Was tun bei als unheilvoll erlebter Alianz zwischen Payback und American Express?

Vor einiger Zeit warb Payback damit, dass Kunden zusätzlich eine American-Express-Karte beziehen können, ohne dass im Falle eines Verlustes der Karte eine Haftung für den Kunden besteht.
Dies war Anlaß, eine solche Karte zu beantragen. Sie wurde auch genehmigt, jedoch sollte vor Aushändigung vom Kunden nun auf einmal unterschrieben werden, dass er eine Haftungsgrenze akzeptiert. Auf mehrfache Einsprüche wurde erst nach umfangreichen Nachfragen eingegangen - mit dem lapidaren Hinweis, dass die Produktdarstellung im Internet kein verbindliches Angebot darstelle und man die dort gemachten (ja nachweisbaren, nachgewiesenen - und bestätigten!) Haftungsgrenzen nicht einhalten wolle.

Kann tatsächlich ein ausländischer Kreditkartengeber im Internet mit unrichtigen Behauptungen in Deutschland auf Kundenfang gehen?
Schließlich löste das Procedere einen Schufa-Eintrag aus; und der Kunde hat im Vertrauen auf die Stimmigkeit der Internetdsarstellung umfangreiche Maßgaben erfüllen  und dabei auch persönliche Fragen beantworten müssen.

Das kann ja vielleicht „in America“ in Ordnung sein … - aber hier???

Wohin kann man sich wenden?

Welche Rechtsquellen gibt es dazu?

Vielen Dank im Voraus für alle Experten-Beiträge dazu!

Möglicherweise eine Sache für die Verbraucherzentrale. Vielleicht sind dort die Werbung bzw. die davon abweichenden AGB bereits bekannt.

**Hallo, 
wenden Sie sich an 
**** _Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht

Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

Postfach 1253
53002 Bonn

Fon: 0228 / 4108 - 0
Fax: 0228 / 4108 - 1550

E-Mail: [email protected]

und schildern Sie ihr Probelm mit den erfoderlichen Daten und Unterlagen. Es entstehen Ihnen keine Kosten. Das Bundesamt wird die Beteteiligten dann zur Sterllungnahme auffordern. Meist löst sich das Problem wie von Zauberhand. Viele Glück!´Andreas Kleiner Berlin _**

In aller Kürze: Wenn Ihnen durch den fehlerhaften Vertrag ein materieller Schaden entstanden ist, haben Sie ggf. Anspruch auf Ersatz aus § 280 BGB.

Der Umgang mit Ihren persönlichen Daten ist durch das BDSG geschützt. Sie können von dem Unternehmen Auskunft über die gespeicherten Daten und deren Löschung verlangen. Bei Problemen wenden Sie sich an die Datenschutzbehörde Ihres Bundeslands.

Die irreführende Werbung fällt unter das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Sie können das Unternehmen abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungerklärung verlangen. Das bringt Ihnen persönlich allerdings wenig und ist eher das Geschäft professioneller, oft zweifelhafter Abmahnanwälte und -vereine. Am besten ist eine solche Information noch bei der Verbraucherzentrale aufgehoben.

Eine Beschwerde bei der BaFin bringt Ihnen persönlich nichts. Die Behörde soll die Finanzdienstleister beaufsichtigen, nicht Ansprüche einzelner durchsetzen. Sie wird von allen möglichen und unmöglichen Beschwerden überflutet, denen sie auch grundsätzlich nachgeht; sie wird aber erst aktiv, wenn bestimmte Themen oder Anbieter auffällig werden, und leitet dann aufsichtliche Maßnahmen (Prüfungen etc.) ein.

Ich würde mich damit wenden an: 

  • Verbraucherzentralen
  • BAFin (Aufsichtsbehörde f. Geldinstitute)

wg. des Schufa-Eintrags weiß ich leider keinen Rat, aber du müsstest einen Anspruch auf Löschung haben, weil kein Geschäft zustandegekommen ist.

Geworben haben hier vermutlich deutsche Tochtergesellschaften von Paypal und AmeX. Also müsste auch dt. Recht anwendbar sein und die PP. und AmeX hier verklagt werden können.

/ohne Obligo.
ich hoffe, dass du ein wenig klarer siehst.
JANUARIO

  1. Umstrittene Forderungen dürfen nicht in der Schufa-Auskunft enthalten sein.

  2. Schadenersatz ist nach m.E. schwer nachweisbar.
        Falls nachweisbar erst Strafantrag, dann Schadenersatzklage

  3. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
        Machen Sie immer einen Screenshot der Webseiten während eines
        Vertragsabschlusses. So können Sie ggf. Betrug überhaupt erst nachweisen.

