Eine Schuldnerin hat in der der eidesstattlichen Versicherung bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses am 25.02.2008 eine Vielzahl falscher Angaben gemacht, u.a. die Frage Nr. 14 nach der Existenz von Lebensversicherungen verneint.
Die Existenz zweier Lebensversicherungen wurde dennoch dem Gläubiger bekannt.
Auf diese Lebensversicherungsverträge hat der Gläubiger dann im Jahr 2009 mit einem PfüB Zugriff zu nehmen versucht.
Dazu wurde seinerzeit von der Versicherungsgesellschaft in 2009 mitgeteilt, dass die Lebensversicherungen bereits an die Bank von der Schuldnerin verpfändet worden seien.
Nach Zwangsversteigerung der Immobilien der Schuldnerin im Oktober 2010 wurde aus dem Versteigerungserlös in Höhe von 343.000,00 Eur vom Amtsgericht im März 2011 der entsprechende Anteil an diese Bank überwiesen.
Nach Abrechnung der Darlehen wurden die von der Schuldnerin an die Bank verpfändeten Lebensversicherungen in Höhe von ca. 40.000,00 Eur somit „frei“.
Nunmehr wird bekannt, dass die Lebensversicherungen, bzw. die Rückkaufwerte von der Versicherung ausgekehrt worden sind und zwar an eine Bank, die dem Sohn der Schuldnerin das Gebot in der Zwangsversteigerung in Höhe von 343.000,00 Eur finanziert hat. Beide Lebensversicherungen waren von der Schuldnerin an die Bank verpfändet. Gleichwohl hat die Schuldnerin ihre Ansprüche aus den beiden Lebensversicherungen an ihren Sohn mit der Absicht den Gläubiger zu benachteiligen, abgetreten. Zu welchem Zeitpunkt die Abtretung erfolgte ist nicht genau bekannt. Äusserungen der Versicherungs-Servicemitarbeiter war zu entnehmen, dass Nachträge zu den Versicherungsscheinen zum 01.05.2009 bzw. 17.06.2009 und 01.04.2009 bzw. 06.05.2009 aufgrund der von der Versicherungsnehmerin in 2009 eingereichten Änderungserklärungen vorgenommen wurden. Beide Verträge wurden abgetreten. Das widerrufliche Bezugsrecht für den Erlebensfall hatte die Versicherungsnehmerin, für den Todesfall zunächst der Bruder der VN, sodann der Sohn. Die Verträge wurden beitragsfrei gestellt und die abgeschlossenen Verträge angeblich pfändungsgeschützt gemacht.
Am 14.10.2010, also noch vor der Zwangsversteigerung am 26.10.2010, in welcher der Sohn der Schuldnerin dann die Immobilien ersteigerte, wurde der „Anspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner (Sohn) auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung hinsichtlich der mit der Versicherung … abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge an den Schuldner und zwar zu Händen des Gläubigers“ gepfändet.
Bezgl. dieses PfüB haben die gegnerischen Anwälte mit Schreiben vom 02.11.2010 dem Amtsgericht mitgeteilt, dass eine Drittschuldnerstellung des Sohnes nicht vorliegt und erklärt:
„Vorliegend hat nämlich der Drittschuldner bei dem Versteigerungstermin am 26.10.2010 selbst das betreffende Grundstück der Schuldnerin ersteigert und muss die an der ersten Rangstelle mit einer Grundschuld abgesicherten Forderung der Bank gegen die Schuldnerin ablösen. Dies geschieht, in Abstimmung mit der Schuldnerin, u.a. mit Hilfe mit der ihm von dieser an ihn abgetretenen Rückkaufwerte aus den beiden genannten Lebensversicherungsverträgen.“
Wie nun die Versicherung mitteilte, wurden diese Rückkaufwerte an einen institutionellen Gläubiger ausgekehrt.
Somit ist davon auszugehen, dass der Sohn die an ihn abgetretenen Rückkaufwerte weiter an seine Bank abgetreten hat, die sodann die Rückkaufwerte einkassiert hat, um das Gebot des Sohnes in Höhe von 343.000,00 Eur zu finanzieren.
Was sollte der Gläubiger nun tun ?
Hallo von Fensen,
auch wenn dieser komplexe Sachverhalt sehr ausführlich dargestellt ist, bin ich mit der Beantwortung überfordert.
MfG
alpenfloh
Kann ich nur kurz beschreiben. Tut mir Leid.
>>>> Empfehlung: Rechtlichen Rat bei einem geeigneten Anwalt suchen.
