das kommt darauf an, ob das Praktikumsentgelt und der Nebenjob nichtselbständige Tätigkeiten sind oder nicht, und ob eine von den beiden als geringfügige Beschäftigung abgerechnet worden ist.
Wenn es bei den beiden Tätigkeiten mit Löhnen von 250 € p.m. und 200 € p.m. keinen Lohnsteuerabzug gegeben hat, ist einer von beiden als pauschal besteuerte geringfügige Beschäftigung abgerechnet worden, und für den anderen wurde eine Lohnsteuerkarte vorgelegt. Oder einer von den beiden ist scheinselbständige Arbeit gewesen.
Es wird zwar in keinem Fall Einkommensteuer festgesetzt werden, aber es kann sich dennoch eine Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung (d.h. „man muss es angeben“) ergeben.
Um das beurteilen zu können, bräuchte man den ganzen Sachverhalt:
Gibt es Abrechnungen zu den Löhnen? Was steht da drauf? Wurden Lohnsteuerkarten vorgelegt? Wurden Rechnungen geschrieben oder von den Auftraggebern Gutschriften erstellt? Wollte einer der Arbeitgeber eine Gewerbeanmeldung sehen?