Guten Tag,
ich mache gerade meine Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik? bin gerade im 2. Lehrjahr. Meine Frage ist: Was sind die Voraussetzungen für das Verkürzen?
Guten Tag,
ich mache gerade meine Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik? bin gerade im 2. Lehrjahr. Meine Frage ist: Was sind die Voraussetzungen für das Verkürzen?
Hallo,
ich mache gerade meine Ausbildung als Anlagenmechaniker für
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik? bin gerade im 2.
Lehrjahr. Meine Frage ist: Was sind die Voraussetzungen für
das Verkürzen?
Die konkrete Auskunft kann Dir wahrscheinlich nur die Handwerkskammer geben. Alles Andere ist mit der Stange im Nebel gestochert.
Auf jeden Fall brauchst du überdurchschnittlilche Leistungen, wenn Du die Prüfung vorziehen willst.
Gruß
JÖrg Zabel
Guten Tag.
Verkürzt wird auf Antrag des Auszubildenden, wenn die Leistungen über dem Durchschnitt sind - Berufsschule und Betrieb - und der Ausbildende sowie die Berufsschule den Antrag befürworten.
§ 7
Anrechnung beruflicher Vorbildung
auf die Ausbildungszeit
(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung
des Landesausschusses für Berufsbildung
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der
Besuch eines Bildungsganges berufsbildender
Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen
Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit
angerechnet wird. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden
weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung
kann vorsehen, dass die Anrechnung
eines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden
und Ausbildenden bedarf.
(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des
gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und
Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige
Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des
höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.
§ 8
Abkürzung und Verlängerung
der Ausbildungszeit
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden
und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die
Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist,
dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit
erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich
der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen
oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige
Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit
verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich
ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der
Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden
zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung
oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der
Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung
Richtlinien erlassen.
(Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz)
GEK