Was tun bei fristloser Kündigung?

Moin,

Angenommen, ein Vermieter hätte einem Mieter heute eine fristlose Kündigung geschickt zum 15.08.2005 mit der Begründung, das zwei Mieten in Folge nicht bezahlt worden wären.

Die Frage wäre, inwieweit sein Verhalten rechtmäßig wäre (auch, was den äusserst knappen Zeitrahmen betrifft) und was man gegen so eine fristlose Kündigung tun könnte.

Ich habe mal gehört, das Vermieter gewisse Mahnstufen einhalten müssen oder bestimmte Dinge unwirksam werden, sobald man einen Abschlag zahlt.

Wer weiß Rat?

Danke.

Hallo!

Die Frage wäre, inwieweit sein Verhalten rechtmäßig wäre
(auch, was den äusserst knappen Zeitrahmen betrifft) und was
man gegen so eine fristlose Kündigung tun könnte.

Das Verhalten ist sowas von rechtmäßig, § 543 BGB i. V.m. § 569 BGB. Der einzige Weg,dagegen vorzugehen, ist auch der einfachste: Zahlen. Dazu hat man Zeit bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage.

Das Verhalten ist sowas von rechtmäßig, § 543 BGB i. V.m. §
569 BGB. Der einzige Weg,dagegen vorzugehen, ist auch der
einfachste: Zahlen. Dazu hat man Zeit bis zwei Monate nach
Zustellung der Räumungsklage.

Gezahlt worden wäre die Miete ja sowieso, es wäre da eher um ein gewisses Druckmachen gegangen, weil der Vermieter über Monate nicht bereit gewesen wäre, erhebliche Mängel in der Wohnung zu beheben.

Da ein Auszug 2 Wochen später, also zum 31.08.2005 ja ohnehin dem Vermieter angeboten wurde, wäre der gangbarste Weg, einfach zu zahlen, Räumungsklage abwarten und dann am 31. auszuziehen? Was könnte das für Konsequenzen haben?

Gibt es denn keine Handhabe, zumindest den Zeitpunkt zu drücken.

Gezahlt worden wäre die Miete ja sowieso, es wäre da eher um
ein gewisses Druckmachen gegangen, weil der Vermieter über
Monate nicht bereit gewesen wäre, erhebliche Mängel in der
Wohnung zu beheben.

Da ein Auszug 2 Wochen später, also zum 31.08.2005 ja ohnehin
dem Vermieter angeboten wurde, wäre der gangbarste Weg,
einfach zu zahlen, Räumungsklage abwarten und dann am 31.
auszuziehen? Was könnte das für Konsequenzen haben?

Gibt es denn keine Handhabe, zumindest den Zeitpunkt zu
drücken.

Uih, kritische Sache - Mietzahlung zurueck halten um Maengelbehebung durchzudruecken.
Hier ist sorgfaeltiges Vorgehen des Mieters wichtig.
a) wurden dem VM die Maengel zur Kenntnis gebracht ? und wie?
b) wie war die Reaktion des VM ?
c) Falls VM sich weigert, hat der M eine Frist gesetzt und darin angekuendigt, das er ggfs bei Nichtbehebung der Maengel die Mietzahlung einbehaelt (wirksame BGB-Mahnung) ?
> Dazu ist zu sagen, dass 1. die Maengel so gestaltet sein muessen, dass sie ruegbar von seitens des M sind und 2. bei kompletter Rueckhaltung der Miete muss schon erheblich was vorgefallen sein - z.B. Deckendurchbruch mit Wasserschaden, der zu einer absoluten Unbrauchbarkeit der Mietsache fuehrt. Ansonsten ist nur eine teilweise Rueckhaltung er Miete statthaft bzw. kann der Mieter eine Fachfirma zur Behebung beauftragen und die Kosten hierfuer von der Miete abziehen; sofern die Maengel nicht als Schoenheitsreparaturen ausgelegt werden.

Mein Tipp: Schnellstens mit dem VM in Verbindung setzen, Zahlungsbereitschaft signalisieren; Gruende fuer die Mietrueckhaltung darlegen und Kompromiss schliessen.

