möchte mich mit einem aktuellen Problem an Euch wenden und hoffe, daß Ihr mir helfen könnt.
1993 habe ich einen Titel erwirkt gegen einen freischaffenden Vermögensberater, der mich offensichtlich damals um über 23 000,- DM betrogen hatte. Jeder Besuch des GV ergab kein Ergebnis.
Meine Anzeige vom Oktober 2001 wegen falscher Angaben in der EV von 1998 wurde von der Staatsanwaltschaft ohne Angabe von Gründen und ohne Benachrichtigung an mich eingestellt.
Meine Recherchen ergaben, daß 2001 eine korrekt abgegebene EV mit Außenständen von ca. 86 000 DM vorlag. Als ich den GV im Herbst 2003 nocheinmal beauftragen wollte, fand ich heraus, daß von diesem Vermögensberater seit März 2003 eine gültige Privatinsolvenz vorliegt.
Der Insolvenzverwalter sagte mir am Telefon, daß ich meine Ansprüche nachreichen könnte, mich dann aber aus den Zuteilungen aus der Insolvenzmasse für abgefunden erklären müßte. Da ich von einer Sozialrente lebe eine ärgerliche Sache und finanziell nicht leicht zu verkraften.
Jetzt meine Fragen:
Ist mein Titel noch gültig, wenn ich meinen Titel nicht geltend mache, sondern noch 10 Jahre warte ob der Vermögensberater finanziell wieder auf die Beine kommt?
Nach welchem Zinssatz berechne ich meine aktuellen Ansprüche mit Zins und Zinseszins und kann ich als Berechnungsgrundlage die letzte Abrechnung des GV von 2001 (mittlerweile über 34 000 DM inkl. Mahnverfahren) verwenden?
Ein kleines Nebenergebnis meiner Recherchen ist, daß gegen diesen Vermögensberater ein weiteres Strafverfahren anhängig ist. Es wollte mir aber niemand sagen um was es in diesem Verfahren geht, wann und wo es verhandelt wird und ob ich als Nebenkläger eine Chance auf mein Geld hätte.
Dazu noch eine Frage:
Was passiert mit seinem Vermögen (und damit mit meinem Titel), wenn dieses Strafverfahren einen Gefängnisaufenthalt oder eine Geldstrafe (von was soll er die denn bezahlen?) zur Folge hat?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen Licht in mein Dunkel zu bringen oder mir vielleicht einen anderen Lösungsweg aufzeigen.
Dein Titel besitzt eine Rechtsgültigkein von 30 Jahren ab Zustellung an dem Schuldner. Strafrechtliche Verfahren irgendwelcher Art gegen den Schuldner haben im Zivilrecht keine entfallenden oder aufschiebende Wirkung.
Sollte der Schuldner jedoch in die Insolvenz gehen, muß Du nicht damit einverstanden sein,das Deine Forderung die Gültigkeit der Quote, die Dir dann zugewiesen wird, anerkennst. Sollte der Richter die Insolvenz trotzdem zustimmen, hast Du keine andere Wahl als dieses anzuerkennen.
Für die Insolvenz mußt Du die Hauptforderung, sämtliche Nebenkosten der Beitreibung der Forderung die bis zum Stichtages des Insolvenzgerichts angeben, mit Zinsen auf die Hauptforderung und Zinsen auf das gesetzliche Mahnverfahren ( 4 % seit Zustellung an den Schuldner, GV-Kosten, EV-Kosten etct.
Gruß
Rolf
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Sollte der Schuldner jedoch in die Insolvenz gehen, muß Du
nicht damit einverstanden sein,das Deine Forderung die
Gültigkeit der Quote, die Dir dann zugewiesen wird,
anerkennst. Sollte der Richter die Insolvenz trotzdem
zustimmen, hast Du keine andere Wahl als dieses anzuerkennen.
Hi Rolf,
herzlichen Dank für Deine Hinweise.
Auf dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichtes steht: „Der Schuldner hat mit dem Datum vom 12. Mai 2003 einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung nebst ordnungsgemäßer Abtretungserklärung der Sachakte fristgerecht eingereicht.“
Heißt das jetzt, daß der Richter der Insolvenz schon zugestimmt hat oder nicht?
Wenn der Richter diesem Insolvenzverfahren zustimmt, bedeutet das, daß das sowohl seine insolvente Firma als auch seine Privatperson betrifft?
