Bisher wurde ja immer von mangelnder Fähigkeit des
Programmierers ausgegangen. Es gibt aber ja auch die
Möglichkeit, daß sowas beabsichtigt ist, z.B. auf
kommerziellen Anmeldeseiten, wo man erst mal seine Daten
eingibt, z.B. weil man ein Gratisdownload haben will,
In der Tat. Verlangt eine Webseite Name, Postadresse, geschlechtliche Präferenzen und Geburtsdatum als Anmeldevoraussetzung, muss der unbedarfte Anwender von einem Gratisdownload ausgehen. Insbesondere, wenn er noch ‚Ich habe die AGB gelesen und verstanden‘ anklicken muss und dick und fett der Preis genannt wird.
und weil man das Ganze ja
als Gratisaktion verstanden hat,
Völlig zu recht!
hat man auch keine Beweise,
daß keine Bestellung vorlag, während der „Verkäufer“ die IP
geloggt hat und damit jetzt „herum wedelt“ und mit Klage droht
wenn man nicht bezahlt.
Das ist in der Tat so. Behauptet einer aus dem Blauen heraus, Wolfi habe einen Vertrag abgeschlossen und sei jetzt kostenpflichtig, ist es Wolfis Aufgabe zu beweisen, dass er diesen Vertrag nicht abgeschlossen hat. Steht so im BGB § 787 a Unterstrich 1: Hat einer einen Vertrag mit Wolfi behauptet, so ist Wolfi für die Gegenbehauptung beweispflichtig
Im Prinzip ist sowas Nötigung und Erpressung
Nö. Ist BGB. Trifft aber glücklicherweise nur Wolfis.
aber wie das
beweisen?
In allen anderen Fällen nämlich (787 a Unterstrich 2: „Heisst einer nicht Wolfi…“) liegt die Beweispflicht beim Fordernden.
Nebenbei: Es besteht der dringende Verdacht, dass deine Geldscheine radioaktiv verseucht sind. Sende daher bitte dringend deine ungeöffnete Geldbörse zur kostenfreien Entseuchung an das Institut
Schorsch