Was tun wenn versicherung nicht zahlt einbruch

Hallo!

3 Tage vor Weihnachten wurde zwischen 19-23 Uhr in unsere Wohnung eingebrochen. Ich war diejenige, die zuletzt das Haus verließ und definitiv auch abschloss, da ich ohnehin ein ängstlicher Mensch bin.
Als mein Freund um 23 Uhr nach Hause kam, stand die Wohnungstür offen, überall brannte Licht, alle Zimmertüren waren geöffnet und selbstverständlich wurden wir bestohlen.
Die Polizei konnte/wollte keine Einbruchspuren feststellen. Zudem waren die Riegel der Schlösser draußen,d.h., es sah aus als hätte ich abgeschlossen, ohne die Tür eigentlich zuzuziehen.
Die Tür war von innen beschädigt und völlig verzogen, so dass sie nach dem Einbruch nicht mehr richtig schloss. Wir holten sofort einen Schlosser und Tischler, die uns beide sagten, dass es bei Flügeltüren ganz simpel sei, einzubrechen. Man müsse sich nur ein paar Mal von außen gegen die Tür werfen und sie gebe nach. Stimmt, denn wir haben es ausprobiert.

Nach 4 Monaten kam das Schreiben der Staatsanwaltschaft, das uns über den erfolglosen Abschluss der Ermittlungen informierte.

Unsere Hausratversicherung möchte jedoch nicht zahlen und beruft sich dabei darauf, dass die Polizei keine Einbruchspuren sehen konnte.

Was können wir nun tun?

Hallo reynolds,

leider könnt ihr in so einem Fall nicht mehr viel tun. Die Hausratversicherung zahlt nur dann, wenn ein Einbruch vorliegt und genau den müsstet ihr nachweisen. Wenn die Polizei keine Einbruchspuren feststellen konnte,ist das natürlich schwierig. Wenn ihr Fotos von der beschädigten und verzogenen Tür gemacht habt, könnt ihr natürlich darüber versuchen, einen Einbruch nachzuweisen. Auch die Kommentare des Schlossers und des Tischlers könnt ihr zitieren. Zu guter letzt solltet ihr auch an die Kulanz eures Versicherers appellieren (am besten schriftlich mit den Fotos). Gerade wenn ihr in den vergangenen Jahren keine Schäden hattet, hilft das manchmal. Viel Glück!

Hallo,

wenn die Tür von innen verzogen und beschädigt ist, dann wundert es mich schon, dass die Polizei keine Einbruchsspuren dokumentiert hat.

Prinzipiell ist so ein Fall recht schwierig, denn für Fälle, in denen ein Einbruch fingiert wurde, soll die Versicherung die Leistung ja verweigern. Sie davon zu überzeugen, dass es sehr wohl ein echter Einbruchdiebstahl war ist vor dem genannten Hintergrund sicher sehr schwer. Selbst eine Kulanzzahlung dürfte nicht ohne weiteres erreichbar sein.

Die einzige Möglichkeit, die mir noch einfällt, wäre das Anrufen des Ombudsmannes für Versicherungen.
http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html

Das gute ist: Der arbeitet kostenfrei
Das schlechte: Es könnte u. U. eine ganze Weile dauern.

Toi toi und Gruß aus Berlin

Alexander Haid
Versicherungsmakler

Was können wir nun tun?

Einen Rechtsanwalt einschalten…

Hallo,

ja, die Versicherer verlassen sich üblicherweise auf das Polizei-Protokoll. Und wenn darin keine Einbruchspuren erwähnt werden, siehts grundsätzl. schlecht aus.
Wenn ihr euch aber so sicher seit, dass abgeschl. war, dann wäre es das Beste, den Rechtsweg einzuschlagen und zunächst einen versierten Anwalt zu kontaktieren.
Oder vorab Beschwerde beim www.versicherungsombudsmann.de - aber hier wirds vermutl. auch nix bringen, da der Vortrag des Versicherers (keine Einbruchspuren) zunächst plausibel ist.
Ich glaube ein RA wäre die bessere Wahl (zumal der dann immer beim Ombudsmann vorstellig werden kann).

