Hallo.
Was kann man machen, wenn der Ex-Freund einem noch ca. 400 euro schuldet. Man hat sie ihm freiwillig geliehen, jedoch auch versprochen bekommen dass man sie zurückbekommt. Nun kommt jedoch nichts und man wartet bereits seit 4 monaten…
Was kann man machen, wenn der Ex-Freund einem noch ca. 400
euro schuldet.
Einen Anwalt beauftragen, das Geld einzutreiben. Bei einer Summe von 400 € sollte das bezahlbar sein. Das Darlehen sollte beweisbar sein, wenn nur eine mündliche Absprache existiert, kann sich der Ex-Freund aus der Affäre ziehen.
Du kannst insistieren - mahnen - es ist ja auch die Frage, wieviel Energie Du da noch reinstecken willst.
400 € sind für den einen viel, für den anderen verschmerzbar…
Ich würde vermutlich daraus lernen und es unter Erfahrungen abbuchen. Und glaub mir - wenige Erfahrungen sind so günstig (für diesen Spruch liegt das „Urheberrecht“ bei einem früheren Chef… nach einem erfahrungsreichen Verlustgeschäft…)
nehmt es mir nicht übel, aber 400€ als erfahrung abtun ? wo soll das enden ? „hausbesetzern“ mein grundstück überlassen und es als „erfahrung“ abtun ?
mein tip:
erst einmal sollte man dem typen angst machen, ihm eine kopie des § 604 BGB überreichen. das wird hier wohl nichts bringen, also mit einschaltung eines anwalts drohen.
anschließend zum anwalt, dass dieser ein schreiben aufsetzt!
die kosten für den anwalt kannst du dann natürlich auch gegen den ex-freund geltend machen.
zuletzt klagen, wobei mein vorredner nicht wirklich recht hat, dass es ohne schriftstück schlecht aussieht… das entscheidet das gericht.
und wenn dein freund notorisch pleite war bzw. schulden nicht zurückgezahlt hat (zeugen etc.) hast du gute chancen.
dennoch hoffe ich nicht, dass jemand 400€ - und sei es auch an die oma - ohne schriftlichen beleg verleiht…
-achja, bevor von einer leihe auszugehen ist, wird dein freund auf eine schenkung pochen, was bei 400€ die ausnahme ist… auslegung 133, 157 BGB-
-noch etwas: das amtsgericht ist zuständig, d.h. kein anwaltszwang nach 78 I ZPO, d.h. du benötigst keine anwaltliche vertretung, um wirksam prozesshandlungen vorzunehmen (kostenersparnis, falls du verlierst, sonst 91 I ZPO - ex zahlt.)