Was passiert jetzt mit meinen Nachmietern?

Hallo zusammen,

ich brauche dringend HILFE…

Folgenes Problem: Ich ziehe um und habe für meine Whg.einen Nachmieter gesucht um früher aus ziehen zu können.Habe ein treffen mit meinen Vermieter und den Nachmietern organisiert,damit sie sich kennen lernen,alles war okay,mein Vermieter hat zugesagt und sagte zu den Nachmietern,den Vertrag machen wir dann wenn ihr eingezogen seit…jetzt kommt das Problem…mein Vermieter ist gestern gestorben,was nun,wie sieht jetzt die Rechtslage aus,können die Nachmieter trotzdem einziehen und ich bedenkenlos ausziehen???

Nun, ohne rechtsverbindlich zu antworten, die Rechtslage ist m.E. klar:
Der ERBE übernimmt alles. Auch Verträge - in diesem Fall den mündlichen Vertrag, den -und dessen Zustandekommen- der neue Mieter als Zeuge bestätigen oder beeiden kann.
Der Erbe muß den neuen Mietvertrag zu den abgesprochenen Konditionen dem Nachmieter ausstellen oder Ihr Nachmieter übernimmt Ihren alten Mietvertrag. Denn auch mündliche Verträge sind Verträge (Handschlagvertrag)
Das alles sollte dennoch kurz mit dem Erben (Ehepartner, Kinder oder Eelkinder ??) angesprochen werden.
Da Ihnen persönlich die (Rechts-)Folgen des Todes des Vermieters egal sind, würde ich z.B. alles, wie geplant und abgesprochen, termingerecht durchführen.
Gruß
MK

Hallo,

ich nehme an, dass die Wohnung nicht von einer Firma verwaltet wird, sondern dirket vom Eigentümer vermietet wurde.
Wenn Sie die Wohnung fristgemäß gekündigt haben, dann können Sie bedenkenlos ausziehen, müssen aber die Miete bis zum Mietende bezahlen. Da der Nachmieter nur mündlich mit dem verst. Vermieter abgesprochen wurde, besteht hier kein nachweislicher Rechtsanspruch. Hier kann es nur ein Gespräch mit den Erben geben, was zum jetzigen Zeitpunkt etwas schwierig sein wird.

Wenn Sie jemanden von den Erben kennen, würde ich mein Beileid aussprechen und die Situation kurz erklären und fragen, wie es weiter gehen soll.

erstmal danke für die schnelle Antwort…ich habe nur gehört das mein Vermieter einen Bruder hat,was passiert denn wenn der das Erbe ablehnt?

lg j.depa

Hallo,

ja die Whg,ist eine Privatvermietung,wir haben ja fristgerecht gekündigt,es war ja schon alles klar und wenn wir einen Nachmieter stellen dann können wir eher umziehen,zäht die mündlich Zusage nicht???
Mit dem Erben wirds schwierig keine Ahnung ob es welche gibt!

schönen Gruß und vielen Dank dafür, j.dep

Hallo

die mündliche Zusage zählt schon, wenn man dass den Erben glaubahft machen kann. Irgendjemand muss doch jetzt zuständig sein?
Man kann es auch so machen, dass Sie ausziehen und die anderen einziehen und die Miete so bezahlen, wie es abgesprochen wurde. Die Nachmieter müssen sich dann nur um einen Mietvertrag kümmern.

Es kann aber auch passieren, dass die Nachmieter von den Erben „rausgeschmissen“ werden, da sie keinen Mietvertrag haben. Dann müssen diese, im Streitfall vor Gericht beweisen, dass der Einzug mit dem Verstorbenen so abgesprochen war.

Ausserdem können die Erben wegen Eigenbedarf kündigen, dann müssen die Nachmieter auch ausziehen.

Ist die Kündigungsfrist denn so lang, dass sie die Miete nicht noch bezahlen können? Evtl. in die andere Wohnung später einziehen?

