Was tun bei mangelhafter Dienstleistung

Hallo, vor 5 Wochen hatte ich zum ersten Mal meine Gardinen zum Schneider gebracht. Insgesamt sollte die Gardinen auf 2,82 cm gekürzt werden. Als ich sie abholte, war es nicht nur eine sehr sehr schlechte Leistung, sondern es fehlten 3 cm in der Länge. Sie war nur 2,79 cm lang. Ich brachte sie sofort zurück und beim nächsten Mal waren es sogar 5 cm, was eine Länge von 2,77 cm ausmachte. Ich brachte sie wieder zurück, aber auch die nächsten 3 Male gab es keine Änderung. Es fehlten immer die 5 cm. Nun haben wir sie zum letzten Mal abgeholt und mußten feststellen, dass die Länge zwischen 2,77 cm und 2,82 cm variiert. Hier wurde eine richtiger Bogen (es geht nur auf und ab) genäht. Zudem haben wir nun Hausverbot bekommen, da man uns die Mängel nicht mehr beseitigen möchte. Es wäre ein zu großer Aufwand, immer wieder an diese Sache zu arbeiten. Was können wir nun tun? Kann ich zu einem anderen Schneider gehen und die Rechnung der ersten Schneiderei in Rechnung stellen?

Hallo,

das hört sich ja stark nach „zerschnittenem Tuch“ an. Zufälligerweise haben wir auch gerade Gardinen nähen lassen und diese mussten in der Länge auch noch gekürzt werden. Bei uns wurde dies anstandslos gemacht. Nun zu deinem Fall: Letztendlich kommt es darauf an, ob es irgendwelche Verträge etc. gibt, in denen ihr nachweisen könnt auf welche Länge die Gardinen geschnitten werden sollten. Falls es keine Nachweise gibt, wird es wohl schwierig und mann kann nur auf die Kulanz des Anbieters hoffen. Natürlich könnte man auch mit einem Anwalt drohen, aber bei diesem eher geringen Wert ist das wophl auch eher unsinnig und die Chancen würden sich auf „Aussage gegen Aussage“ beschränken. Jedenfalls scheint euer Dienstleister keinen guten Service zu bieten. Mein Motto lautet ja immer: Deeskalation! Also, vielleicht nochmal hin, oder anrufen und vernünftig mit den Leuten reden. Unter Umständen mal den Geschäftsführer verlangen, denn genau das ist einer seiner Aufgabenbereiche. Viel Erfolg

sorry,
aber das ist nun überhaupt nicht mein fachgebiert
sorry

Guten Tag Frau Mustermann,

ich versuche mal zusammen zu kratzen, was ich aus den Rechtsvorlseungen noch weiss:

Nacherfüllung (§ 439 BGB)
Vorrangig vor allen anderen Rechten des Käufers ist nach § 439 BGB die Nacherfüllung. Dabei hat der Käufer die Wahl zwischen einer Nachbesserung und einer Neulieferung. Der Verkäufer kann die Nachbesserung und/oder Neulieferung verweigern, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden (§ 439 Abs. 3 BGB). Der Nacherfüllungsanspruch gilt ebenfalls für geringe Mängel und auch dann, wenn der Verkäufer den Mangel nicht verschuldet hat (verschuldensunabhängig).

Hat der Verkäufer den Mangel zu verantworten, kann der Käufer zusätzlich Schadensersatz neben der Nacherfüllung/Leistung verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB).

Nachdem die mangelhafte Lieferung (Schlechtleistung) rechtzeitig beanstandet wurde, hat der Käufer folgende Rechte:

Nacherfüllung (§ 439 BGB)
Vorrangig vor allen anderen Rechten des Käufers ist nach § 439 BGB die Nacherfüllung. Dabei hat der Käufer die Wahl zwischen einer Nachbesserung und einer Neulieferung. Der Verkäufer kann die Nachbesserung und/oder Neulieferung verweigern, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden (§ 439 Abs. 3 BGB). Der Nacherfüllungsanspruch gilt ebenfalls für geringe Mängel und auch dann, wenn der Verkäufer den Mangel nicht verschuldet hat (verschuldensunabhängig).

