Bei einer Krebserkrankung wird vom Sozialamt der Behindertenstatus festegestellt und mit dem Ausweis mit z.B. 80 % bedient.
Nach Jahren und Überstehen der Krankheit bleibt eine körperliche Beschädigung (.z.B. künstlicher Darm - und Blasenausgang) und das Sozialamt entzieht den Status, " da die Krankheit überwunden und beendet" sei.
Was kann dem entgegen gehalten werden, denn die Behinderung ist doch evident?
Liebe/r Jotbee,
der Grad der Behinderung beschreibt immer ein Funktionsdefizit, das den Behinderten in seiner Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt. Es gibt da bestimmte Anhaltspunkte für die feststellende Behörde. Unter http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/main/tabelle.htm findest du eine Tabelle. Beachte aber, dass die jeweiligen GdB nicht einfach addiert, sondern in der gegeseitigen Wechselwirkung beurteilt werden.Du musst dem Amt also darlegen, wie dich deine Schädigungen weiterhin im Alltag einschränken. Frag deinen behandelnden Arzt doch auch noch mal.
Ich hoffe, ich war eine kleine Hilfe.
Liebe Grüße und viel Erfolg!
Grit
Bei einer Krebserkrankung wird vom Sozialamt der
Behindertenstatus festegestellt und mit dem Ausweis mit z.B.
80 % bedient.
Nach Jahren und Überstehen der Krankheit bleibt eine
körperliche Beschädigung (.z.B. künstlicher Darm - und
Blasenausgang) und das Sozialamt entzieht den Status, " da die
Krankheit überwunden und beendet" sei.
Das „Sozialamt“ hat hier gar nix zu entziehen, da für einen GdB das Versorgungsamt zuständig ist (das evtl. einem Sozialamt angegliedert ist - ist je nach Bundesland unterschiedlich organisiert)
Was kann dem entgegen gehalten werden, denn die Behinderung
ist doch evident?
Man könnte meinen, es handelt sich um dasselbe Versorgungsamt mit ausgeprägter Leseschwäche, mit dem ich es auch oft zu tun habe.
Jedenfalls gibt es für einen nach Heilungsbewährung weiter bestehenden Anus praeter eine ganz klare Mindestbewertung von GdB 50 - nachzulesen in der Nr. B 10.2.4 der „Anlage zu § 2 VersmedV“ http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgb… (Seite 57)
Der Link der Vorschreiberin ist veraltet, die AHP sind mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft getreten und durch die VersmedV ersetzt.