Servus,
Da gibts doch das Bilanzgesetz mit den 30K Euro gewinn.
Das Gesetz, das Du meinst, heißt Abgabenordnung (AO). Die Grenze, die Du nennst, ist eine von mehreren, die in § 141 AO genannt sind. Oberhalb dieser Grenzen muss ein Steuerpflichtiger allein wegen dieser Vorschrift Bücher führen und Abschlüsse machen („bilanzieren“).
Davor steht aber § 140 AO. Und der sagt, dass auch „für die Steuer“ Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden müssen, wenn ein Steuerpflichtiger nach anderen als Steuergesetzen dazu verpflichtet ist.
Und die „anderen Gesetze“ heißen u.a. Handelsgesetzbuch (HGB). Dort steht in § 1:
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Und beim Absatz 2 wirds interessant: Die Ausnahme aus dem zweiten Halbsatz (früher „Minderkaufmann“) trifft hier ganz offensichtlich nicht zu - ein reines Kommissionsgeschäft lässt sich ohne kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb absolut nicht überblicken. Es liegt also ein Handelsgewerbe ohne wenn und aber vor.
Und damit kommen wir zu §§ 238 und 242 HGB: Bücher müssen geführt und Abschlüsse aufgestellt werden. Und damit zurück zu § 140 AO: Siehe da, auch „für die Steuer“ müssen Bücher geführt und Abschlüsse aufgestellt werden.
Dass in der Regel kein Hahn danach kräht, wenn der Kaufmann seinen Verpflichtungen betr. Handelsregister usw. nicht nachkommt, und meistens auch nicht, wenn er seinen Verpflichtungen gem. § 140 AO nicht nachkommt, steht auf einem ganz anderen Blatt: Die Verpflichtungen bestehen trotzdem.
Tschä, und in einer GuV zum Jahresabschluss wird sich das Problem überhaupt nicht stellen, weil dort der Gewinn zeitraumgerecht dargestellt und abgegrenzt wird, man kann ihn nicht mehr oder weniger beliebig mit Zahlungsterminen frisieren wie in der Überschussrechnung.
Das ist jetzt im weiten Bogen und vielleicht ein bissi theorielastig hergeleitet. Praxistip dazu: Im gegebenen Fall wird sich kein Mensch auf dem FA drüber beschweren, wenn die vorgelegte Bilanz nicht sauber nach HGB gemacht ist und bloß in groben Zügen der vorgegebenen Struktur entspricht.
In der Bilanz würde die Verpflichtung gegenüber dem Kommittenten, die in der Regel (je nach Vereinbarung) im Zeitpunkt des Verkaufs bereits entsteht, klar auch zu diesem Zeitpunkt als Verbindlichkeit ausgewiesen. Gleichzeitig damit (technisch: „auf dem Gegenkonto dazu“) entsteht der Aufwand, der sich in der GuV gewinnmindernd auswirkt.
Schöne Grüße
MM