Was tun bei überhöhter Anwaltsrechnung?

Hallo, wenn man mit einem Beratungsberechtigungsschein einen Anwalt wegen einer Trennungsangelegenheit konsultiert, und lediglich einen Mietausgleich von seinem Mann bekommen möchte, weil man ausgezogen ist und dieser noch im gemeinsamen Haus lebt. Den Anwalt schon beim ersten Gespräch darauf hinweist, dass man keinen Unterhalt fordert, da man zwischenzeitlich einen Job gefunden hat.
Wenn nun dieser Anwalt in dem Brief an den Mann trotzdem Unterhalt fordert, man ihn bei meinem nächsten Besuch darauf hinweist, dass man das so nicht gewollt habe und noch einmal nachdrücklich betont, dass man keinen Unterhalt möchte, sich zudem noch privat mit dem Noch-Ehemann einig wird, und der Anwalt darauf eine Rechnung über 900,- Euro schickt, mit der Bergründung diese Summe vom Unterhalt berechnet zu haben, wie kommt man da gegen an?

  1. Wieso kann der Anwalt überhaupt eine Rechnung ausstellen, obwohl ein Berechtigungsschein vorgelegt wurde? Hier im Netz wurde der Hinweis gefunden, dass die Gültigkeit des Scheine nicht verloren geht???

Ich hoffe jemand kann antworten.

zweispurig
Hi

aus der geschilderten Situation würde ein anderer Anwalt helfen. Dieser würde seinem Kollegen einen hinweisenden Brief schreiben und die Sache würde sich voraussichtlich in Wohlgefallen auflösen.

Ein Anruf bei der Anwaltskammer könnte ebenfalls hilfreich sein.

Freundliche Grüsse

§ 8 BerHG

Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig.

Der Anwalt hat keinerlei Anspruch auf eine Vergütung außer dem Anspruch gegen die Staatskasse aus den erteilten Berechtigungsschein soweit er in diesem Rahmen tätig wurde. Der Berechtigungsschein muss dem Inhalte nach die Angelegenheit hinreichend bezeichnen. Ggf. hat dem Anwalt der Umfang des Berechtigungsschein nicht ausgereicht. Da jedoch ein Berechtigungsschein vorgelegt wurde, war für den Anwalt ersichtlich, dass die Partei nicht in der Lage ist die Gebühren eines „freien“ Mandates zu zahlen. Es ist dann eine Frechheit eine Rechnung von 900,00 EUR zu stellen.

Zum Glück ist der Fall ja fiktiv…

ml.

Hallo!

Wenn der Sachverhalt genauso ist wie beschrieben, würde ich a) einen anderen Anwalt mit der Anspruchsabwehr beauftragen und b) eine Anzeige an die Rechtsanwaltskammer machen. Im Prinzip wurde das schon so geschrieben, aber ich wollte nochmal betonen, dass ein solcher Fall durchaus ein Fall für die Anwaltskammer ist.

Gruß
Tom