Was sind aktute Erkrankungen und Schmerzzustände

Liebe/-r Experte/-in,
ich bin folgendes gefragt worden, komme aber nicht weiter.
Ein Privatversicherter hat seine Beiträge nicht bezahlt.
Sein Versicherungsvertrag wurde auf ruhend gestellt.
(§193 Abs 6 Versicherungsvertragsgesetz).
Er hat alle seine Beiträge nachgezahlt die Versicherung
läuft weiter.
In der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft wurde er krank,
schwer krank (Krebs)!!
Krankenhausaufenthalt und Kosten…
Vor dem „Ruhen“ war die Krankheit nicht bekannt und
deshalb auch nicht chronisch.
Während der Ruhenszeit bekam er Schmerzen und der Krebs
wurde erkannt. Er musste sofort ins Krankenhaus zur Behandlung.
Fragen:

  • wenn alle Beiträge nachbezahlt wurden ist der
    Versicherer wieder für diese Leistungen zuständig??
  • wein nein, ist der in der Ruhensphase erkannte Krebs
    als akute Erkrankung und Schmerzzustand anzuerkennen
    und die Versicherung muss die Kosten tragen???
    GGf. wo kann ich hierzu etwas lesen? Danke

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitten wenden Sie sich mit Ihren Fragen an den Verband der privaten Krankenversicherung (www.pkv.de).

MfG,
Andreas Schofer

Liebe/-r Experte/-in,

Ein Privatversicherter hat seine Beiträge nicht bezahlt.
Sein Versicherungsvertrag wurde auf ruhend gestellt.
(§193 Abs 6 Versicherungsvertragsgesetz).
Er hat alle seine Beiträge nachgezahlt die Versicherung
läuft weiter.
In der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft wurde er krank,
schwer krank (Krebs)!!
Vor dem „Ruhen“ war die Krankheit nicht bekannt und
deshalb auch nicht chronisch.
Während der Ruhenszeit bekam er Schmerzen und der Krebs
wurde erkannt. Er musste sofort ins Krankenhaus zur
Behandlung.
Fragen:

  • wenn alle Beiträge nachbezahlt wurden ist der
    Versicherer wieder für diese Leistungen zuständig??
  • wein nein, ist der in der Ruhensphase erkannte Krebs
    als akute Erkrankung und Schmerzzustand anzuerkennen
    und die Versicherung muss die Kosten tragen???

Hallo Andreas,
entschuldige meine späte Antwort.

Wie genau die Definition der akuten Erkrankungen gehandhabt wird weiß ich leider auch nicht. Allerdings sollte es in dem von dir beschriebenen Fall keine Probleme geben. Die Versicherung wird nach den Leistungen des Basistarifes die Rechnungen bezahlen.

Ich habe in der Praxis selber noch keinen so gelagerten Fall gehabt (glücklicherweise). Meine Überlegungen sind daher theoretsicher Natur.

Durch das Feststellen des Ruhens des Tarifes wir festgelegt, dass ab dem Zeitpunkt nur die Leistungen des Basistarifes erbracht werden (für akute Erkrankungen). Die restlichen Folgen des Zahlungsverzuges werden durch den §38 VVG geregelt. Bei strenger Auskegung hätte also der Kunde selbst bei Nachzahlung der Beiträge für die Versicherungsfälle (Erkrankungen) die während des qualifizierten Zahlungsverzuges eingetreten sind keinen Anspruch auf Leistungen die den Basistarif überschreiten.

Da kein Zahlungsverzug mehr besteht wird für alle anderen Erkrankungen der alte Schutz weitergeführt.

Würde mich interessieren, ob das andere auch so sehn.

Viele Grüße
Sebastian