Gruss
G

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Gezahlt worden wäre die Miete ja sowieso, es wäre da eher um
ein gewisses Druckmachen gegangen, weil der Vermieter über
Monate nicht bereit gewesen wäre, erhebliche Mängel in der
Wohnung zu beheben.

Dann hättest Du a) mit ihm sprechen und wenn das nichts genutzt hätte, b) schriftlich um Mängelbehebung bitten müssen, darin hättest Du auch eine angemessene Miet-Reduzierung z.B. „androhen“ können mit angemessener Fristsetzung.

Da ein Auszug 2 Wochen später, also zum 31.08.2005 ja ohnehin
dem Vermieter angeboten wurde, wäre der gangbarste Weg,
einfach zu zahlen, Räumungsklage abwarten und dann am 31.
auszuziehen? Was könnte das für Konsequenzen haben?

Die Konsequenz ist ganz einfach: Es wird für Dich deutlich teurer! Denn Du musst für die Kosten der Räumungsklage aufkommen. Dein Vermieter kann noch ausstehende Kosten/Beträge einklagen und gegen Dich vollstrecken. Das kostet! Und solche Vollstreckungstitel haben 30 Jahre Gültigkeit…

Gibt es denn keine Handhabe, zumindest den Zeitpunkt zu
drücken.

Sein Handeln vorher zu überdenken. Es gibt Gesetze, die sollen beiden Seiten schützen. Die Zeiten von Selbstjustiz sollten eigentlich vorbei sein. - Also zahle das ihm zustehende Geld und führe ein vernünftiges Gespräch.
Sorry, Eva

wäre der gangbarste Weg,
einfach zu zahlen, Räumungsklage abwarten und dann am 31.
auszuziehen? Was könnte das für Konsequenzen haben?

Nein, wenn gezahlt wird, hat sich das mit der Klage erledigt! Und Minderungen sollte man nicht in voller Höhe vornehmen.

Guten Tag!

Räumungsklage abwarten und dann am 31.
auszuziehen? Was könnte das für Konsequenzen haben?

Die Konsequenz ist ganz einfach: Es wird für Dich deutlich
teurer! Denn Du musst für die Kosten der Räumungsklage
aufkommen.

Also mal halblang. Abgesehen davon, dass das hier nur ein Beispielfall ist und keine Anfrage um konkrete Rechtsberatung: So eine Räumung dauert (zum Leidwesen vieler Vermieter) in der Regel viele viele Monate. Es dauert alleine schon mindestens zwei Monate von der Zustellung der Klageschrift an den Mieter bis zur mündlichen Verhandlung, wegen der bereits erwähnten gesetzlichen „Schonfrist“. Dann dauert’s wieder Wochen bis zur Zustellung des Urteils an den Mieter und nochmal Wochen bis Monate, bis der Gerichtsvollzieher dann endlich mit dem Möbelwagen vorfährt. Mit einem Jahr kann man da insgesamt schon rechnen.

Wenn nun der Mieter ernstlich erklärt, zum 31. August schon auszuziehen, hat sich die Räumungsklage spätestens mit der Abnahme der leeren Wohnung durch den Vermieter erledigt. Dann entscheidet dasGericht über die Kosten nach billigem Ermessen. Und wenn der Mieter einen guten Anwalt hat, fällt die Entscheidung auch zu seinen Gunsten aus.

Guten Tag!

Räumungsklage abwarten und dann am 31.
auszuziehen? Was könnte das für Konsequenzen haben?

Die Konsequenz ist ganz einfach: Es wird für Dich deutlich
teurer! Denn Du musst für die Kosten der Räumungsklage
aufkommen.

