einer Freundin von mir ist jemand im wahrsten Sinne des Wortes jemand an die Karre gefahren. Ihr Wagen ist zugegebenermaßen nicht mehr ganz der neueste, so daß eine tatsächliche Reperatur des Schadens nicht durchgeführt wurde.
Nachdem einerseits ein auf einer Aussage einer Werkstatt basierender Vergleichsvorschlag von 400 Euro vom Gegner ausgeschlagen wurde (und man den Wagen zu diesem Preis auch nicht an den Menschen verkaufen wollte, was seine nächste Idee war), wurde ein Kostenvoranschlag in Auftrag gegeben (Euro 750), aufgrund dessen die Versicherung des Gegners knapp 600 Euro überwies. Mit Hinweis darauf, daß die Reperatur nicht wirklich durchgeführt wurde, hatte man vom Kostenvoranschlag die Lohnkosten abgezogen.
Frage: Ist das in Ordnung?
Gruß und Danke für sachdienliche Hinweise
Christian
Nachdem einerseits ein auf einer Aussage einer Werkstatt
basierender Vergleichsvorschlag von 400 Euro vom Gegner
ausgeschlagen wurde (und man den Wagen zu diesem Preis auch
nicht an den Menschen verkaufen wollte, was seine nächste Idee
war), wurde ein Kostenvoranschlag in Auftrag gegeben (Euro
750), aufgrund dessen die Versicherung des Gegners knapp 600
Euro überwies. Mit Hinweis darauf, daß die Reperatur nicht
wirklich durchgeführt wurde, hatte man vom Kostenvoranschlag
die Lohnkosten abgezogen.
Frage: Ist das in Ordnung?
Nein.
Wie mein Vorschreiber schon schrob: Die Märchensteuer kann abgezogen werden.
Bei einer sogenannten Fiktiven Abrechnung (also wo nicht wirklich repariert wird) wird der mittels KVA oder Gutachten ermittelte Reparaturkostenbetrag vermindert um die Märchensteuer gezahlt. Zusätzlich hätte Deine Freundin einen Anspruch auf die sogenannte Unkostenpauschale, i.d.R. zwischen 15 und 25€. Einen eventuell hinzugezogenen RA müßte die gegnerische Versicherung ebenfalls zahlen. Wenn Deine Freundin für die Erstellung des KVA etwas bezahlt hat, dann ist auch dieser Betrag zu erstatten. Die äußerst beliebte Ausrede, das diese Beträge ja regelmäßig bei einer wirklich stattfindenden Reparatur verrechnet würden und daher nicht zu zahlen wären, wird von diversen Gerichten als Nonsens gewertet.
Aaaaaaber: Es gibt natürlich wie immer auch Ausnahmen. Wenn die in diesem Fall ermittelten prognostizierten Reparaturkosten von 750€ den tatsächlichen Restwert des Fahrzeugs um mehr als 30% überschreiten, dann hat der Versicherer das Recht, seine Zahlung auf den Restwert des Fahrzeugs zu beschränken. Dann gilt der Wagen als wirtschaftlicher Totalschaden und ist lediglich mit dem Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dies allerdings würde ein seriöser Versicherer deutlich erwähnen, sofern in dieser Richtung argumentiert wird.
So wie von Dir hier aber beschrieben, einfach die Lohnkosten abzuziehen, das ist schlicht nicht in Ordnung.