Hallo,
dies ist mein erster Beitrag bei WWW und ich hoffe ich mache alles richtig:
Jemand wurde im Internet betrogen (Geld wurde im voraus überwiesen, Ware wurde weder versandt, noch dem Empfänger ausgehändigt Warenwert: 150,- EUR)
Anzeige bei der Polizei wurde erstattet, nach langer Wartezeit und Anruf bei der Polizei bekam man die Info, dass der Täter bestraft wurde (60 Tagessätze a 10,- EURO)
Brief an die Statsanwaltschaft ging vom Geschädigten raus mit der Bitte um Info ob wie der Geschädigte wieder sein Geld bekommen würde. Keine Info diesbezüglich.
Lohnt es sich für den geschädigten einen Anwalt aufzusuchen? (nicht im Rechtschutz)
In welcher Höhe wären die Anwaltskostn in etwa?
Werden die Kosten dem Geschädigten oder dem Täter in Rechnung gestellt?
Wenn Sie dem Geschädigten in Rg. gestellt werden, wie müssen diese wieder angefordert werden?
Würde eine Rechtschutzversicherung jetzt die Kosten tragen wenn der Geschädigte eine abschließen würde?
Freue mich auf Antworten.
Dank im voraus,
Gruß Dennis
Lohnt es sich für den geschädigten einen Anwalt aufzusuchen?
Schwer zu sagen. Die Tagessatzhöhe weist darauf hin, dass der Täter kein Geld hat. Selbst wenn der Geschädigt also vor Gericht gewinnt, kann es sein, dass er sein Geld nicht bekommen wird. Was er bekommt, ist allerdings eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Und wann immer der Täter dann zu Geld kommt, schuldet er die 160 Euro zurück.
In welcher Höhe wären die Anwaltskostn in etwa?
Kommt darauf an. Wenn wir mal von der Situation ausgehen: Der Anwalt erhebt sofort Klage und wird nicht erst außergerichtlich tätig, dann ergeben sich zusammen mit den Gerichtsgebühren Rechtsverfolgungskosten von etwas mehr als 160 Euro, jedenfalls wenn keine Beweisaufnahme nötig ist.
Werden die Kosten dem Geschädigten oder dem Täter in Rechnung
gestellt?
Dem Kläger vom Gericht, demselben von seinem Anwalt.
Wenn Sie dem Geschädigten in Rg. gestellt werden, wie müssen
diese wieder angefordert werden?
Die Rückforderung vom Beklagten kann man mit der Klage verbinden, allerdings bleibt das Problem, dass bei ihm vielleicht nichts zu holen ist.
Würde eine Rechtschutzversicherung jetzt die Kosten tragen
wenn der Geschädigte eine abschließen würde?
Eine Versicherung, die das macht, ist sofort pleite. Darum: nein.
Levay
PS
Kleines Geständnis: Ich hatte gerade nicht die Muße, die Kosten selbst auszurechnen, und darum habe ich einen Prozesskostenrechner im Internet bemüht. Kann sein, dass er auch außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts berücksichtigt hat…
Levay
Hallo,
Du solltest nochmal bei der Staatsanwaltschaft nachhaken. Aufgrund der Tatsache, dass er tatsächlich bestraft wurde, vermute ich, dass es ein „Serientäter“ ist, also auch noch andere Leute behumpst hat.
Aufgrund der Tagessatzhöhe ist, wie Levay schon sagte, wahrscheinlich nichts zu holen, aber ich will auf etwas anderes hinaus:
Wenn die Staatsanwaltschaft entsprechende Hinweise hat, kann es sein, dass sie im Rahmen der Ermittlungen z.B. das Konto beschlagnahmen liess, auf das die Geschädigten überwiesen haben. Relativ neu im deutschen Strafrecht gibt es die so genannte Rückgewinnungshilfe (§111g StPO)
Es funktioniert dann so, dass der StA den Geschädigten mitteilt, dass etwas beschlagnahmt wurde. Die Geschädigten müssen sich ihren Anspruch titulieren lassen (z.B. Vollstreckungsbescheid) und dann beim Drittschuldner (Bank) pfänden lassen. Damit die Bank weiss, dass es ein berechtigter Geschädigter ist, ist zusätzlich noch ein so genannter Zulassungsbeschluss erforderlich. Wie im normalen Zwangsvollstreckungsrecht gilt auch hier „wer zuerstkommt, mahlt zuerst“. Auch wenn der Täter nichts von dem Konto verfügen konnte, bekommen nicht alle ihr Geld zurück, weil ja auch noch Zinsen und Kosten aus dem Betrag bezahlt werden, also ist Eile geboten.
Das nur allgemein, gilt natürlich nur dann, wenn irgendwo eine Beschlagnahme stattgefunden hat. Das solltest Du den StA mal fragen, ggf. unter Verweis auf die mögliche Rückgewinnungshilfe.
Gruss Hans-Jürgen
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Danke erstmal für die schnellen Antworten!
Das Geld wurde vom Geschädigten auf ein anderes Konto überwiesen (also nicht das Konto des Täters)
Der Polizist teilte dem Geschädigtem tel. mit, dass der Täter schon div. Male aufgefallen ist und auch regelmäßig mit der Polizei zu tun hat/hatte. Also Täter ist definitiv vorbestraft.
Geschädigter konnte sogar andere Geschädigte ausfindig machen und Infos einholen. (Lt. Aussage eine Geschädigten habe sich nach einiger Zeit ein Polizist tel. gemeldet und das Geld sei auf sein Kto. überwiesen worden)… dies war aber selbst nach großer Nachfragerei beim aktuell Geschädigten nicht möglich.
Täter muss aber zu regelmäßigen Geld kommen (Gehalt) da dem Geschädigten Arbeitsstelle (-geber)sowie auch Fortbewegungsmittel bekannt ist.
Soll der Geschädigte es nun über die Rückgewinnungshilfe probieren?
Ist dies die beste und kostengünstigste Lösung?
Gruß
Dennis
Hallo,
wie gesagt, das mit der Rückgewinnungshilfe bringt nur etwas, wenn die Staatsanwaltschaft etwas beschlagnahmt hat. Das kann man kostenfrei klären, indem man anruft.
Wenn nichts beschlagnahmt wurde, bleibts dabei, dass der Geschädigte eine zivilrechtliche Forderung gegen den Täter hat. Dazu hatte Levay bereits einiges gesagt.
Gruss Hans-Jürgen
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