Grüße
da kann ich leider nicht weiterhelfen.
Hallo Fensen,
leider kann ich Ihnen bei Ihrer Frage nicht weiter helfen. Das ganze ist wohl eher das Thema für einen Rechtsanwalt und nicht für einen Banker.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg
Beste Grüße
Sheldrick
Hallo,
ich kann Dir wenn ich ehrlich bin nicht weiterhelfen, da ich kein Rechtsanwalt bin.
Daher mein Vorschlag gehe zu einem Rechtsanwalt (RA). Wenn
Du eine Rechtsschutzversicherung hast lasse Dir die
Kosten einer Erstberatung zusagen. Sage das dem Rechtsanwalt mit der Rechtsschutzversicherung. Wenn
die Sache fortgeführt werden soll, dann soll sich der
RA mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen ob sie die Kosten übernehmen.
Aus meiner Sicht gibt es zwei Handlungsstränge:
1.) Du willst Dein Geld haben (Zivilprozess)
2.) Wenn die eidesstattliche Erklärung falsch ist
gibt es einen Strafprozeß, siehe Wikipedia.de
Mit Hilfe einer Androhung durch 2.) kannst Du versuchen
1.) zu bekommnen.
Wichtig ist wenn Du Beweise Dir illegal beschafft hast
darf diese das Gericht nicht verwenden und kannst Du und dein Beschaffer auch noch eine Strafe bekommen, wg.
Verletzung des Datenschutz.
Daher unbedingt einen Anwalt einschalten und das was Du mir geschrieben hast nur mit ihm besprechen und nicht groß rumerzählen. Daher werde ich meine Anwort
auch nicht öffentlich machen.
Beachte unbedingt die Verjährungsfristen für beide Sachverhalte und mache den RA darauf aufmerksam.
Entwickle mit dem RA eine Strategie wie Du an Dein
Geld kommst - Der Punkt 2 könnte der Schlüssel hierzu
sein. Wenn der RA nur rumblubbert und sich keine Mühe gibt, dann suche Dir einen anderen - Sage Ihm das, damit er weiss wen er vor sich hat.
Ich wünsche Dir viel Glück und Erfolg und gute Nerven!
Viele Grüße
Martin
Sich einen guten Anwalt nehmen und die ganze Sache einzel aufdröseln.
Meinem Gefühl nach hat die Versicherung das Guthaben an die falsche Person ausgezahlt und wäre somit schadensersatzpflichtig.
Die Sache steht und fällt mit der Reihenfolge wie und wann die Ansprüche bei der Versicherung angemeldet wurden. Hier kann natürlich auch geschummelt worden sein.
Ich denke, Sie kommen um einen Anwalt nicht herum…
Es tut mir Leid, das ist nicht mein Fachgebiet.
Da kann ich leider nicht weiterhelfen. Hoffentlich jemand anderes oder im rechtlichen Bereich einmal nachfragen.
Sehr geehrter Anfragender,
Sie schildern im Folgenden einen sehr komplexen Sachverhalt, welchen ich leider auch nicht zu klären mag. Ich kann Ihnen in diesem Kontext leider nur raten, sich anwaltlich beraten zu lassen; insbesondere auch, um eventuelle Ansprüche Ihrerseits durchzusetzen. Diese Kontaktaufnahme sollte allein auch deshalb erfolgen, um festzustellen, ob die Schuldnerin wissentlich die Existenz der LV verschwiegen hatte oder (weil diese bereits an die Bank abgetreten war) weggelassen hatte.
Ich denke, dass (leider) eine Menge anwaltliche Arbeit zu erfolgen hat, deren Ausgang zumindest ungewiss ist (-da die Recherchearbeit sich ziemlich hinziehen wird).
Mein (bereits geäußerter) Rat wäre, dass Sie die Arbeit einem Anwalt überlassen, sodass zumindest die Gefahr der „doppelten Arbeit“ verhindert wird.
Freundliche Grüße
sorry, aber da sollte wirklich nur ein Rechtsanwealt ran, der sich wirklich auskennt. Gruß!
Hallo Komplexer Sachverhalt ,Ich würde einen Anwalt konsultieren .
Gruß Marco
www.hauptstadtdetektei.de
www.pc-forensic.com
kann ich leider nicht helfen
das ist doch Betrug - da kann nur ein guter Anwalt eingreifen und das Ergebnis der ZwangsVerst. anfechten. Ist wohl ein langwieriger Vorgang.