Also mal halblang. Abgesehen davon, dass das hier nur ein
Beispielfall ist und keine Anfrage um konkrete Rechtsberatung:
So eine Räumung dauert (zum Leidwesen vieler Vermieter) in der
Regel viele viele Monate. Es dauert alleine schon mindestens
zwei Monate von der Zustellung der Klageschrift an den Mieter
bis zur mündlichen Verhandlung, wegen der bereits erwähnten
gesetzlichen „Schonfrist“. Dann dauert’s wieder Wochen bis zur
Zustellung des Urteils an den Mieter und nochmal Wochen bis
Monate, bis der Gerichtsvollzieher dann endlich mit dem
Möbelwagen vorfährt. Mit einem Jahr kann man da insgesamt
schon rechnen.

Wenn nun der Mieter ernstlich erklärt, zum 31. August schon
auszuziehen,

Er hat jedoch gefragt, was für Konsequenzen es haben könnte, wenn er eine Räumungsklage einfach abwarten würde … (also kein klärendes GEspräch führt oder „ernstlich erklärt“)! Denn dann kann der Vermieter einen Tag später seinen Anwalt aufsuchen und schon entstehen Kosten. Du hast natürlich Recht mit der Schilderung des Ablaufs einer Räumungsklage - nur in den 2 Wochen, die er sich einfach nicht melden würde, könnten schon zu viele Kosten auflaufen.
Also, Sarex, nicht einfach abwarten. Gruss, Eva

Hallo,

aber die Kosten wachsen auch. Ich kann mich Deinem Rat nicht anschliessen.

Grüsse Günter

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Hallo,

die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt. Der Vermieter hätte die Kündigung auch über einen Anwalt und bei einem Ehepaaar von beiden beauftragt und an beide Mieter gerichtet aussprechen lassen können, dann wäre es zuerst mal recht teuer geworden. Der Streitwert rechnet sich nämlich nicht nach der zweimonatlichen Miete sondern der Jahresmiete und dies zumindest bei einem Ehepaar mit doppelten Anwaltskosten. Ausserdem konnte der VM getrennt auch die Rückstände einfordern und nochmals wären Anwaltskosten entstanden.

In Deinen Hinweise geht es um Rückstände aus Mietminderungen. Nun erhebt sich natürlich die Frage, ob die Mietminderung rechtzeitig und berechtigt und in der Höhe richtig dem VM angekündigt wurde, ob sich der Rückstand aus den aufgelaufenen Mietminderungen errechnet oder ob einfach - was leider auch oft geschieht - der Mieter einfach nicht zahlt, weil er Druck machen will. Aber nie jeweils 100 % mindern kann.

Ist diese Frage geklärt, kann man noch einen Tipp geben.

Das Verhalten ist sowas von rechtmäßig, § 543 BGB i. V.m. §
569 BGB. Der einzige Weg,dagegen vorzugehen, ist auch der
einfachste: Zahlen. Dazu hat man Zeit bis zwei Monate nach
Zustellung der Räumungsklage.

Gezahlt worden wäre die Miete ja sowieso, es wäre da eher um
ein gewisses Druckmachen gegangen, weil der Vermieter über
Monate nicht bereit gewesen wäre, erhebliche Mängel in der
Wohnung zu beheben.

was sollte eigentlich gemindert werden, was wurde dann und in welchen Monaten gemindert ?

Da ein Auszug 2 Wochen später, also zum 31.08.2005 ja ohnehin
dem Vermieter angeboten wurde, wäre der gangbarste Weg,
einfach zu zahlen, Räumungsklage abwarten und dann am 31.
auszuziehen? Was könnte das für Konsequenzen haben?

Eine Räumungsklage verursacht Kosten. Wer die Auffassung vertritt, ohnehin seine Fordeurngen nicht durchsetzen zu können, sollte den Weg „die Räumungsklage abwarten“ nie gehen.

Grüsse Günter

Guten Abend!

aber die Kosten wachsen auch. Ich kann mich Deinem Rat nicht
anschliessen.

Aber das Szenario war doch: Die Kündigung ist im Raum, und der Vermieter erklärt, in ca. drei Wochen weg zu sein. Wenn dann trotzdem noch Klage auf Räumung erhoben wird, kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Gericht nach §93 dem Beklagten die Kosten auferlegt.