Was steht einen zu vom Amt?Studium beendet!

Hallo zusammen,
ein Bekannter von mir ist 27 jahre alt und wohnt zuhause bei seinen eltern noch,er hat vor paar tagen sein studium beendet und nun muss er sich Arbeitssuchend melden,da er momentan kein verdienst oder dergleichen hat,fragen wir uns ob Ihm überhaupt was zu steht??!!
Was wäre wenn sein Vater ihn rausschmeißen würde,würde ihm überhaupt irgendwas zusetehen,weil er ja immerhin nicht gearbeitet 1 jahr.Steht ihm denn eine wohnug zu?

Vielen Dank im vorraus

Nadine =)

Hallo,

er ist über 25 J alt. Also arbeitssuchend melden und dann zum Jobcenter. Dort wird Ihm gesagt was Ihm zuszeht und was nicht.

Gruß

Hallo,
da wird er noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (=Versicherungsleistung) haben, aber natürlich grundsätzlich auf Arbeitslosengeld 2 /ALG2 („Hartz IV“= Sozialleistung), wenn er bedürftig ist.

Alle Formulare zur Antragsstellung, rechts auf der Seite auch Ausfüllhilfen, und (wichtig) Merkblatt zum ALG2 hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…

Da er über 25 ist, gehört er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seines Vaters , und der Vater ist ihm gegenüber nach Abschluss der 1.Ausbildung auch nicht mehr unterhaltspflichtig. Der Sohn stellt den Antrag also nur für sich; keine Mitglieder in der Bedarfsgemeinschaft anzugeben. Als Verwandte wohnen sie in einer sogenannten „Haushaltsgemeinschaft“ zusammen. Da vermutet das Jobcenter gerne (gemäß § 9 SGB II), dass der Vater ihn wirtschaftlich unterstützt und verlangt dann Einkommensauskünmfte vom Vater; wenn dieser ihn nicht unterstützt, kann man dieser Unterhaltsvermutung aber (nachweislich schriftlich) widersprechen.
Das Wichtigste dazu hier:
http://hartz.info/index.php?topic=29.0
http://hartz.info/index.php?topic=17640.0

Wegen der Unterkunft:
a) Er kann beim Vater wohnen bleiben, die beiden sollten in dem Fall einen Untermietvertrag oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abschließen . Seine anteiligen Kosten beantragt er dann beim Jobcenter als KdU /Kosten der Unterkunft:

http://hartz.info/index.php?topic=7349.0
http://hartz.info/index.php?topic=4414.0

Die vom Sohn zu tragenden Kosten müssen dabei nach den örtlichen Richtlinien des Jobcenters „angemessen“ sein (vor Ort erkundigen, wieviel eine Unterkunft für ihn dort max. kosten darf - das ist kommunal unterschiedlich. Flächenmäßig hat er für sich Anspruch auf 45-50 qm (anteilige) Wohnfläche, je nach Bundesland http://hartz.info/index.php?topic=5597.0 …egal, ob er eine eigene Wohnung nimmt oder in einer WG wohnt.)

b) Für eine eigene Wohnung beantragt er zusammen mit dem ALG2 vorab auch die schriftliche Zustimmung zum Umzug (über 25 muss er nicht mehr beim Vater wohnen; ab 18 muss dieser ihn auch nicht mehr bei sich wohnen lassen/ wieder aufnehmen) und lässt sich die „Angemessenheitskriterien“ vom Jobcenter geben, siehe a).

Alles zum Umzug etc. hier: http://hartz.info/index.php?topic=24.0 Alle Anträge wg.Umzug, Renovierung , Erstausstattung usw. nachweislich und im Voraus stellen.

VOR dem „Erstkontakt“ mit dem Jobcenter ist es sinnvoll, dass er sich vorab über alles Wesentliche informiert und seine Rechte kennt. Etwas Lesestoff:
http://hartz.info/index.php?topic=43.0
http://hartz.info/index.php?topic=319.0
http://hartz.info/index.php?topic=10.0
http://hartz.info/index.php?topic=726.0
http://hartz.info/index.php?topic=32844.0
http://hartz.info/index.php?topic=4593.0
http://hartz.info/index.php?topic=1844.0

und nach und nach generell alle Ratgeber hier http://hartz.info/index.php?board=3.0

Bei individuellen Frage und Problemen ist das Forum http://hartz.info/index.php empfehlenswert.

