Hier ist die Lösung
HIer ist die Lösung:
Es geht um §131 Strafgesetzbuch, nachdem es verboten ist, in Text, Bild oder Ton bestimmte Art von grausamer Gewalt gegen Menschen darzustellen.
Dieses Verbot konnt man bisher umgehen, indem z.B. das Bild oder der Film nicht von Menschen handelt, die gequält werden, sondern von menschenähnlich aussehenden (und von Schauspielern dargestellten) Marsbewohnern, Monstern, Klonen, Geistern o.ä.
Durch die Änderung dürften jetzt ein paar Filme verboten sein.
Hier die alte Fassung §131:
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
- verbreitet,2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
Hier die Fundstelle zur Änderung des STGB (in Nummer 6)
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s3007.pdf
Gruß, Norbert