Eine Schuldnerin hat in der der eidesstattlichen Versicherung bei
Abgabe des Vermögensverzeichnisses am 25.02.2008 eine Vielzahl
falscher Angaben gemacht, u.a. die Frage Nr. 14 nach der Existenz von
Lebensversicherungen verneint.
Die Existenz zweier Lebensversicherungen wurde dennoch dem Gläubiger
bekannt.
Auf diese Lebensversicherungsverträge hat der Gläubiger dann im Jahr
2009 mit einem PfüB Zugriff zu nehmen versucht.
Dazu wurde seinerzeit von der Versicherungsgesellschaft in 2009
mitgeteilt, dass die Lebensversicherungen bereits an die Bank von der
Schuldnerin verpfändet worden seien.
Nach Zwangsversteigerung der Immobilien der Schuldnerin im Oktober
2010 wurde aus dem Versteigerungserlös in Höhe von 343.000,00 Eur vom
Amtsgericht im März 2011 der entsprechende Anteil an diese Bank
überwiesen.
Nach Abrechnung der Darlehen wurden die von der Schuldnerin an die
Bank verpfändeten Lebensversicherungen in Höhe von ca. 40.000,00 Eur
somit „frei“.
Nunmehr wird bekannt, dass die Lebensversicherungen, bzw. die
Rückkaufwerte von der Versicherung ausgekehrt worden sind und zwar an
eine Bank, die dem Sohn der Schuldnerin das Gebot in der
Zwangsversteigerung in Höhe von 343.000,00 Eur finanziert hat. Beide
Lebensversicherungen waren von der Schuldnerin an die Bank
verpfändet. Gleichwohl hat die Schuldnerin ihre Ansprüche aus den
beiden Lebensversicherungen an ihren Sohn mit der Absicht den
Gläubiger zu benachteiligen, abgetreten. Zu welchem Zeitpunkt die
Abtretung erfolgte ist nicht genau bekannt. Äusserungen der
Versicherungs-Servicemitarbeiter war zu entnehmen, dass Nachträge zu
den Versicherungsscheinen zum 01.05.2009 bzw. 17.06.2009 und
01.04.2009 bzw. 06.05.2009 aufgrund der von der Versicherungsnehmerin
in 2009 eingereichten Änderungserklärungen vorgenommen wurden. Beide
Verträge wurden abgetreten. Das widerrufliche Bezugsrecht für den
Erlebensfall hatte die Versicherungsnehmerin, für den Todesfall
zunächst der Bruder der VN, sodann der Sohn. Die Verträge wurden
beitragsfrei gestellt und die abgeschlossenen Verträge angeblich
pfändungsgeschützt gemacht.
Am 14.10.2010, also noch vor der Zwangsversteigerung am 26.10.2010,
in welcher der Sohn der Schuldnerin dann die Immobilien ersteigerte,
wurde der „Anspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner (Sohn)
auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung hinsichtlich der mit der
Versicherung … abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge an den
Schuldner und zwar zu Händen des Gläubigers“ gepfändet.
Bezgl. dieses PfüB haben die gegnerischen Anwälte mit Schreiben vom
02.11.2010 dem Amtsgericht mitgeteilt, dass eine
Drittschuldnerstellung des Sohnes nicht vorliegt und erklärt:
„Vorliegend hat nämlich der Drittschuldner bei dem
Versteigerungstermin am 26.10.2010 selbst das betreffende Grundstück
der Schuldnerin ersteigert und muss die an der ersten Rangstelle mit
einer Grundschuld abgesicherten Forderung der Bank gegen die
Schuldnerin ablösen. Dies geschieht, in Abstimmung mit der
Schuldnerin, u.a. mit Hilfe mit der ihm von dieser an ihn
abgetretenen Rückkaufwerte aus den beiden genannten
Lebensversicherungsverträgen.“
Wie nun die Versicherung mitteilte, wurden diese Rückkaufwerte an
einen institutionellen Gläubiger ausgekehrt.
Somit ist davon auszugehen, dass der Sohn die an ihn abgetretenen
Rückkaufwerte weiter an seine Bank abgetreten hat, die sodann die
Rückkaufwerte einkassiert hat, um das Gebot des Sohnes in Höhe von
343.000,00 Eur zu finanzieren.
Was sollte der Gläubiger nun tun ?
Hallo,
auf jeden Fall mal den Staatsanwalt einschalten (kann man auch direkt, ohne Polizei machen) und Strafanzeige stellen.
- Meineid
- Unterschlagung
- …
Hier dann Akteneinsicht beantragen. Verschafft mehr Wissen um ggf. Zivilrechtlich vorgehen zu können.
Viele Grüße
Lumpi