Lieber Andreas,
verstirbt ein Arbeitnehmer, dann erlischt dessen Urlaubsanspruch sofort und vollständig.
Wenn man bedenkt, was der Gesetzgeber mit dem Bundesurlaubsgesetz (das hier leitende Rechtsgrundlage sein muss) erreichen wollte, wird das auch ganz schnell klar und logisch: Er wollte bezahlten ERHOLUNGSurlaub. Betonung auf Erholung - mit dem Goodie, dass man in dieser Zeit TROTZDEM weiter bezahlt wird.
Deshalb entsteht während des Urlaubs kein zusätzlicher Auszahlungsanspruch, sondern nur der, der als Arbeitnehmer ohnedies durch Arbeitsvertrag besteht wird - trotz Urlaub, in dem man ja keine arbeitsvertraglichen Leistungen erbringt - fortgeführt. Ergo: Man kann für den Urlaub auch nichts ausgezahlt bekommen, wenn kein arbeitsvertragliches Grundverhältnis mehr besteht. Und das endet mit dem Tod.
Soweit zur Erklärung; das Bundesarbeitsgericht hat hier auch zwei formschöne Urteile gesprochen:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 111/91 und 8 AZR 44/88.
Es macht darin nochmal klar, dass Urlaub ein höchstpersönlicher Anspruch des Arbeitnehmers ist, der nicht auf seine Erben übergehen kann.
ABER - und jetzt kommt der Teil, der das Recht immer wieder spannend macht - nach einem Voraburteil des Europäischen Gerichtshof ist in Deutschland jüngst zumindest ein Urteil gefallen, ads es anders sieht und das eventuell die Rechtsprechung in dieser Frage auf andere Gleise setzen könnte:
Urteil des hochwohllöblichen Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22.04.2010 (Az: 16 Sa 1502/09)AG (http://www.ra-kotz.de/urlaubsabgeltungsanspruch_vere…).
Hier wird von einer Vererblichkeit für den Fall ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch zu Lebzeiten nicht erfüllt werden konnte. Ob diese Meinung sich durchsetzen wird, ist fraglich, das Urteil ist aber rechtskräftig.
Insofern gibt es zwei Wege, die denkbar sind, wenn man den Hinterbliebenen etwas Gutes tun will: Man könnte sich an den Betriebsrat wenden, damit dieser versucht, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Wenn der Anspruch im Klageweg erzwungen werden soll, dann ist es wichtig, vorher abzuwägen, ob der Anspruch hoch genug ist, um eine Klage auch sinnhaft erscheinen zu lassen: Wegen 2 Tagen Urlaubsanspruch dürfte man das eher verneinen.
Zur Rechtslage soweit alles, falls noch Fragen sind, gerne jederzeit wieder.
Herzliche Grüße,
M.