Wir bewohnen ein Einfamilienhaus. Vor 3,5 Jahren haben wir dieses Objekt angemietet.
Bei der Hausbesichtigung fanden wir einen großen Raum vor, der in der Miete einen 2 x 2m großen Durchgang hatte, der eine Holzzarge hatte.Es war Wohnzimmer mit Eßzimmer und durch diesen Durchgang zwar optisch unterteilt, jedoch nicht durch eine Tür abgegrenzt und somit einen Raum.
Wir sagten den Vermieter, dass wir dieses Haus nur anmieten können, wenn wir den Durchgang zumauern, da wir sonst einen Raum zu wenig haben.eine Zustimmung gab es seitens des Vermieters, jedoch nur mündlich.
Nun möchten wir ausziehen, die Frage ist nur müssen wir auf Verlangen den Durchgang wieder herstellen? Das wäre nämlich nicht ohne erhebliche Maßnahmen nötig, da wie gesagt zugemauert.Hinzu kommt, dass wir in beiden Räumen unterschiedlichen Boden liegen haben und den dann auch neu machen müssten, weil ja da wo die Wand ist was fehlt.
Generell würde ich gerne wissen, wie das ist mit Boden.
Wir haben das Haus mit einem Teppichboden übernommen, der über 10 Jahre alt war und unter aller Sau.Wir haben in der Küche Fließen, im Rest Laminat gelegt. Kann der Vermieter drauf beharren, dass wir alles rausmachen, oder dadurch das wir den Wohnwert erheblich verbessert haben und wir einen 10 Jahre alten Teppichboden drin liegen hatten können wir den Laminat und die Fließen drin lassen.
Schon einmal vielen Dank fürs Antworten.
Sie benötigen für alle diese Genannten umbauten eine schriftliche Genehmigung des Vermieters. in dieser Genehmigung ist geregelt, inwieweit die Umbauten beim Ende des Mietvertrages bestehen bleiben können. Gibt es keine solche Regelung, wobei mündliche Absprachen nicht zählen, müssen Sie in jedem Fall den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Es sei denn, der Vermieter ist bereit, den derzeitigen Zustand zu akzeptieren. Das ist jedoch seitens des Vermieters stets eine Kulanz.
Es stimmt übrigens nicht, dass sie den Wohnwert verbessert haben durch ihre Einbauten. Das mag für sie selbst zu treffen, für den Vermieter und einen Nachmieter jedoch nicht. Beispielsweise kann der Nachmieter durchaus einen anderen Geschmack haben als sie. Und für den Vermieter bedeutet das folgendes: wenn er ihre Einbauten übernimmt und weitervermietet, ist ja auch für deren Erhalt zuständig. Das bedeutet wiederum, dass beispielsweise die Fliesen und Ähnliches vom Vermieter in Stand gehalten werden müssen. Das sind in jedem Fall Mehrkosten.
grundsätzlich ist es so, dass man tatsächlich alle baulichen Veränderungen an einer Mietsache bei Auszug wieder rückgängig zu machen hat, solange vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Was das im einzelnen bedeutet, lässt sich im Extremfall nur gerichtlich klären, selbst vorhandene Urteile bringen nicht viel, da das deutsche Recht nicht mit Präzedenzfällen arbeitet.
Eventuell kann man sich auch mit dem Nachmieter auf eine Übernahme der Veränderungen einigen.
Hallo Sabine,
so pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten.
Zunächst einmal würde ich den Vermieter ansprechen und nett fragen, ob Wohn- und Esszimmer weiterhin getrennt bleiben können. Vielleicht möchte er das Haus gerne so weitervermieten?
Sollte der Vermieter darauf bestehen, dass der Ursprungszustand wieder hergestellt wird, kommt es darauf an, was im Mietvertrag steht und ob ein Übergabeprotokoll angefertigt wurde, bzw., was genau darin steht.
Viele Grüße
Sun
Hallo,
rein formal gilt, dass zum Ende der Mietzeit eine Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zurück zu geben ist.
So gilt auch, dass alle Veränderungen, die der Mieter in der Wohnung vornehmen will (besonders bauliche Maßnahmen), einer Zustimmung des Vermieters bedürfen.
In Ihrem Fall betrifft das sowohl das Schließen eines Durchganges, als auch die Verlegung von Fliesen und Laminat. Ihnen dürfte es im Streitfall schwer fallen, zu beweisen, dass eine mündliche Zusage erteilt wurde.
Der Austausch von Bodenbelag fällt nicht unter die o.g. Feststellung.
Ihr derzeitiges Verhältnis zum Vermieter kann ich nicht einschätzen, aber ich empfehle immer, erst einmal das Gespräch mit diesem suchen und unvoreingenommen heran gehen. Ein sachlicher Austausch der Gegebenheiten und konkreten Verhältnisse ist oft eine Basis zu einvernehmlichen Regelungen; Kompromisse bedeuten auch Zugeständnisse; aber alles muss man sich nicht gefallen lassen! Vielleicht hilft hier auch schon ein RA oder Mieterverein.
Nur im Kompromiss sehe ich für Sie eine nicht zu kostspielige Chance.
In einem Rechtsstreit, für den Sie auf jeden Fall einen RA brauchen, wird es kompliziert und sicher auch teuer.
Viel Erfolg!
Gruß suver
Hallo verehrte Userin,
Sie sollten sich mit diesem Problem an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden.
Hinweis:
Korrespondenz mit Vermietern etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Gruß USKO