Gruß Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo,

das ist in der Tat recht kniffelig.
Ausgangspunkt ist der Fakt, dass ihr als Anspruchsteller in der Nachweispflicht im Rahmen des Vollbeweises(!) dafür seid, dass sich eine verischerte Gefahr ereignet hat. Nur im Bereich Einbruchdiebstahl genießt ihr die Beweiserleichterung des äußeren Bildes, nachdem alle Hinweise darauf deuten dass tatsächlich ein ED stattgefunden hat und Sachen abhanden kamen. Hier kommt jedoch noch ein Punkt hinzu, nämlich dass ihr den Zugangsweg der Täter nachweisen müsst. Das ist in aller Regel kein problem, da diese immer diesselben sind und die oft zitierten und berühmten sogenannten beschädigungslosen Zugangsarten ins Reich der Märchen gehören, jedenfalls dann, wenn die Tür eben nicht verschlossen sondern nur zugezogen ist. In diesem Fall wäre nach neuem VVG der Schaden zu quoteln d.h. ein „angemessener“ Abzug vorzunehmen im Verhältnis zur Schwere der Schuld (§ 28 VVG). Dies dürfte dann etwa bei 50% liegen. Nun hier aber die Besonderheit, ihr HABT die Tür VERschlossen und ein Abzug ist hieraus bereits nicht angezeigt. Nun müsst ihr aber nachweisen, dass dies tatsächlich so war. Die Schädigungen an der Tür wären für mich eigentlich bereits ein völlig ausreichender NAchweis, zumal mit Handwerkerrechnungen. Wenn hier eine Beschwerde nicht greift, kommt es wesentlich darauf an, was die Polizei (da gibts sowohl Gewissenhaftere als auch komplette Vollpfeifen) im Einzelnen in ihr Tagebuch reingeschrieben hat bzw was in der Ermittlungsakte steht (könnte ihr über nen Anwalt einsehen oder direkt bei der Staatsanwaltschaft). Nur darauf stützen sich die SBAer, weil die natürlich den ganzen Tag alles mögliche erzählt bekommen, weil beim Geld bekanntlich für so ziemlich jeden der Spass aufhört. Steht der Fakt dass der Riegel außenstand da drin, sehe ich eigentlich kein Problem und ihr müsst nur sachlich nachfassen. Den wie soll die Tür denn sonst zugezogen gewesen sein. Es wird auch sehr unwahrscheinlich sein, dass ihr die Tür abschließt und dann nicht zuzieht…
Ich gehe natürlich davon aus,d ass die Info so stimmt und die Polizei dies auch so vermerkt hat, am besten noch mit dem Zusatz, dass die vom Schreiner geschilderte Möglichkeit tatsächlich vermutet wird.
Sollte dies waru auch immer so nicht sein, bliebe der Weg, die Versicherung zu einem Schlossgutachten auszufordern, diese werden üblicherweise beim Forensischen Sachverständigenbüro Göth in Auftrag gegeben und kostenj rd 3-4000 Euro. Hiermit wird man DIESE Art des Zuganges totasicher nachweisen könenn, da dann sehr deutlich Schleifspuren am Riegel auftreten und man das ausgesprochen gut prüfen kann. Aus diesem Grund würde ich die Versicherung hierzu auffordern. Wenn das nicht fruchtet (natürlich unter Androhung einer Klage in deren Verlauf dieses Gutachten dann ohnehin eingeholt würde - allerdings hier gegen Kostenvorschuss von beiden Seiten…), empfehle ich VOR Konsultation eines RAs noch den Weg einer Ombudsmannbeschwerde (einfach ggogeln, das Verfahren ist außerdem kostenfrei). Dann wird der Fall beim Versicherer nämlich nochmals auf Herz und Nieren geprüft und dessen versiertere Leute damit befasst. Die Entscheidung des OM ist außerdem für den VR verbindlich.
Wenn dies nicht fruchtet bliebe nur der Klageweg, dann wird jedoch das Gericht ein solches Gutachten in Auftrag geben und spätestens dann wäre ein solches Aufdrücken nachgewiesen und der Schaden wäre zu regulieren.

Schreibt mal wies ausging.

Grüße!