Was passiert mit Geld aus der Direktversicherung?

Hallo,
2002 hatte ich bei meinem alten Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen. Dort wurde ein Teil meines Bruttogehalts umgewandelt. In 2006 habe ich den Arbeitgeber gewechselt und seitdem nichtmehr eingezahlt, da mein neuer Arbeitgeber das nicht wollte. Zwischenzeitlich ist mein alter Arbeitgeber in der Insolvenz und die Sache liegt jetzt beim Pensions-Sicherungs-Verein. Ich habe mit der Direktversicherung gesprochen, weil ich diese wieder aufnehmen wollte (durch erneuten Arbeitgeberwechsel). Dort sagte man es geht nicht, da diese zu lange Ruhe. Was passiert denn nun mit meinem Geld, und komme ich da eventuell vorher dran? Sind immerhin ca. 6.000,-Euro die ich dort eingezahlt habe, ohne Zinsen.

Hallo,

irgendetwas kann an dieser Geschichte nicht stimmen. Direktversicherungen gehen bei der Insolvenz des Arbeitgebers nicht an den PSV, da diese nicht sicherungspflichtig sind…

Sicher, dass es eine Direktversicherung ist und sicher, dass sie über den PSV läuft?!

Nach dem ausscheiden aus dem alten Unternehmen sollte dir, da Entgeltumwandlung eigentlich die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen worden sein.

Eine Wideraufnahme sollte eigentlich ohne Probleme möglich sein, da es unabhängig von Gesundheit usw. ist. Frag doch einfach nochmal nach, was genau der Grund ist.

Grüße

Lars Grimm

Eine Wideraufnahme sollte eigentlich ohne Probleme möglich
sein, da es unabhängig von Gesundheit usw. ist. Frag doch
einfach nochmal nach, was genau der Grund ist.

Sie ist vermutlich deshalb nicht möglich, weil dieser Tarif (z.B. wegen inzwischen anderer Rechnungszinsen) nicht mehr geöffnet ist. Du kannst allerdings einen neuen Vertrag abschließen.

Hallo,

In 2006 habe ich den Arbeitgeber gewechselt und seitdem nichtmehr eingezahlt, da mein neuer Arbeitgeber das nicht wollte.

Dies söllte ein Anwalt mal prüfen, ob der AG hier ggf. unkorrekt gehandelt hat und Dir so die Fortführung des Vertrages unmöglich gemacht hat.

Was passiert denn nun mit meinem Geld, und komme ich da eventuell vorher dran? Sind immerhin ca. 6.000,-Euro die ich dort eingezahlt habe, ohne Zinsen.

Dies Geld bleibt Dir erhalten, denn es liegt ja schon bei Pensions-Sicherungs-Verein. Dafür ist der da! :smile:

VG, René

Hallo,

bei der Direktversicherung solltest du unmittelbar und unwiderruflich bezugsberechtigt sein! Es kann unter Umständen eine 5jahresfrist eingebaut werden, was allerdings in den seltensten Fällen gemacht wurde und wird. Klartext: Die gezahlten Beiträge sind aus deinem Einkommen bezahlt worden ( egal ob als Lohn oder BAV! ). Es war und ist als dein Geld.
Dein Arbeitgeben wollte den Vertrag nicht weiterführen? Sicher??? Er ist nach Betriebsrentengesetz dazu verpflichtet… Und warum sollte er das auch nicht wollen? Er spart dadurch schließlich Lohnnebenkosten!

Die Weiterführung eines Vertrages kann nach Beitragsfreistellung ( gerade auch bei der Direktversicherung ) imer weitergeführt werden. Der Sinn dabei ist: Ein Arbeitnehmer könnte ja durch eine Arbeitslosigkeit vielleicht auch mal nicht zahlen…

Also: Dein Fall hört sich von vorne bis hinten recht seltsam an!

Gruß
Andre

Hallo,

Sicher??? Er ist nach Betriebsrentengesetz dazu
verpflichtet…

Das ist durchaus richtig. Aber lt. Betriebsrentengesetz bestimmt der AG den Durchführungsweg UND den Anbieter bzw. den Versicherer.

Wenn der AN also einen Vertrag der Pfefferminzia hatte und der AG lieber mit einem anderen Versicherer arbeitet hat der AN dort keine Chance.

Grüße

Lars

Danke für Eure Antworten.

Für mich stellt sich jetzt die Frage komme ich an das Geld ran, oder nicht. Die Versicherung verweißt auf den PSV und umgekehrt!
Das ich die Versicherung nicht wieder aktivieren kann, macht es für mich keinen Sinn das Geld dort zu „lagern“.
Unter welchen Voraussetztungen komme ich ran und wer ist nun mein Ansprechpartner.

Gruß
DerWuppi

Bist du sicher, dass es eine Direktversicherung ist und keine Direktzusage (-> Pensionszusage)?

Die Wiederaufnahme der Direktversicherung könnte wg. einer geschlossenen Tarifgeneration oder einfach wg. einer steuerlichen Novation auf Grund des zum 01.01.2005 reformierten Steuergesetzbuches ausgeschlossen sein.

Eine Auszahlung wäre aber nicht möglich, da hier die Verfügungsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Betriebsrentengesetz greift.

Grüße

Marcus