Hallo!
Ich habe folgendes Problem:
Den Mietvertrag habe ich bereits unterschrieben, der Vermieter laut seiner Aussage allerdings noch nicht.
Nun war ich die letzten Tage mit dem Vermieter in der Wohnung um ein paar letzte Sachen zu klären und einige Ecken auszumessen, darunter auch die Küche (in der sich eine Einbauküche des Vermieters befindet, welche ich aus optischen Gründen gerne abbauen und für die Dauer des Mietverhältnisses im Keller lagern würde … natürlich baue ich sie zum Auszug auch wieder auf).
Als ich jetzt also den Meterstab in der Küche angelegt habe, meinte der Vermieter: „Die Küche hat in der Wohnung zu bleiben, ansonsten hat er kein Interesse an einem Mietverhältnis!“
Nun meine Frage: Was passiert mit der bereits von mir bezahlten Maklerprovision? Und darf mir der Vermieter überhaupt verbieten seine Küche abgebaut und gut verpackt im Keller zu lagern?
tut mir leid, das weiß ich nicht auswendig, zur Zeit kann ich auch nicht richtig im Internet nachsuchen.
Rein persönliche Meinung: Die Küche wird man wohl ausbauen können, das sind ja im Prinzip nur Möbel, allerdings muss sie geschützt (trocken) gelagert werden und wieder perfekt aufgebaut werden.
Hallo, kann leider nur meine Meinung dazu sagen. Aber vielleicht hilft das ja auch schon etwas weiter:
Da der Mietvertrag vom Vermieter noch nicht unterschrieben ist, aber wohl schon die mündliche Zusage erteilt wurde, könnte der Vertrag bereits zustande gekommen sein. Deshalb im Vertragstext nachsehen, was zu baulichen Veränderungen darin steht. Meistens ist es so, dass zum Ende der Mietzeit der Ursprungszustand wieder herzustellen ist. Es kann aber auch sein, dass der Vermietr vorher solchen Veränderungen zustimmen muß. Dann könnte er wohl vorschreiben, dass die Kücke drinbleiben muß.
Mit dem Makler ist ja wohl auch ein Vertrag geschlossen worden. Da steht meistens auch drin, wann Maklergebühren fällig werden. In der Regel wohl dann, wenn ein wirksamer Vertrag zwischen Mieter und Vermieter zustande kommt. Auch könnte entscheidend sein, wer dem Makler den Auftrag erteilt hat. Vermieter oder Wohnungssuchender?
Also, mein Vorschlag, beide Verträge genau durchlesen.
Ich hoffe, mit meiner Meinung etwas geholfen zu haben und wünsche viel Erfolg bei der Problemlösung.
Mit Grüßen, Hubert Steiger.
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Hallo Tom,
Dein Problem ist etwas komplex, weil mehrere Vertragssachen ineinander greifen.
Maklerprovision: Normalerweise ist die Maklerprovision bei Unterschrift unter dem Mietvertrag fällig. Da Du den Vertrag unterschrieben hast kann man im Normalfall davon ausgehen, daß der Vermieter auch unterschreibt und die Maklerprovision wurde gerechtfertigt gezahlt. Sollte nunmehr der Vermieter nicht unterschreiben, daß ist auch der Maklervertrag nicht erfüllt, also so muss zurückgezahlt werden.
Einbauküche: Eine EK ist Bestandteil eines Mietvertrages und wird auch in diesem detailliert benannt. Für die Zeit deiner Mietdauer musst Du sogar eine Nutzungsgebühr für die EK bezahlen, allerdings nur eine bestimmte Zeit, die dann wieder abhängig ist vom Alter der Küche. Im Gegenzug ist der Vermieter für die Instandsetzung von Mängeln an der Küche zuständig. Eine Nutzung der Küche ist aber keine Pflicht. Der einzige Fakt der relevant ist, die EK muss bei Auszug wieder an Ort und Stelle zu stehen haben. Ob eine Einlagerung einer EK allerdings gut tut sei dahin gestellt. Ein "böswiller " Vermieter kann das Herausnehmen einer EK als Veränderung der Mietsache anzeigen und dies wäre im Endeffekt ein Kündigungsgrund. Sollte die EK im Mietvertrag allerdings weder benannt noch ein detailliert angezeigtes Nutzungsentgelt haben, dann dilt sie als vorhanden , aber nicht zwingend notwendig am Ort wo sie jetzt steht.
Du kannst , wenn kein Mietverhältniss zustande gekommen ist, Deine Maklerprovision beruhigt zurückfordern! Eine Maklergebühr wird nur dann fällig,wenn der Meitvertrag zwischen Dir und dem Vermieter zustande gekommen ist.
Zur Küche: Ich denke mal , dass der Vermiete verlangen kann, diese nicht auszubauen.
Eine Einbauküche ist ja schliesslich fest montiert, und wenn Du sie abbaust sieht er darin eine bauliche Veränderung.Und diese braucht die Zustimmung des Vermieters!