Hallo Claudia,
Grudnsätzlich darf er nur verlangen, was auch im Mietvertrag vereinbart ist und nahc dem gestez erlaubt ist. Hierbei reicht der Hinweis auf § 27 II BV Anlage 3 aus. Es reicht aber auch, wenn die Kosten im Mietvertrag aufgezählt sind.
Bei uns tauchen folgende Posten auf:
Grundsteuer
Müllabfuhr/Grungkosten
Müllabfuhr/Arbeitskosten
Versicherung/Wohngebäude
Versicherung/Haftpflicht
Hausmeister ( hier aber keine KOntrollkosten, da dies Verwaltungskosten sind)
Hausreinigung
Hausreinigung/Glas
Materialkosten Hausmeister (Putzmittel, Tausalz, Struemittel , keine Glühbirnen
Sicherungen usw. da dies Reparaturkosten sind, die der Vermieter zhalt)
Garangenanteil/Betriebskosten
Wasser/Zähler
Wasser/Zisterne
Schornsteinfeger
Strom/Hausflur
Kabelanschluß
bis hierher - wenn vereinbart - umlagefähig
Verwaltung
Kontogebühren
Geräte/Hausmeister
Rücklagen
Diese Kosten sind allesamt nicht umlagefähig. Auch die Anschaffung eines Besens für den Hausmeister als „Gerät“ ist nicht umlagefähig.
GRuss Günter