Was sind die Kriterien einer Beratung ?

Es geht um die Beratung durch einen Anwalt/eine Anwältin.

Da ich zu dem Thema keine Literatur gefunden habe, versuuche ich hier,
dieses Thema einmal zu „erhellen“.

Ich, eine Laiin in SAchen Jura, gehe davon aus, dass eine Beratung durch einen Anwalt/eine Anwältin mindestens folgende Kriterien erfüllen muss :

  1. Der/die Anwalt/Anwältin muss dem Mandanten/der Mandantin die Gelegenheit geben, alle Einzelheiten, welche er/sie für wichtig hält, vortragen zu können, auch wenn das 30, 50 oder 90 Minuten dauert. Der Anwalt darf dabei allerdings belangloses Geschwafel, das nicht sach- dienlich ist, unterbinden.

  2. Der RA muss Unterlagen und Beweismittel zu dem Fall, selbst sehen,
    also vor sich auf dem Schreibtisch haben.

  3. Der Anwalt/die Anwältin muss seinem Mandanten/seiner Mandantin die bestehenden Gesetze, die in dem jeweiligen Fall zu berücksichtigen sind, nennen.

  4. Der Anwalt muss die Interessen seines Mandanten vertreten, auf keinem Fall hintenherum die Interessen einer bestimmten Gruppe oder des Gegners des Mandanten.

  5. Die Beratung muss für die bestimmte Sache ausreichend sein. Wichtige
    Informationen (vor allem über gültige Gesetze), die dem Mandanten helfen, dürfen nicht verschwiegen werden.

  6. Solche Dinge wie eine verklausulierte Aussage : „Wenn Sie mit mir ins Bett gehen, helfe ich Ihnen - trotz ihrer Minderwertigkeit als arbeitslose Frau und trotz Prozesskostenhilfe“ oder der Ratschlag „Sehen Sie zu, dass sie Ihre von Gott vorgegebene Aufgabe erfüllen.“ haben in einem Beratungsgespräch zwischen Anwalt und Mandantin absolut nichts zu suchen.

  7. Der Anwalt/die Anwältin darf den Mandanten/die Mandantin nicht belügen (z.B. etwas behaupten, was im Gegensatz zu gültigen Gesetzen steht; Beispiel : „Der Vermieter darf in seinem Haus alles machen, was er will. Er muss keine Rücksicht auf Mieter nehmen.“

  8. Will ein Anwalt/eine Anwältin für die Beantwortung einiger Fragen am Telefon Geld (Honorar) oder einen Beratungshilfeschein haben, so muss er/sie das dem Mandanten/der Mandantin am Anfang des Telefongespräches mitteilen, nicht erst nach Beantwortung einiger Fragen.

Auf Meinungen (von Fachleuten und Laien) freue ich mich genauso wie auf Hinweise zu Fachliteratur zu diesem Thema.

Angelika

Huhu!

  1. Der/die Anwalt/Anwältin muss dem Mandanten/der Mandantin
    die Gelegenheit geben, alle Einzelheiten, welche er/sie für
    wichtig hält, vortragen zu können, auch wenn das 30, 50 oder
    90 Minuten dauert.

Na klar! Wenn mich jemand um einen Beratungstermin bittet, bestelle ich ihn um 10 Uhr hierher und sage alle nachfolgenden Termine ab. Man muss die Leute ja ausreden lassen.

Der Anwalt darf dabei allerdings
belangloses Geschwafel, das nicht sach- dienlich ist,
unterbinden.

Wenn man das immer sofort erkennen würde…

  1. Der RA muss Unterlagen und Beweismittel zu dem Fall, selbst
    sehen,
    also vor sich auf dem Schreibtisch haben.

Nö. Wieso?

  1. Der Anwalt/die Anwältin muss seinem Mandanten/seiner
    Mandantin die bestehenden Gesetze, die in dem jeweiligen Fall
    zu berücksichtigen sind, nennen.

Wenn das so wäre, würde ich kurz auf meinen „Schönfelder“ deuten und sagen: Da stehen die relevanten Gesetze drin.

  1. Der Anwalt muss die Interessen seines Mandanten vertreten,
    auf keinem Fall hintenherum die Interessen einer bestimmten
    Gruppe oder des Gegners des Mandanten.

Na endlich ml ein klares Ja!

  1. Die Beratung muss für die bestimmte Sache ausreichend sein.
    Wichtige
    Informationen (vor allem über gültige Gesetze), die dem
    Mandanten helfen, dürfen nicht verschwiegen werden.

Es darf dem Mandanten jedenfalls kein Schaden dadurch entstehen.

  1. Solche Dinge wie eine verklausulierte Aussage : „Wenn Sie
    mit mir ins Bett gehen, helfe ich Ihnen - trotz ihrer
    Minderwertigkeit als arbeitslose Frau und trotz
    Prozesskostenhilfe“

Super verklausuliert!

oder der Ratschlag „Sehen Sie zu, dass sie
Ihre von Gott vorgegebene Aufgabe erfüllen.“ haben in einem
Beratungsgespräch zwischen Anwalt und Mandantin absolut nichts
zu suchen.

Es gibt in einem Beratungsgespräch grundsätzlich keine Verbote, irgendwas zu äußern. Im Gegenteil.

  1. Der Anwalt/die Anwältin darf den Mandanten/die Mandantin
    nicht belügen (z.B. etwas behaupten, was im Gegensatz zu
    gültigen Gesetzen steht; Beispiel : „Der Vermieter darf in
    seinem Haus alles machen, was er will. Er muss keine Rücksicht
    auf Mieter nehmen.“

Dafür hat er ja studiert, und man muss sich schon darauf verlassen können.

  1. Will ein Anwalt/eine Anwältin für die Beantwortung einiger
    Fragen am Telefon Geld (Honorar) oder einen
    Beratungshilfeschein haben, so muss er/sie das dem
    Mandanten/der Mandantin am Anfang des Telefongespräches
    mitteilen, nicht erst nach Beantwortung einiger Fragen.

Nein! Nein! Nein! Der Anwalt verbringt nicht den ganzen Tag damit, am Telefon zu sitzen und darauf zu warten, dass jemand ihm telefonisch ein paar Fragen stellt, die er dann kostenlos beantworten darf.