Was tun, wenn der Mieter unpünktlich zahlt?

Hallo zusammen,
ich habe folgende Fragen:

  • Wieviel Zeit zur Bezahlung der Miete kann man einem Mieter i.d.R. gewähren, wenn die Zahlung der Miete zum 1. eines jeden Monats vereinbart wurde und der Mieter stets unpünktlich zahlt? Gibt es hier einen „Kulanzzeitraum“, den man gewährt?
  • Was macht man am Besten, wenn der Mieter stets unpünktlich zahlt?
    Wie oft kann man ihn freundlich auf eine pünktliche Zahlungsmoral hinweisen, bevor man eine Mahnung schreiben kann (falls das im Mietrecht so genannt wird)?

Danke und viele Grüße!

Man muss dem Mieter gar keinen Spielraum gewähren. Wenn der Monatserste vertraglich vereinbart ist, dann gilt dieser Termin.

Der Vermieter kann eine Abmahnung schreiben und darauf hinweisen, dass für den Fall, dass der Mieter seine unpünktlichen Zahlungen fortsetzt, eine ausserordentliche Kündigung erfolgen wird.

Grundsätzlich ist es so, dass wenn der erste vereinbart ist, der auch eingehalten werden muss, die meisten Vermieter sagen aber nichts, wenn das Geld am dritten eines Moants bei ihnen gutgeschrieben wird.
Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen eine Abmahnung und dann eine Kündigung. Da die Zahlung ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist. Ich würde mir das ganze nicht länger als dreimal gefallen lassen und dafür jedesmal eine Abmahnung schreiben, danach würde ich dem Meiter mitteilen, wenn er sein vertragswidriges Verahlten nciht ändert, dass er von enem Rechtsanwalt eine Kündigung erhält.
Meistens ändert sich dann was.
Gruß Tom
Beamter

Guten Tag,

Man muss dem Mieter gar keinen Spielraum gewähren. Wenn der
Monatserste vertraglich vereinbart ist, dann gilt dieser
Termin.

http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html (Abs. 1)

beachten!

Andreas

Falsch gedacht.

Die zitierte Gesetzesformulierung betrifft die Fälle, in denen als Zahlung nur „der Beginn“ des jeweiligen Monats vereinbart ist.

Hier haben wir den Termin aber vertraglich bestimmt. Denn im hier vorliegenden Fall wurde die Zahlung der Miete zum 1. eines jeden Monats vereinbart, eine Karenzzeit zugunsten des Mieters wie bei „zu Beginn“ des Monats greift damit nicht ein.

Dieser Prozess wäre aber mit Sicherheit noch nicht gewonnen.
Als Formularvertrag dürfte sich der M auf eine überraschenden, ihn über Gebühr benachteiligenden Vertragsbestandteil berufen können, der vom Gericht gekippt würde.
Lediglich als Individualvereinbarung könnte ich mir so etwas vorstellen, wobei bei der 3 Anwendung dieser Formulierung bei irgendwelchen Mietverträgen des selben Vermieters, das ‚Individual‘ schon nicht mehr gilt und von einem 'Formularvertrag ausgegangen wird.

vnA

Wo siehst du denn hier eine übergebührliche Benachteiligung oder unerwartete Benachteiligung für den Mieter, wenn ein Fixtermin zur Zahlung bestimmt ist?

Moin,
556b BGB bestimmt Zahlung bis zum 3.Werktag bei Wohnraummietverträgen vor (wovon ich mangels expliziter Aussage im UP einfach ausgegangen bin). Dessen ungeachtet ist 556b gemäß 579 auch auf Gewerberäume anzuwenden.
Eine Fixierung auf den 1. eines jeden Monats im voraus ist somit eine Verschlechterung zu den geltenden gesetzlichen Regelungen, womit ein Mieter nicht zu rechnen hat. (ich stütze mich dabei auf die einschlägigen Urteile des BGH in Bezug auf Schönheitsreparaturen).
Formularvertraglich sind derartige Regelungen nur dann problemlos, wenn der Vertragspartner mit etwas derartigem rechnen muss. Aber mal ganz ehrlich, ganz Deutschland zahlt seine Miete zum 3.Werktag (sollte es zumindest) und jetzt kommt hier so ein … und will schon am 1. seine Miete (wogegen nichts einzuwenden wäre) aber will auch noch Zwangsmaßnahmen durchführen, wenn sie erst 3 Tage später kommt.

Individualvertraglich, ganz sicher machbar (siehe Thema Schönheitsreparaturen) aber bei der mehrfachen Anwendung eines Individualvertrages bzw. einer Individualklausel wird diese/r zum Formularvertrag und damit möglicherweise unzulässig.

vnA (ianal)