Guten Tag,
ein Arbeitnehmer arbeitet in einem Betrieb, in dem das ganze Jahr 2009 Kurzarbeit bestand.
Zum Jahresende waren noch 5 Tage Urlaub unverplant und offen. Zwei versuche des Arbeitnehmers den Urlaub zu nehmen wurden wegen hohen Arbeitsaufkommens nicht genehmigt.
Im Jahr 2010 nun ist der Urlaub verfallen, mit der Begründung, dass Mitarbeiter die in Kurzarbeit sind keinen Urlaub ins folgejahr übernehmen dürfen.
Die vier Tage wurden für Kurzarbeitstage die im Laufe des Jahres angeordnet wurden rückwirkend verrechnet.
Bin mal gespannt wie eure Meinung hierzu ist.
Liebe Grüße
m.
Hallo
Der Urlaub kann „wegen Kurzarbeit“ nicht verfallen. Die Schilderung ist allerdings merkwürdig. Denn wenn während der Kurzarbeit wegen zu hohen Arbeitsaufkommens keine Urlaubsnahme möglich ist, kommt man schon ins Grübeln…
Gruß,
LeoLo
Der Urlaub kann „wegen Kurzarbeit“ nicht verfallen. Die
Schilderung ist allerdings merkwürdig. Denn wenn während der
Kurzarbeit wegen zu hohen Arbeitsaufkommens keine Urlaubsnahme
möglich ist, kommt man schon ins Grübeln…
Ja, da kann man grübeln…
Aber es gibt Positionen, deren Arbeit nur wegen Kurzarbeit nicht weniger wird. Oder wenn in der Abteilung durch viele Krankheitsbedingte ausfälle es eben ein erhöhtes Arbeitsaufkommen gibt.
Hallo
Darf ich das so verstehen, daß Kurzarbeit für einige AN zwar angemeldet war, obgleich keine Kurzarbeit stattfand?
Gruß,
LeoLo
so ist es mir zugetragen worden…
Hallo
Dann sollte sich der AN weniger Gedanken um seinen Resturlaub machen sondern mehr um die Frage, ob er sich der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht hat. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn er seine Kurzarbeit bestätigt hat.
Damit reduzieren sichimho übrigens auch die rechtlichen Möglichkeiten, denn es macht nicht allzuviel Sinn, vor das Arbeitsgericht mit dem Hintergrund zu ziehen…
Gruß,
LeoLo
Das verstehe ich nun nicht. Was bedeutet die Kurzarbeit bestätigt? Gegenüber wem soll die Kurzarbeit bestätigt werden? Und was ist dabei strafbar, bzw. der Strafbestand?