Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
1.) Man erfüllt das Minimum eines ordentlichen sozialen Kontaktes unter anderem dadurch, daß man eine Begrüßung der angesprochenen Personen voranschickt.
Also: Hallo Benull
2.) Du brauchst ein neues BGB, denn seit Modernisierung des Schuldrechtts lautet der § so:
§ 615
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
und zu guter Letzt
3.) ist es für eine vernünftige Antwort auf Deine eigentliche Frage unerlässlich, daß Du uns den Zusammenhang darlegst, in dem Du die Relevanz des angesprochenen Paragraphen gerne erläutert haben möchtest.
und zu guter Letzt
3.) ist es für eine vernünftige Antwort auf Deine eigentliche
Frage unerlässlich, daß Du uns den Zusammenhang darlegst, in
dem Du die Relevanz des angesprochenen Paragraphen gerne
erläutert haben möchtest.
Mit den besten Grüßen,
LeoLo
Sollte auf die Minusstunden bezogen sein.
hatte dazu im internet was gelesen, konnte damit aber leider nichts anfangen.
Danke
Benjamin