Hi!
Neben dem ganzen Trara um längere Arbeitszeit, weniger Urlaub und niedrigere Gehälter können betriebsbezogene Öffnungsklauseln zu ungeahnten Problemen führen. Gestern abend hat mir ein Freund folgende Geschichte aus seinem Unternehmen erzählt:
Mitarbeiter eines bestimmten Bereiches müssen Bereitschaft fahren, d.h. sie müssen in der Nacht telefonisch erreichbar sein und ggf. bei Störungen des laufenden Betriebes auch mitten in der Nacht in der Firma antreten.
So klingelte nachts um halb drei bei meinem Kumpel das Telefon. Es gab ein technisches Problem, das die Nachtschicht nicht lösen konnte. Also fuhr er in die Firma, regelte binnen einer Stunde das Problem und war so kurz nach vier Uhr morgens wieder zuhause. Am nächsten Tag kam er gegen 13.00 Uhr in die Firma.
Sein Chef informierte ihn darauf hin, dass ihm die vier Stunden von 09.00 bis 13.00 Uhr als Fehlzeit angerechnet würden (in der Firma beginnt um 09.00 Uhr die sog. Kernarbeitszeit). Nun besagt aber das Arbeitszeitgesetz in §5, dass nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden muss. Diese Regelung ist durch eine Öffnungsklausel auf neun Stunden reduziert worden. Hält sich ein Arbeitnehmer an diese Vorschrift, wenn er z.B. im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst geholt wird, dann zahlt er mit Fehlstunden dafür.
Ich war beeindruckt, wie locker und lässig gesetzliche Regelungen durch Öffnungsklauseln zu Lasten der Arbeitnehmer ausgelegt werden. Wirklich beeindruckend! Was kommt wohl als nächstes?
Grüße
Heinrich