Für uns ist das ja kein problem, wir können zur not auch noch einen monat drin bleiben aber die nachmieter haben auch schon einen nachmieter und müssen bei sich auch raus…

Die Nachmieter können nicht einziehen, da sie über keinen Mietvertrag mit dem Vermieter verfügen. Falls diese sich nicht mit dem oder den Erben einigen können, was aus meiner Sicht recht schwierig sein dürfte, so ist Ihr früherer Auszugstermin leider mit dem Vermieter gestorben. - Gehen Sie kein Risiko ein und wahren Sie Ihren Auszugstermin! Ziehen die neuen Mieter früher ein und entrichten die Miete bis zur Beendigung Ihres eigenen Mietvertrages interrimsweise an Sie, so wäre das deren alleinigs Risiko, wenn später kein Mietvertrag mit den Erben zustande käme und die neuen Mieter wieder die Wohnung verlassen müßten. Das Risko und den Verzicht auf jegliche Erfüllungspflicht und damit evtl. einhergehende Regressansprüche sollten Sie sich aber von den Neumietern schriftlich bestätigen lassen, damit Sie diesen gegenüber nicht in eine unerfüllbare Pflicht geraten! Aus der unerlaubten Überlassung des Wohnraumes an Dritte kommen Sie aber damit nicht raus, wenn die Erben sauer reagieren!

Moin!
1.) ist die Gier der Menschheit so groß, daß es nur wenige Leute gibt, die ein Erbe ablehnen - es sei denn, man weiß im Voraus bestimmt, daß nur ein Haufen Schulden zu erben ist.
2.) wird das Erbe abgelehnt, wird Vater Staat der Erbe. Und das dauert erst mal Jahre. Bis dahin hat Dein Nachmieter schon die Rente beantragt…
Gruß
MK

erstmal danke für die schnelle Antwort…ich habe nur gehört
das mein Vermieter einen Bruder hat,was passiert denn wenn der
das Erbe ablehnt?

lg j.depa

Guten Tag,
ich bin der Meinung, Sie sollten alles so machen, wie abgesprochen, dafuer gibt es Sie und die Nachmieter als Zeugen. Das laesst sich dann dem Rechtsnachfolger des Eigentuemers auch so erklaeren. In jedem Fall gaebe es denke ich kein Problem. Zur Sicherheit moegen Sie beim Mieterschutzbund nachfragen.

hallo,
wenn sie die verwandten kennen, würde ich nachfragen…ganz vorsichtig und einfühlsam

lisa

Hallo,

zuständig ist immmer der Erbe oder die Erbin, bzw. die Erbengemeinschaft. Wenn keine Erben vorhanden sind, dann beim Ortsgericht (Standesamt) nachfragen.

Viel Erfolg und freundliche Grüße
Udo

Hallo i.dep,

kein Problem. Sie und der Nachmieter habten mit dem Vermieter einen mündlichen Vorvertrag geschlossen, der jetzt von dem Rechtsnachfolger, dem Erben zu erfüllen ist. De facto ist der Vertrag durch die Absprache zustande gekommen und ist rechtskräftig.

  1. Bringen Sie in Erfahrung, wer der Rechtsnachfolger ist.
  2. Setzen Sie ein entsprechendes Anschreiben auf, in dem erläutert wird, daß der Nachmieter (alle Daten angeben) und Sie mit dem Vermieter den Nutzungsübergang in einen neuen Vertrag zum… geschlossen haben und die schriftliche Form nach Einzug erfolgen sollte - beide unterzeichnen !
  3. Eine Kopie des derzeitigen Mietvertrages mit Überschrift „VORVERTRAG“ beifügen, den der Nachmieter unter dem Zusatz "Nachmieter : ab… " unterzeichnet - zur Absicherung.
  4. Der Nachmieter soll seine Kaution bereitstellen. (z.B. als Bankbürgschaft)
  5. Klären Sie Ihre Kautionsfreigabe.
  6. Kopien aller Dokumente erstellen.
    Alles Gute
    hardy

Thema 1:
Ausziehen kann der Fragesteller immer und zu jedem Zeitpunkt. Ein vorzeitiger Auszug (vor dem offiziellen Mietende) entbindet jedoch nicht von der Zahlungspflicht der vollen Miete, also einschließlich der vollen Betriebs- und Nebenkosten bis einschließlich zum letzten Tag des Mietverhältnisses.

Eine Mietwohnung kann vom Mieter nur mit einer gesetzlicehn Frist von 3 Monaten zum Monatsende SCHRIFTLICH gekündigt werden. Sollte dem verstorbenen Vermieter also keine schriftliche Kündigung nachweislich zugegangen sein so liegt ein ungekündigtes Mietverhältnis vor.

Thema 2:
Warum hat der Fragesteller mit dem Vermieter nichts SCHRIFTLICHES bezüglich eines vorzeitigen Mietendes (siehe Nachmieter) vereinbart?
Mündliches hat immer den Nachteil, dass man nichts beweisen kann.