Hat der Verkäufer den Mangel zu verantworten, kann der Käufer zusätzlich Schadensersatz neben der Nacherfüllung/Leistung verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB).

Alle anderen Rechte des Käufers sind nachrangig, das heißt, der Käufer muss in der Regel außer der Mängelrüge eine zweite angemessene Frist (Nachfrist) für eine Nacherfüllung setzten. Eine Nachfrist kann z. B. in folgenden Fällen entfallen:
* Verkäufer verweigert die Nacherfüllung,
* zwei Nacherfüllungsversuche sind fehlgeschlagen,
* Nacherfüllung ist für Verkäufer oder Käufer unzumutbar oder
* bei besonderen Umständen.

Nachrangige Rechte des Käufers sind:

Rücktritt vom Vertrag (§§ 440, 323 und 326 BGB)
Ein Rücktritt vom Vertrag ist bei geringfügigen Mängel nicht möglich.

Minderung (§ 441 BGB)
Neben der Minderung des Preises ist zusätzlich ein Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB möglich.

Schadensersatz statt Leistung (§§ 280, 281 und 440 BGB)
Neben dem Rücktritt vom Vertrag ist zusätzlich ein Schadensersatz statt der Leistung möglich. Bei geringfügigen Mängeln ist allerdings ein Schadensersatz ausgeschlossen.

Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat.

Mein Fazit:

Nachdem Sie schon Hausverbot bekommen haben ist eine gütliche Einigung wohl nicht möglich, dass geht nur über einen Anwalt - ich denke nicht, dass wenn Sie dann mit der Rechnung der anderen Schneiderei vor der Geschäftstür der Ersten herumwedeln, auch nur irgendetwas passieren wird.

Die Anwaltskosten werden der Schneiderei sehr weh tun, wenn Sie verliert, was bei der Sachlage meiner Einschätzung nach unvermeidlich ist.

Ich weiß nicht, wie das rechtlich ist. Vielleicht mal bei der Verbraucherzentrale fragen.
Mia Mustermann, Spitzenpseudonym:smile:

Hallo,

ich würde den Mangel dort erstmal schriftlich anzeigen, darauf hinweisen, dass bereits 2x die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wurde und die Leistung noch immer unzureichend ist, und deshalb die entstandenen Kosten aus diesem Grund erstmal KOMPLETT zurückgefordert werden.

Die Gardinen an eine andere Schneiderei zu geben, ist sicher der einzig mögliche Weg, allerdings wirst Du wahrscheinlich ohne Anwalt kaum Chancen haben, dass die 1. Schneiderei die Kosten trägt - gerade, wenn die sich jetzt schon so benehmen (Hausverbot usw.)
Ein einfaches Übergeben der Rechnung wird m. E. nichts bringen und Du sitzt am Ende auf den doppelten Kosten.

Du kannst das der Schneiderei allerdings darauf hinweisen, dass Du die Nachbesserung durch eine andere Schneider und die Kostenübernahmen durch den bisherigen Dienstleister über einen Anwalt einklagen willst - vielleicht bringts ja was.

Ich hoffe, Dir damit weitergeholfen zu haben?

viele Grüße

Hallo Mia,

ich bin auf diesem Gebiet kein Experte, aber ich würde die Sache - sofern eine Rechtschutzversicherung vorhanden ist, die die Kosten abdeckt - einem Antwalt vorlegen. Oft hilft ein Brief eines Anwalt wahre Wunder und der Schneider lenkt doch noch ein. Oft gibt es über die Rechtschutzversicherung auch Telefonhotlines, bei denen man Anwälten den Fall am Telefon schildern kann und Rat bekommt. Sonst fällt mir noch die Verbraucherschutzzentrale ein, die vielleicht Auskunft geben kann.

Auf jeden Fall würde ich die Sache nicht auf sich beruhen lassen, der Hausverbot ist meiner Meinung nach rechtswidrig.

Viel Glück und ein schönes Wochenende.

moniharri