Also in diesem Fall musst du wohl im Insolvenzverfahren deine Forderung anmelden (unter Vorlage deines Titels - dann kann die Forderung nicht einfach so bestritten werden). Machst du das nicht, wirst du auf Grund der Restschuldbefreiung um deine Forderung „umfallen“.
Sollte der Schuldner jedoch in die Insolvenz gehen, muß Du
nicht damit einverstanden sein,das Deine Forderung die
Gültigkeit der Quote, die Dir dann zugewiesen wird,
anerkennst. Sollte der Richter die Insolvenz trotzdem
zustimmen, hast Du keine andere Wahl als dieses anzuerkennen.
Hi Rolf,
herzlichen Dank für Deine Hinweise.
Auf dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichtes steht: „Der
Schuldner hat mit dem Datum vom 12. Mai 2003 einen zulässigen
Antrag auf Restschuldbefreiung nebst ordnungsgemäßer
Abtretungserklärung der Sachakte fristgerecht eingereicht.“
Heißt das jetzt, daß der Richter der Insolvenz schon
zugestimmt hat oder nicht? ( Nein eine korrekte Einreichung der Daten, darunter müssten allerdings auch Deine Forderungen darunter sein, muß dem Gericht vorgelegt worden sein. Fehlt irgendetwas, fällt das Insolvenzverfahren zusammen wie ein Kartenhaus, da sämtliche Gelder von dem Gericht(Beauftragter) bezahlt würde. Die Abwicklung kann sich bis zu vier Jahren hinziehen.)
Wenn der Richter diesem Insolvenzverfahren zustimmt, bedeutet
das, daß das sowohl seine insolvente Firma als auch seine
Privatperson betrifft? ( Wenn es eine Einzelfirma ist, die nur auf seinen Namen läuft, ja. Wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft AG, GmbH,KG, handelt, nein)
Bei Privatperson hat das den Nachteil, das dann die firmlichen Verbindlichkeiten hinzugerechnet werden, und dann die Quote für Dich geringer ausfällt. Perverserweise kann nur der in die Insolvenz gehen, der auch noch zukünftig ein Einkommen erzielt, damit er die Quoten seiner Gläubiger bezahlen kann. Die Anmeldung der Insolvenz kosten zudem auch noch fast 3000,00 EUR Gerichtskosten. Wie soll man den in die Insolvenz gegen, diese Summe bezahlen, wenn man pleite ist?)
Heißt das jetzt, daß der Richter der Insolvenz schon
zugestimmt hat oder nicht? ( Nein eine korrekte Einreichung der Daten, darunter müssten allerdings auch Deine Forderungen darunter sein, muß dem Gericht vorgelegt worden sein. Fehlt irgendetwas, fällt das Insolvenzverfahren zusammen wie ein Kartenhaus, da sämtliche Gelder von dem Gericht(Beauftragter) bezahlt würde. Die Abwicklung kann sich bis zu vier Jahren hinziehen.)
Wenn der Richter diesem Insolvenzverfahren zustimmt, bedeutet
das, daß das sowohl seine insolvente Firma als auch seine
Privatperson betrifft? ( Wenn es eine Einzelfirma ist, die nur auf seinen Namen läuft, ja. Wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft AG, GmbH,KG, handelt, nein)
Bei Privatperson hat das den Nachteil, das dann die firmlichen
Verbindlichkeiten hinzugerechnet werden, und dann die Quote
für Dich geringer ausfällt. Perverserweise kann nur der in die
Insolvenz gehen, der auch noch zukünftig ein Einkommen
erzielt, damit er die Quoten seiner Gläubiger bezahlen kann.
Die Anmeldung der Insolvenz kosten zudem auch noch fast
3000,00 EUR Gerichtskosten. Wie soll man den in die Insolvenz
gegen, diese Summe bezahlen, wenn man pleite ist?)
Hallo Rolf,
herzlichen Dank für Deine Hinweise und Erklärungen. Ich habe jetzt mal meine Forderungen mit ausgefüllten Formblättern an den Insolvenzverwalter geschickt. Auf der „Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren“ habe ich auf eine „abgesonderte Befriedigung unter Anmeldung des Ausfalls“ verzichtet, weil auf dem Merkblatt dazu stand, daß meine Forderung nur berücksichtigt werden kann, wenn ich eben auf diese abgesonderte Befriedigung verzichte. Das ganze sagt mir nun überhaupt nichts und jetzt bin ich gespannt, wie die Sache weiter geht.