  4. Deutschland ist kein demokratischer Rechtsstaat. Zuweilen ignoriert die deutsche Justiz
        gern die eigenen Gesetze. Eigene Erfahrung!
        Schon mal versucht ein lukratives Versicherungsangebot aus dem www anzunehmen?
        Sie machen tausend Angaben und erhalten ein unverschämtes Angebot …
        Nicht ärgern lassen … auswandern !

Die irreführende Werbung fällt unter das UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb). Sie können das Unternehmen abmahnen
und eine strafbewehrte Unterlassungerklärung verlangen.

Interessant. In welcher Version vom UWG steht das? In meiner finde ich davon nichts.

Rückfrage

    Nicht ärgern lassen … auswandern !

was hindert dich, einfach mal den Anfang zu machen? Mit gutem Beispiel voran zu gehen?

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Hallo!

Unabhängig von dem was hier gelaufen ist: um hier überhaupt agieren zu können, müssten die damaligen Informationen, wie Screenshots der Webseite etc vorliegen, um überhaupt den Kundenfang mit unrichtigen Behauptungen nachweisen zu können.

Ansonsten gilt das was Herr Schug schrieb - mit der Ausnahme, dass nicht der Landesdatenschutzbeauftragte deines Bundeslandes zu befragen wäre, sondern der des "Gegner"sitzes.

American Express Services Europe Limited
Zweigniederlassung Frankfurt am Main
Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs mit Sitz in London
Theodor-Heuss-Allee 112
60486 Frankfurt am Main

–> Hessischer LDSB

PayPal Deutschland GmbH
Albert-Einstein-Ring 2 -6
14532 Kleinmachnow

–> Brandenburgischer LDSB

Den Gesellschaften kann man auch ohne den LDSB einzuschalten, beschäftigen, indem man eine Auskunft nach dem Bundesdatenschutzgesetz einfordert. Es gibt hierzu Musterschreiben, bekannt auch unter dem Suchbegriff T5F oder TFFFFF. Sollte hier keine Reaktion erfolgen, kann immer noch der LDSB informiert werden.

Ansonsten sind die Rechte, die Sie als Privatbetroffener tatsächlich nach BGB und UWG abmahnen können, stark begrenzt und hier faktisch nicht anwendbar. Tatsächlich dürfte der Eintrag in der Schufa Ihren Score nicht verschlechtert haben.

Nachtrag: auf den Kommentar von „echtjetz“ mit bezug auf Herrn Schug:

Zur Abmahnung befähigt wäre wohl nur ein Mitbewerber. Aber es ist AFAIK der Weg der Privatklage eröffnet:

Bei den im UWG aufgeführten Straftaten ist eine Privatklage anstelle oder neben einer öffentlichen Klage möglich. Berechtigt zur Privatklage ist der von der Straftat Verletzte.
Hier wäre das dann „strafbare irreführende Werbung“

„Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 16 I UWG).

Womit wir wieder beim Beginn meiner oberen Kommentar wäre. Dazu müsst der Betroffene nachweise erbringen, dass die Aussagen auf der Webseite tatsächlich offenkundig unwahr waren, was nur mittels entsprechender Dokumentation der Webseiten möglich ist.

Nachtrag; auf den Kommentar von „echtjetz“ mit bezug auf Herrn Schug:

Zur Abmahnung befähigt wäre wohl nur ein Mitbewerber. Aber es ist AFAIK der Weg der Privatklage eröffnet:

Bei den im UWG aufgeführten Straftaten ist eine Privatklage anstelle oder neben einer öffentlichen Klage möglich. Berechtigt zur Privatklage ist der von der Straftat Verletzte.
Hier wäre das dann „strafbare irreführende Werbung“

„Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 16 I UWG).

Womit wir wieder beim Beginn meiner oberen Kommentar wäre. Dazu müsst der Betroffene nachweise erbringen, dass die Aussagen auf der Webseite tatsächlich offenkundig unwahr waren, was nur mittels entsprechender Dokumentation der Webseiten möglich ist.

Zur Abmahnung befähigt wäre wohl nur ein Mitbewerber. Aber es ist AFAIK der Weg der Privatklage eröffnet:

Bei den im UWG aufgeführten Straftaten ist eine Privatklage anstelle oder neben einer öffentlichen Klage möglich. Berechtigt zur Privatklage ist der von der Straftat Verletzte.
Hier wäre das dann „strafbare irreführende Werbung“

„Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 16 I UWG).

Womit wir wieder beim Beginn meiner oberen Kommentar wäre. Dazu müsst der Betroffene Nachweise erbringen, dass die Aussagen auf der Webseite tatsächlich offenkundig unwahr waren, was nur mittels entsprechender Dokumentation der Webseiten möglich ist.