Was muss ich als Hauseigentümer bei der

… auswahl von handwerkern beachten, wenn sie ein asbesthaltiges eternit dach reinigen sollen??

Hallo,
frage bei deinem Bauamt nach.
Vorher kannst Du dir mal diesen Artikel duchlesen.
http://www.helpster.de/eternit-mit-asbest-so-gefahrl…

Gruß Earny

Hallo

frage bei deinem Bauamt nach.
Vorher kannst Du dir mal diesen Artikel duchlesen.
http://www.helpster.de/eternit-mit-asbest-so-gefahrl…

Da geht es leider um die Entfernung und nicht um die Reinigung asbesthaltiger Materialien. Das Bauamt ist in der Hinsicht komplett ahnungslos. Ich würde den örtlich zuständigen technischen Aufsichtsbeamten der BG Bau ansprechen.

Gruß
smalbop

Hallo,
dann hast Du den Artikel nicht richtig gelesen.
Dort steht auch: Die Reinigung von Eternitdächern ist untersagt. Auch mit Hoch- oder Niederdruckreinigungsgeräten sowie Drahtbürsten darf nicht gearbeitet werden. Alles, was zur Staubbildung führt, muss unterbleiben.
Gruß Earny

Hallo

Normalerweise darf außer einer Fachentsorgung nichts an asbesthaltigen Baustoffen gemacht werden dafür gibt es Fachbetriebe mit einer Zulassung .
Nicht das Bauamt ist für diese Frage zuständig . die Zuständigkeit für solche sachen liegen beim Ordnungsamt obwohl die offt auch nicht unbedingt über die nötige Sachkunde verfügen .

m.f.G. Horst

Normalerweise darf außer einer Fachentsorgung nichts an
asbesthaltigen Baustoffen gemacht werden dafür gibt es
Fachbetriebe mit einer Zulassung .

Richtig, Anhang I Abs. 2.4.2 Ziff. 3 GefStoffV.

Nicht das Bauamt ist für diese Frage zuständig . die
Zuständigkeit für solche sachen liegen beim Ordnungsamt
obwohl die offt auch nicht unbedingt über die nötige
Sachkunde verfügen .

Ich glaube nicht, dass das Ordnungsamt die im Sinne der Gefahrstoffverordnung „zuständige Behörde“ ist, lasse mir aber gerne das Gegenteil beweisen.

Gruß
smalbop

Hallo

dann hast Du den Artikel nicht richtig gelesen.

Doch, insbesondere habe ich aber auch, und zwar kritisch, gelesen, wer das ganze verfasst und ins Internet gestellt hat, weil dort bekanntlich jeder alles behaupten kann.

Dort steht auch: Die Reinigung von Eternitdächern ist
untersagt. Auch mit Hoch- oder Niederdruckreinigungsgeräten
sowie Drahtbürsten darf nicht gearbeitet werden. Alles, was
zur Staubbildung führt, muss unterbleiben.

In der TRGS 519 finde ich das behauptete Verbot ebensowenig wie in der aktuellen Gefahrstoffverordnung oder der Asbestrichtlinie.

Gruß
smalbop

Hallo

Ich habe die Genehmigung zum entsorgen von asbesthaltigen Stoffen auf grund der entsorgung von asbesthaltigen Nachtstromspeicheröfen .
Wir hatten eine Ausbildung durch einen Ing. der DKRA , wärend der Ausbildung waren 2 mitarbeiter des Örtlichen Ordnungsamt dabei die auch nacher die Prüfung abnahmen . Und die Art und weise der entsorgungsmaßnahmen festlegten .
Daraus schließe ich das das Ordnungsamt auch dafür zuständig ist .
Auch im Fall der freisetzung von Immisionen ist meiner Kentniss nacht die Ordnungsbehörde zuerst zuständig

m.f.G. Horst

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