In der 26. BImSchV sind die Grenzwerte der elektromagnetischen Strahlung definiert.
Diese Grenzwerte müssen „an Orten, die zum ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind“ eingehalten werden, wie es da so schön heißt.
Ich nehme an, dass damit in erster Linie Wohnhäuser gemeint sind.
Gehört da aber auch der Garten und der Dachboden dazu?
Und was ist mit der Straße, die an der Strahlungsquelle vorbei führt?
Meiner Ansicht nach müssten alle diese Orte erfasst sein. Aber welche Strahlungsquelle schafft es denn, diese Grenzwerte zu überschreiten?
Moin,
diese Definition würde ich so deuten, dass eben „jeder Ort“, jede Stelle, jeder Fleck im Geltungsbereich gemeint ist, der nicht durch besondere Schutzmaßnahmen abgegrenzt ist…
Also Zaun um ein Areal mit Aufschrift: Erhöhte Strahlung - Betreten verboten
LG
Ce