Was passiert mit dem Resturlaub eines verstorbenen Kollegen?

Liebe/-r Experte/-in,

leider ist ein guter Mitarbeiter und Kollege unserer Firma vor kurzem verstorben.

Was wird aus seinen Urlaubstagen die er noch hatte?
Muss das nicht an die Angehörigen ausbezahlt werden?

Danke im voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Borrello

Ich denke der Urlaub verfällt.
Bei Gehalt gibt es meist ne regelung im Vertrag
Oder im Tarifvertrag.

Hallo,

das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat am 22.04.2010, Az.: 16 Sa 1502/09 entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch vererbbar ist.
Details in der Urteilsbegründung unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2…

Gruß, Bjørn Jagnow

Hallo Andreas,

das LAG Hamm hat aktuell im September entschieden, das der Urlaub an die Erbengemeinschaft auszuzahlen ist. Erbengemeinschft ist deshalb wichtig, weil in diesem Fall Ehefrua und Sohn erbberechtigt waren. Die Frau hat dann auf Auszahlung geklagt. Wurde erst vom Arbeiutsgericht Hamm abgelehnt, vom LAG wurde die Klage dann geändert auf Auszahlung an die Gemeinschaft.
Und das hat geklappt. Mit einer solch frischen Rechtsprechung eines Landesarbeitsgerichts haben die Erben Eures Kollegen sicher Erfolg.
Google mal „Resturlaub im Todesfall vererbbar“, dann kommst du auch zum Aktenzeichen etc.
Gruß
Brigitte
/-r Experte/-in,

leider ist ein guter Mitarbeiter und Kollege unserer Firma vor
kurzem verstorben.

Was wird aus seinen Urlaubstagen die er noch hatte?
Muss das nicht an die Angehörigen ausbezahlt werden?

Danke im voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Borrello

Hallo,

sofern es keine ausdrückliche anderweitige Regelung gibt (z. B. in TV oder Betriebsvereinbarung), verfällt der Resturlaub bei Tod des AN.

&Tschüß
Wolfgang

Lieber Andreas,

verstirbt ein Arbeitnehmer, dann erlischt dessen Urlaubsanspruch sofort und vollständig.

Wenn man bedenkt, was der Gesetzgeber mit dem Bundesurlaubsgesetz (das hier leitende Rechtsgrundlage sein muss) erreichen wollte, wird das auch ganz schnell klar und logisch: Er wollte bezahlten ERHOLUNGSurlaub. Betonung auf Erholung - mit dem Goodie, dass man in dieser Zeit TROTZDEM weiter bezahlt wird.
Deshalb entsteht während des Urlaubs kein zusätzlicher Auszahlungsanspruch, sondern nur der, der als Arbeitnehmer ohnedies durch Arbeitsvertrag besteht wird - trotz Urlaub, in dem man ja keine arbeitsvertraglichen Leistungen erbringt - fortgeführt. Ergo: Man kann für den Urlaub auch nichts ausgezahlt bekommen, wenn kein arbeitsvertragliches Grundverhältnis mehr besteht. Und das endet mit dem Tod.

Soweit zur Erklärung; das Bundesarbeitsgericht hat hier auch zwei formschöne Urteile gesprochen:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 111/91 und 8 AZR 44/88.
Es macht darin nochmal klar, dass Urlaub ein höchstpersönlicher Anspruch des Arbeitnehmers ist, der nicht auf seine Erben übergehen kann.

ABER - und jetzt kommt der Teil, der das Recht immer wieder spannend macht - nach einem Voraburteil des Europäischen Gerichtshof ist in Deutschland jüngst zumindest ein Urteil gefallen, ads es anders sieht und das eventuell die Rechtsprechung in dieser Frage auf andere Gleise setzen könnte:
Urteil des hochwohllöblichen Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22.04.2010 (Az: 16 Sa 1502/09)AG (http://www.ra-kotz.de/urlaubsabgeltungsanspruch_vere…).
Hier wird von einer Vererblichkeit für den Fall ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch zu Lebzeiten nicht erfüllt werden konnte. Ob diese Meinung sich durchsetzen wird, ist fraglich, das Urteil ist aber rechtskräftig.

Insofern gibt es zwei Wege, die denkbar sind, wenn man den Hinterbliebenen etwas Gutes tun will: Man könnte sich an den Betriebsrat wenden, damit dieser versucht, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Wenn der Anspruch im Klageweg erzwungen werden soll, dann ist es wichtig, vorher abzuwägen, ob der Anspruch hoch genug ist, um eine Klage auch sinnhaft erscheinen zu lassen: Wegen 2 Tagen Urlaubsanspruch dürfte man das eher verneinen.

Zur Rechtslage soweit alles, falls noch Fragen sind, gerne jederzeit wieder.

Herzliche Grüße,

M.

Hallo- mein Beileid…
Nun zur Frage:
Mit dem Tod endet das Arbeitsverhältnis. Eventuell noch offene Vergütungsansprüche gehen auf die Erben über. Nicht vererblich sind jedoch Urlaubsansprüche sowie Abfindungen, wenn der Mitarbeiter nach Abschluss des Aufhebungsvertrags, aber vor dem vereinbarten Beschäftigungsende stirbt.
Alles Gute für Sie…

Liebe/-r Experte/-in,

leider ist ein guter Mitarbeiter und Kollege unserer Firma vor
kurzem verstorben.

Was wird aus seinen Urlaubstagen die er noch hatte?
Muss das nicht an die Angehörigen ausbezahlt werden?

Danke im voraus für Ihre Antwort.

hallo,

eine rechtlich fundierte Antwort kann ich dazu leider nicht geben.

Aber ich denke jedes einigermaßen soziale Unternehmen wird doch den Urlaub den Angehörigen ausbezahlen.
Evtl. Gewerkschaft fragen, möglicherweis enthält der Tarifvertrag dazu einen Hinweis.

Freundliche Grüße

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Borrello

Hallo,

ich würde meinen, das ist so. Bin mir aber nicht ganz sicher. Es kann auch sein, dass über den gesetzlichen Urlaub hinaus (4 Wochen im Jahr) Tarifverträge etwas anderes regeln.

VG

Peter