Leider hilft es dann in letzter Konsequenz nur, den Händler auf Erstattung des Kaufpreises zu verklagen. Wegen des verhältnismäßig geringen Preises heutiger Drucker findet das Ganze vor dem Amtsgericht statt, wo man theoretisch keinen Anwalt benötigt, in der Praxis ist das aber sehr ratsam, sonst sind Laien schnell mit ihrem Latein am Ende. Wegen des niedrigen Streitwerts prügeln sich die Anwälte nicht gerade um solche Mandate, und auch Richter sind nicht unbedingt erfreut, wenn um Beträge von hundert Euro oder weniger gestritten wird. Man sollte es sich also gut überlegen. Eine weitere Möglichkeit ist es, beim zuständigen Mahngericht (pro Bundesland eins) einen Mahnbescheid zu beantragen, der dort ohne weitere Prüfung erlassen wird. Formulare siehe Internet bzw. die Hinweisseiten der Mahngerichte. Legt der Gegner keinen Widerspruch ein, erhält man einen Vollstreckungsbescheid, der dann, wenn dagegen kein Einspruch eingelegt wird, einen vollstreckbaren Titel bildet, mit dem man den Gerichtsvollzieher in Marsch setzen oder eine Kontenpfändung erwirken kann. Wird Widerspruch eingelegt, geht die ganze Sache doch noch zum Gericht und wird normal als Prozeß behandelt. Kosten muß der Kläger vorlegen; gewinnt er, bekommt er sie vom Beklagten zurück, wenn nicht, trägt er auch dessen Kosten mit.