Was passiert bei angabe, das kfz nicht

… gefahren zu haben?

Guten Tag,

was passiert, wenn man gegen eine Bußgeldbescheid wegen Falschparkes Einspruch einleget, mit der Argumentation, das Kfz an diesem Tage nicht gefahren zu haben?

Vielen Dank und schönen Abend

Mistkroete57

Hallo,

dann kann sich der Halter das Geld vom Fahrer holen.

mfg Bollfried

Guten Abend!

dann kann sich der Halter das Geld vom Fahrer holen.

Was denn für Geld? Du meinst doch hoffentlich nicht das Bußgeld, das der Halter nach Deiner Auffassung zahlen müsste?

Danke!
Also entweder gibt man den Fahrer an und der bezahlt direkt an Bußgeldstelle oder man zahlt als Halter selber?
Und wenn man den Fahrer nicht preisgeben will?
Tschötschö

was passiert, wenn man gegen eine Bußgeldbescheid wegen
Falschparkes Einspruch einleget, mit der Argumentation, das
Kfz an diesem Tage nicht gefahren zu haben?

Hi,

dann wird entweder das Verfahren eingestellt, oder ein Richter entscheidet. Das wäre wenn ein Bußgeldbescheid erlassen worden wäre.

Sollte es aber noch kein Bußgeldbescheid sein, sondern ein Verwarnungsangebot, dann trägt der Halter die Verfahrenskosten von 15€+3,50€.

Q-Gruß

Hallo,

Also entweder gibt man den Fahrer an und der bezahlt direkt an
Bußgeldstelle oder man zahlt als Halter selber?
Und wenn man den Fahrer nicht preisgeben will?

Genau. Bei solchen Verstößen im ruhenden Verkehr haben wir auch in Deutschland eine Halterhaftung. Es ist also Bockwurst, wer das Kfz falsch geparkt hat. Anders wäre die Situation freilich, wenn mit „… ich bin nicht gefahren…“ gemeint war, dass das Kfz den ganzen Tag zu Hause in der Garage stand.
Grüße

Guten Morgen!

Bei solchen Verstößen im ruhenden Verkehr haben wir
auch in Deutschland eine Halterhaftung.

Nein, haben wir nicht, die wäre rechtsstaatlich einfach nicht vertretbar. Richtig ist, dasss der Halter in einem Bußgeldverfahren die Verfahrenskosten auferlegt bekommt, wenn das Verfahren gegen den unbekannten Fahrer zu verjähren droht. Richtig ist auch, dass diese Kosten in der Regel höher sind als das ursprünglich angebotene Verwarngeld. Falsch ist, das Ganze als „Halterhaftung“ zu bezeichnen. Ein Mensch ist immer nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich.

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Mahlzeit,
Bei solchen Verstößen im ruhenden Verkehr haben wir

auch in Deutschland eine Halterhaftung.

Nein, haben wir nicht, die wäre rechtsstaatlich einfach nicht
vertretbar.

Also gilt in allen Ländern mit Halterhaftung Unrecht?

… Ein Mensch ist immer
nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich.

Also auch, dafür, sein Auto an unzuverlässige Menschen zu geben.
Wohl bekomms!

Hallo,

Bei solchen Verstößen im ruhenden Verkehr haben wir auch in Deutschland eine Halterhaftung.

Nein, haben wir nicht, die wäre rechtsstaatlich einfach nicht vertretbar. Richtig ist, dasss der Halter in einem Bußgeldverfahren die Verfahrenskosten auferlegt bekommt, wenn das Verfahren gegen den unbekannten Fahrer zu verjähren droht.
Richtig ist auch, dass diese Kosten in der Regel höher sind als das ursprünglich angebotene Verwarngeld.

Naja und genau darauf kommt es doch dem Halter an, der versucht, sich mit Gedächtnisschwund aus der Affäre zu ziehen. Er haftet am Ende für die Verfahrenskosten, die dann auch noch höher als das eigentliche Knöllchen sind. Natürlich kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber genau darauf abgezielt und sich eben diese Konstrukt zugelegt hat.

Falsch ist, das Ganze als „Halterhaftung“ zu bezeichnen.

Na dann nennen wir es eben Kostentragungspflicht der Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 25 a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist. Da jedoch den meisten die Zeit fehlt jedesmal „Kostentragungspflicht der Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 25 a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist“ zu sagen, wird dafür sehr häufig einfach der Begriff der Halterhaftung verwendet. Behörden machen das so: http://www.enzkreis.de/index.phtml?La=1&sNavID=141.1… Im Bundestag wird dieser Begriff der Einfachheit halber benutzt: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/076/1607618.pdf Und auch in der Fachliteratur taucht er mehr als einmal auf: http://books.google.de/books?id=ovUIt_1bFqIC&pg=PA87…
Es scheint also jeder halbwegs verständige Bürger zu verstehen, worum es in diesem Zusammenhang bei der Halterhaftung geht, ohne jedesmal „Kostentragungspflicht der Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 25 a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist“ sagen zu müssen.

Ein Mensch ist immer nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich.

Ja und wenn er mal nicht weiß, wem er sein Fahrzueg geliehen hat, dann haftet er eben für die Verwaltungskosten.

Grüße