LG

hallo,
bei arbeitslosen, die über 25 jahre alt sind, kann sich derjenige eine eigene wohnung suchen. die muss aber angemessen groß sein und sich im rahmen der richtlinien der jobcenter bewegen, diese beiden grenzen für miete je quadratmeter und größe der wohnung legen vor ort die kommunen fest. sie sind nicht bundeseinheitlich.
ich gebe folgenden rat;
sofort zum jobcenter (hießen früher ARGE) gehen und arbeitslosengeld II beantragen und bei der gelegenheit nach den leistungen fragen, die ihm zustehen,
und zwar bei jetzigem status und bei bezug einer eigenen wohnung.
erst ab antragstellung kann es geld geben.
viele grüße andalus

Hallo,
schön das Sie für Ihren Bekannten fragen. Der sollte allerdings besser zum Amt gehen. Jedem steht Hartz VI zu, der ausziehen möchte, oder auf eigenen Beinen stehen möchte. Sein Vater braucht nicht für Ihn aufzukommen.
LG
glaub nicht alles

Natürlich steht ihm was zu wenn sein Vater ihn rausschmeisst, auch eine Wohnung.

Hallo, des kommt ganz auf das Einkommen der Eltern an solange er zu Hause wohnt, egal ob Studium oder nicht und er muss sich beim Amt als Arbeitsuchend anmelden, da kann er sich dann genauer erkundigen wie es weiter geht.
lg elfie759

ja Hallo …seine eltern müssen ihn rauswerfen sonst zählen sie als bedarfsgemeinschaft und dann kommt es auf das einkommen der eltern an …dan müssen sie ihn ernähren…oder er hat im haus ein zimmer was er abschliessen kann dann muß seperat ein mietvertrag gemacht werden …wie gesagt wenn seine eltern ihn rauswerfen steht ihn auf jedenfall hartz4 zu.

lg

Hallo! Einen Antrag auf Hartz IV Leistungen können alle Menschen stellen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II können Erwerbslose stellen, die keinen Anspruch mehr auf das Arbeitslosengeld I haben. Ferner können auch auch alle Selbstständige einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen, deren Einkommen nicht mehr ausreicht, um das Existenzminimum zu sichern und deren Betrieb „pleite“ gegangen ist. Ferner können auch alle Menschen einen Hartz-IV Antrag stellen, deren Unterhalt nach einer Trennung oder Scheidung nicht mehr zur Lebenssicherung ausreicht sowie alle, die zuvor keinen Anspruch auf das ALG I hatten und über kein Einkommen verfügen. Zusätzliche Hartz-IV Leistungen können Erwerbstätige beantragen, wenn das Einkommen zur Sicherung des Existenzminimum nicht ausreicht.

Einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben alle Menschen die mindestens 15 Jahre sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ALG II Leistungen bekommt man jedoch nur, wenn man mindestens 3 Stunden pro Tag erwerbsfähig ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat (§7, § 7a SGB II). Menschen, die keiner Arbeit nachgehen können, erhalten die Sozialhilfe. Einen Anspruch auf Sozialhilfe haben Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern.

"Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (d.h. in den nächsten 6 Monaten) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 8 SGB II).
Tschüß

Hi,

ihm steht HartzIV zu, und eine Bude auch, da er ja Ü25 ist!

Grüsse

Also - selbst wenn er bei den Eltern wohnt, bekommt er Hartz4. Das ist wie ein Taschengeld zu sehen. Miete bekommt er, sollten die Eltern welche von ihm fordern auch. Es sei denn, die machen eine BG - dann sieht das wieder anders aus. Da zählt das Familieneinkommen.
Also keine WG machen, sondern in Untermiete bei den Eltern gehen.