Was muss Mieter bei Auszug machen?

Hallo zusammen,

Person A wohnt jetzt seit drei Jahren in einer Wohnung. Der MV wurde unter Wahrung der drei Monate Kündigungsfrist gekündigt. Mietende ist der 31.01.2012. Mietbeginn war der 01.01.2009.

Welche Renovierungs-, Ausbesserungs-, … arbeiten muss A durchführen?

Spielt es dabei eine Rolle, ob er zum Mietbeginn die Wohnung selbst renoviert hat? Wenn ja, welche?

Auf welche Rechtsgrundlagen, evtl. Urteile kann sich A berufen?

Wände sind alle weiß gestrichen und wurden von A nie mit einer anderen Farbe versehen.

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

Hallo,

Welche Renovierungs-, Ausbesserungs-, … arbeiten muss A durchführen?

Was steht denn dazu im Mietvertrag?

Spielt es dabei eine Rolle, ob er zum Mietbeginn die Wohnung selbst renoviert hat? Wenn ja, welche?

Was steht dazu im Mietvertrag?

Auf welche Rechtsgrundlagen, evtl. Urteile kann sich A berufen?

  1. Mietvertrag 2. da gibt es sehr viele Urteile. Da muss man schauen, welche Formulierungen im Mietvertrag stehen und wie diese den unterschiedlichsten Urteilen entsprechen.
    Einfach mal mit einer Suchmaschine nach Renovierungspflichten nach Auszug suchen. Da findet sich genug. Aber aufpassen, dass man aktuelle Kommentare und Urteile findet, da sich hier wohl die Rechtssprechung nicht immer so einig war, wie diverse Klauseln zu bewerten sind.

Grüße

Was steht dazu im Mietvertrag?

"Schönheitsreparaturen:

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, der Heizkörper enschließlich Heizrohre und evtl. auch der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen n der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen.

Die Zeitfolge beträgt im Normalfall:

bei Küche und Bad drei Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten fünf Jahre
bei allen anderen Nebenräumen sieben Jahre

Diese Fristen werden berechnet vom Zeipunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt seitens des Mieters fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.

Soweit eine übermäßige Beanspruchung der Räume vorliegt und sich hieraus ein vorzeitiger Renovierungsbedarf ergibt, sind die Schönheitsreparaturen in den betroffenen Räumen entsprechend eher durchzuführen. Soweit eine unterdurchschnittliche Beanspruchung der Räume erfolgt ist (z. b. infolge längerer Abwesenheitszeiten), brauchen die Schönheitsreparaturen erst bei Eintritt des Renovierungsbedarfs vorgenommen werden.

Naturlasiertes Holzwerk, kunststoffbeschichtete Türen sowie Kunststoff- und Aluminiumfenster dürfen nicht mit Farbe behandelt werden.

Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf, i. d. R. alle drei Jahre, fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen."

Auch hallo

Neben den bereits genannten Feinheiten (inkl. Inhalt des Übergabeprotokolls von 2009) könnte im Vertrag eine „starre Fristenregelung“ vorliegen (Anwalt für Mietrecht konsultieren), ausserdem kommt es auch auf den objektiven Zustand der Wohnung an.
Aber keiner ist bei Auszug verpflichtet die Wohnung besser zurückzugeben als man sie bekommen hat.

mfg M.L.

Hallo,

Aber keiner ist bei Auszug verpflichtet die Wohnung besser
zurückzugeben als man sie bekommen hat.

Ach? Komplett unrenoviert vom Vormieter übernommen (aus welchen Gründen auch immer) heißt aber noch lange nicht, dass man dann keine Schönheitsreparaturen machen muss, oder?
Ganz so allgemein würde ich Deine Aussage nun wirklich nicht formulieren.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Neben den bereits genannten Feinheiten (inkl. Inhalt des
Übergabeprotokolls von 2009) könnte im Vertrag eine „starre
Fristenregelung“ vorliegen (Anwalt für Mietrecht
konsultieren),

diese Formel

Die Zeitfolge beträgt im Normalfall:

bei Küche und Bad drei Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten fünf Jahre
bei allen anderen Nebenräumen sieben Jahre

ist ein Musterbeispiel für nicht starre Fristen.

ausserdem kommt es auch auf den objektiven
Zustand der Wohnung an.
Aber keiner ist bei Auszug verpflichtet die Wohnung besser
zurückzugeben als man sie bekommen hat.

Wie jetzt? Objektiv schlecht ist OK? Würde dann subjektiv nicht reichen? Und wenn ich einen Vertrag unterschrieben habe, in dem steht, daß ich die Wohnung mit goldenen Wasserhähnen zurückgebe, dann schulde ich das auch, gleich ob die Wohnung danach „besser“ ist oder nicht.

Gruß

osmodius