Was passiert, wenn die Bemessungsgrenze steigt?

Hallo Wissende,

wenn die zukünftige Beitragbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenkasse nach oben verschoben wird, was ändert sich dann für die Arbeitnehmer, die dann wieder unter dieser Grenze verdienen?

http://de.news.yahoo.com/051026/286/4qmcf.html

Beispiel:
Ein AN verdiene z.B. 3700,- € und ist privat versichert.

Nun wird die Bemessungsgrenze auf 3900,- oder sogar 5200,- € erhöht.
Muß er sich jetzt wieder gesetzlich versichern oder kann er weiterhin privat versichert bleiben?
Und wenn er in die gesetzliche zurück muß, kann er eine Anwartschaft auf die private Versicherung abschließen und wenn ja, was kostet das?

Oder ist das alles noch gar nicht geregelt?

Fragen über Fragen.

Gandalf

Hi Gandalf,

die Bemessungsgrenze legt nicht fest, wer pflichtversichert ist, sie kappt einfach nur den Betrag, von dem sich die Beiträge berechnen. Wenn die Bemessungsgrenze bei 3.900,- liegt, zahlt der, der mehr verdient, keineswegs mehr Beitrag, sondern auch nur x % von 3.900,-.

Gruß Ralf

Hi Ralf,

die Bemessungsgrenze legt nicht fest, wer pflichtversichert
ist, sie kappt einfach nur den Betrag, von dem sich die
Beiträge berechnen. Wenn die Bemessungsgrenze bei 3.900,-
liegt, zahlt der, der mehr verdient, keineswegs mehr Beitrag,
sondern auch nur x % von 3.900,-.

die Beitragbemessungsgrenze legt fest, welcher Angestellte sich privat versichern darf. Verdiene ich weniger als besagte Grenze, darf ich mich nicht privat versichern. Verdiene ich mehr, muß ich es aber auch nicht.
So: verdient ein Mensch jetzt plötzlich weniger als die Bemessungsgrenze, könnte es doch sein, daß er sich wieder gesetzlich versichern muß, und genau das war meine Frage.

Gandalf

Hallo Gandalf,
vorab: der Himmel helfe, dass mich jetzt mein Gedächtnis hier nicht ganz im Stich läßt.

die Beitragbemessungsgrenze legt fest, welcher Angestellte
sich privat versichern darf.

Das ist so nicht ganz richtig, denn nur für Privat-Versicherte, deren Krankenversicherung bereits vor dem 01.01.2003 bestand, gilt die Beitragsbemessungsgrenze gleichzeitig als Pflichtversicherungsgrenze.
Für die nach diesem Datum Versicherten gelten somit (derzeit halt noch) zwei Grenzen:
Beitragsbemessung: 3.525,- (bis hierher wird von der GKV Beitrag erhoben)
Pflichtversicherung: 3.900,- (ab hier kann in die PKV gewechselt werden).

Verdiene ich weniger als
besagte Grenze, darf ich mich nicht privat versichern.
Verdiene ich mehr, muß ich es aber auch nicht.
So: verdient ein Mensch jetzt plötzlich weniger als die
Bemessungsgrenze, könnte es doch sein, daß er sich wieder
gesetzlich versichern muß, und genau das war meine Frage.

Um also die Frage zu beantworten: Entscheidend ist also weniger die Beitragsbemessungs- als vielmehr die Pflichtversicherungsgrenze. Fällt somit ein PKV-Versicherter im nächsten Jahr unter diese Grenze (egal nun, ob diese steigt oder er weniger verdient), so wird er zunächst einmal wieder pflichtig (müßte also zurück in die GKV). Er kann sich jedoch dann auf Antrag befreien lassen und in der PKV verbleiben. Damit schließt sich aber die Tür für eine Rückkehr in die GKV auf Dauer (bzw. geht nur unter ganz bestimmten Bedingungen wieder auf). So einen Schritt sollte man daher gut bedenken.

Ich hoffe, ich habe jetzt nicht allzu großen Blödsinn von mir gegeben (ansonsten bitte ich um Korrektur: Die Herren Czauderna und Müller sind also gefordert).

Grüße
Frank Hackenbruch

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Hallo,

man muss strikt unterscheiden zwischen
der Beitragsbemessungsgrenze (z.Zt. 3525 EURO/Monat) und
der Pflichtversicherungsgrenze (z.Zt. 3900 EURO/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, auf welches Einkommen
der prozentuale Anteil (ca. 13 %) bezahlt werden muss.

Allein die Pflichtversicherungsgrenze bestimmt, wer sich privat
versichern darf. Allerdings waren diese Grenzen bis 2003 in der
Höhe immer identisch, so dass viele den Unterschied nicht beachten.

Wird nun ALLEIN die Beitragsbemessungsgrenze erhöht, hat
dies auf den Kreis der Menschen erster Klasse (also diejenigen,
die sich privat versichern dürfen) keinen Einfluss. Es führt
nur dazu, dass die Besserverdienenden überproportional belastet werden,
also in die PKV fliehen, also der Solidarausgleich weiter geschwächt
wird.

Etwas anderes gilt, wenn zugleich oder einzeln die Pflichtversicherungsgrenze angehoben wird.
Allerdings war es bislang so, dass es einen „Bestandsschutz“ für die bisher Privatversicherten gab. Daher gibt es auch heute noch Leute,
die zwar weniger als 3900 EURO (Pflichtversicherungsgrenze) verdienen,
aber dennoch privatversichert sind, weil sie früher einmal mehr
verdient haben als die (später angehobene) Pflichtversicherungsgrenze.
Und dies wird nach meiner Einschätzung auch bei zukünftigen
Erhöhungen der Pflichtversicherungsgrenze so sein.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
vielen Dank für die Blumen - also es ist so - die Versicherungspflichtgrenze (ich lasse jetzt mal bewusst Zahlen weg)
regelt wer sich grundsätzlich in einer PKV versichern kann und wer in die GKV muss.
Grundsätzlich kann man sich, wenn man durch Erhöhung der Krankenversicherungspflichtgrenze vwersicherungspflichtig würde und
in die GKV muesste eben von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und somit in der PKV verbleiben.
So einfach ist das erklärt - Zahlen verwirren hier nur, da sich diese
jedes Jahr verändern.
Gruss
Günter Czauderna