Was muss gegnerische Haftpflichtvers. zahlen?

Hallo,
unser Fahrzeug wurde von einem Umzugswagen beschädigt und nicht gemeldet. Daraufhin haben wir das zum Glück von Nachbarn mitbekommen und das der Umzugsfirma geschildert. Sie haben den Schaden gestanden und ihre Haftpflichtvers. hat sich bei uns gemeldet und bat uns um einen Kostenvoranschlag.

Den haben wir bei unserem Autohaus (Mercedes) gemacht, die schätzten es auf 1.500 Euro. Nun hat die Haftpflichtversicherung irgendwelche andere Werkstätte vorgeschlagen, die nur 1.000 Euro dafür verlangen würden.

Was muss die Versicherung uns zahlen? Wir haben ein Mercedes und wollen es auch in einem Mercedes-Autohaus reparieren lassen.

Hallo,

grundsätzlich kann der Versicherer Ihnen nicht vorschreiben, in welche Werkstatt Sie Ihr Fahrzeug verbringen.

Nach dem Gesetz obliegt Ihnen eine Schadenminderungspflicht. D.h. Sie müssen den Schaden so gering wie möglich halten. Im Grunde kann man sagen, wenn Sie sich so verhalten, wie Sie es tun würden, wenn Sie alles selbst bezahlen müssten, machen Sie nichts falsch.

Hoffe dies hilft Ihnen ein wenig weiter.

Viele Grüße
NB

Fragen Sie doch bitte mal Ihren Versicherer, was er von der Aussage hält. Meines Wissens ist das Verhalten der Gegenseite korrekt, kenne dies aus einem anderen Schadensfall.

Als Geschädigter entscheiden Sie allein, wo Sie reparieren lassen.
MfG Dr. Schamberger

Hallo!

Mein Tip, gehen Sie zu einem Gutachter, lassen Sie den Schaden von diesem feststellen und dann rechnen Sie ab nach dem Gutachten!

Danach gehen Sie in DIE WERKSTATT, in die Sie gehen möchten, um die Reparatur durchführen zu lassen und nicht DIE, die die Gesellschaft Ihnen vorschreiben möchte!

MfG
C. Mittler

P.S.: Scham kennen übrigens meiner Meinung nach weder Schadenverursacher die Fahrerflucht begehen, noch deren Versicherungsgesellschaften!

Hallo ask_me,

Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf die Zahlung aller Auslagen die durch den Schaden entstanden sind.
Bei der KFZ-Haftpflicht wählt einzig und allein der Geschädigte aus wo und wie er sein Fahrzeug reparieren lässt. hier darf zwar die gegnerische Versicherung einen Vorschlag machen, aber sie kann nicht verlangen,dass das Fahrzeug dort auch repariert werden muss.
Also die Fachwerkstatt ist vollkommen o.k… Die gegnerische Versicherung muss die Reparaturrechnung in der Fachwerkstatt zahlen.

Gruß Lars

Hallo Ask_me
warum habe ich nur den Verdacht, dass Du keine echte Person bist sondern nur eine Plattform, die Fragen weiterleitet und damit Geld verdienen will?
Wenn dem nicht so ist, melde Dich nochmal bei mir, dann werde ich Dir gerne Antworten. Ansonsten weise ich Dich darauf hin, dass dieses Forum dafür da ist, dass User anderen Usern helfen und nicht für Geldverdienen benutzt werden wollen.

Man kann ein Unfallfahrzeug bei einem Haftpflichtschaden in der Werkstatt der eigenen Wahl reparieren lassen.
Gegebenen falls sollte man eine Abtrittserklärung bei der Werkstatt hinterlassen die dadurch direkt bei der gegnerischen Vers. abrechenen wird.
Oder einen unabhängigen Sachverständigen (Gutachter) konsultieren, der ein Unfallgutachten erstellt nach dem man bei der gegn. Vers abrechenen kann.
MfG Sven K

Hallo,
unser Fahrzeug wurde von einem Umzugswagen beschädigt und
nicht gemeldet. Daraufhin haben wir das zum Glück von Nachbarn
mitbekommen und das der Umzugsfirma geschildert. Sie haben den
Schaden gestanden und ihre Haftpflichtvers. hat sich bei uns
gemeldet und bat uns um einen Kostenvoranschlag.

Den haben wir bei unserem Autohaus (Mercedes) gemacht, die
schätzten es auf 1.500 Euro. Nun hat die
Haftpflichtversicherung irgendwelche andere Werkstätte
vorgeschlagen, die nur 1.000 Euro dafür verlangen würden.

Das darf die Versicherung vorschlagen… wenn Eure Werkstatt aber keine Mondpreise berechnet hat, dann dürft Ihr die natürlich beauftragen.
Ihr seid nicht an den Vorschlag der Versicherung gebunden.

Was muss die Versicherung uns zahlen? Wir haben ein Mercedes

Die Versicherung muss den entstandenen Schaden (Reparaturrechnung und zusätzliche entstandene Kosten [Nutzungsausfall, Porto, Telefon etc.]) bezahlen, sofern der Schaden nicht höher ist, als der Wiederbeschaffungswert…

und wollen es auch in einem Mercedes-Autohaus reparieren
lassen.

Gruß Dirk

Grundsätzlich gilt gem. BGB §823 ff, dass der Schaden, der entstanden ist, durch den Verursacher an den Geschädigten zu entrichten ist. Nicht mehr aber auch nicht weniger. Wenn nunmehr festgestellt wird, dass der Schaden durch eine Vertragswerkstatt des Versicherers günstiger zu reparieren ist als in der gewohnten Fachwerkstatt, so ist der Schaden auch nur mit dem günstigeren Wert anzusetzen, sofern die günstigere Werkstatt auf Fachwerkstattniveau reparieren.

Zudem gilt gem. Versicherungsvertragsgesetz die sogenannte Schadenminderungspflicht - der Versicherungsnehmer (wie auch hier in diesem Fall der Anspruchsteller) hat alles zu tun, um den Schaden zu mindern, also gering zu halten.

MfG
CKH

Hallo,

danke allen für die Antworten.
Habe selber noch recherchiert und folgende, sehr informative Seite entdeckt: http://www.verbraucher-urteile.de/pageID_2872810.html

Der BGH hat in seinem Urteil vom 29. April 2003, der sogenannten „Porsche-Entscheidung“ jedoch klargestellt: „Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.“

Einen schönen Abend noch!

Die zahlungspfl. Haftpflicht muss alles zahlen, das erforderlich ist, den Schaden ungeschehen zu machen.

Der Geschädigte hat Anspruch auf fachgerechte Reparatur. Eine andere Werkstatt (nicht markenbezogen) kann er akzeptieren, muss er aber nicht.

Bei Schwierigkeiten: der Geschädigte hat Anspruch auf Rechtsbeistand (Anwalt), den die Haftpflicht des Gegners auch mit zahlen muss.

VG Jens
www.jens-sternberg.de