwann hätte der Eigentümer den Raum sowieso renoviert, und die Kosten allein tragen müssen. Die genauen Umstände können unterschiedlich sein und ich kenne sie in diesem Fall natürlich nicht!
Wenn die WEG sich an den Kosten für das Renovieren beteiligt oder sie sogar komplett übernimmt, müsste sie aber auch das Recht haben, bei der Auswahl des Handwerkers etc. mitzuwirken. Das könnte dann bedeuten, dass evtl. mehrere Angebote eingeholt werden.

Hallo,
wenn aufgrund eines undichten Fensters, das ja zum Gemeinschaftseigentum gehört, die Innenwände eines Sondereigentümers nass werden, muss der Eigentümer des undichten Fensters, also die Gemeinschaft, auch für die Folgen aufkommen. Es ist nur fraglich, ob der Schaden (Tapezieren und Streichen) 1000 EUR ausmachen kann. Das erscheint mir sehr hoch. Mit 1000 EUR kann man zwei ganze Wohnungen tapezieren und streichen. Die Feuchtigkeit, die ein undichtes Fenster hinterlässt, kann doch höchstens 5 qm neue Tapeten bedeuten. Es sei denn, die Feuchtigkeit zieht schon seit Jahren in diese Wand, dann hätte aber der Sondereigentümer sich früher melden und den Schaden angeben müssen.
MOETT

Hallo pfote29,

die entscheidende Frage ist meiner Meinung nach, ob ein Verschulden der EG vorliegt. Wenn also beispielsweise der Miteigentümer schon seit längerer Zeit einen Austausch des Fensters bei der EG reklamierte und die lehnte das bisher ab, dann würde ich von einem Verschulden ausgehen. In diesem Fall könnte man argumentieren, wäre das Fenster früher ausgetausch worden, wäre auch dieser Folgeschaden nicht entstanden. Ist dagegen der Schaden unvorhersehbar eingetreten handelt es sich um einen Zufallsschaden, für den die EG keine Schuld trifft und auch nicht zahlen muss.

Ich hatte letztes Jahr ähnlichen Fall, hier ging es um den Schaden in der obersten Wohnung wegen des undichten Flachdachs. Die EG hat dann dennoch dem Miteigentümer den Schaden ersetzt, auch wenn die EG nichts defür konnte, aber auch den Miteigentümer keine Schuld hatte.

Robert

Hallo,
in diesem Fall möchte ich mich lieber „juristisch verhalten“. Soll heißen, „es kommt immer darauf an…“ wie die Teilungs-Urkunde und die Vertragsgestaltung ausschaut. Wie hat der Bauherr/-Träger die Sache geregelt ? nach Gesetz ?
Was sagt denn der Hausverwalter zu dem Fall ?
Wie lange besteht die WEG ?
Wer kennt wen ? und wer hat Vertrauen ?
Wem kann man vertrauen ?
Es geht hier ja wohl um sog. „Folgeschäden“ aufgrund der anerkannten Reparaturarbeiten und da kommt es schon darauf an, ob Eigenleistung überhaupt erwünscht und zugelassen ist oder wer solche Arbeiten an der Außenseite des Gebäudes und ggf. in Verbindung die Innenarbeiten ausführen darf und/oder soll.
HausverwalterSache !!!
mfg.quember

Deinem Zweifel würde ich mich anschließen wollen! Zunächst muss geprüft werden,was genau in der Eigentümerversammlung dazu beschlössen wurde.(Nur Fenstereinbau oder auch weiter gefasste Maßnahmen). Es wäre „unbillig“,wenn sich der betroffene Eigentümer auf Gemeinschaftskosten Schönheitsreparaturen finanzieren lassen will! Vielleicht kann man sich in der Gemeinschaft für einen Kompromiss einigen.Ohne Eigentümerbeschluss geht gar nichts.
H.M.

Wenn die ETgemeinschaft Instandhaltungsmassnahmen durchführt, ist sie auch verantwortlich für die Wiederherstellung der dabei entstandenen Schäden am Sondereigentum.

Dieser Link dürfte hilfreich sein:

http://www.dittmann-wohnungsverwalter.de/index.php?o…

Viele Grüße,
bajuda

Hallo Pfote29,

zunächst kann ich nicht nachvollziehen, dass ein Fenster lediglich wegen Undichtigkeit ausgetauscht wurde.
Undichte Fenster - durch die es also zieht - kann man mittels neue Gummilippen und richten des Fensters immer abdichten. Es muss sich schon um ein besonders marodes - avtl. altes Holzfenster - gehandelt haben.
Ich hoffe, der Verwalter weiss, was er da tut.
Fenster sind Gemeinschaftseigentum und wenn Gemeinschaftseigentum in irgend einer Weise ein Sondereigentum beschädigt, muss die Gemeinschaft den Schaden ersetzen. Dies bedeutet, dass die durch den Fensterwechsel geschädigte Tapete um das Fenster herum durch die Gemeinschaft ersetzt werden muss. Hier kann die Gemeinschaft (der Verwalter) sich das Recht nehmen, genau zu prüfen, wieso und welcher Schaden genau durch den Fensterwechsel entstanden ist. Tapeten lediglich in der Laibung zu ersetzen kann unmöglich € 1.000,-- kosten ! .
Mehr kann nicht geschädigt sein - Tepetenwechsel im ganzen Zimmer sollte nicht in Frage kommen.

Freundliche Grüße

Roland Angermüller
-Hausverwaltung-

Hallo Pfote29,
das Fenster muss ersetzt werden durch die WEG, weil Fenster zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Es sei denn, es besteht ein Beschluss, dass die Kosten von jedem einzelnen Eigentümer getragen werden, was grds. möglich ist. Fenster werden wohl nie Sondereigentum, so dass die WEG immer die Reparaturen durchführen kann. Die Kostentragungspflicht kann jedoch durch Beschluss geregelt werden.

Folgekosten sind nie von der WEG zu bezahlen, selbst dann, wenn z.B. ein Flachdach undicht ist. Es gibt im Wohnungseigentumsrecht keine Haftung der für Folgeschäden aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. Die Malerarbeiten muss er selber tragen.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte sachverständige Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere sachverständige Beurteilung die Folge sein. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Auskunft i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes.

Hartmut Eger, Dipl. Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft

Hallo Pfote, einen ähnlichen Fall hatten ich auch schon. Es ist richtig, dass die betroffene Wandfläche wieder hergestellt werden muß.1000,00 € halte ich für überzogen. Es müssen vom Verwalter mindestens drei Angebote eingeholt werden.

Es gibt einen Ratgeber für Wohnungseigentümer"Ratgeber zum Wohnungseigentum" von Volker Bielefeld, da könnten Sie weitere Infos erhalten.
Liebe Grüße