Hallo,
das ist in der Tat recht kniffelig.
Ausgangspunkt ist der Fakt, dass ihr als Anspruchsteller in der Nachweispflicht im Rahmen des Vollbeweises(!) dafür seid, dass sich eine verischerte Gefahr ereignet hat. Nur im Bereich Einbruchdiebstahl genießt ihr die Beweiserleichterung des äußeren Bildes, nachdem alle Hinweise darauf deuten dass tatsächlich ein ED stattgefunden hat und Sachen abhanden kamen. Hier kommt jedoch noch ein Punkt hinzu, nämlich dass ihr den Zugangsweg der Täter nachweisen müsst. Das ist in aller Regel kein problem, da diese immer diesselben sind und die oft zitierten und berühmten sogenannten beschädigungslosen Zugangsarten ins Reich der Märchen gehören, jedenfalls dann, wenn die Tür eben nicht verschlossen sondern nur zugezogen ist. In diesem Fall wäre nach neuem VVG der Schaden zu quoteln d.h. ein „angemessener“ Abzug vorzunehmen im Verhältnis zur Schwere der Schuld (§ 28 VVG). Dies dürfte dann etwa bei 50% liegen. Nun hier aber die Besonderheit, ihr HABT die Tür VERschlossen und ein Abzug ist hieraus bereits nicht angezeigt. Nun müsst ihr aber nachweisen, dass dies tatsächlich so war. Die Schädigungen an der Tür wären für mich eigentlich bereits ein völlig ausreichender NAchweis, zumal mit Handwerkerrechnungen. Wenn hier eine Beschwerde nicht greift, kommt es wesentlich darauf an, was die Polizei (da gibts sowohl Gewissenhaftere als auch komplette Vollpfeifen) im Einzelnen in ihr Tagebuch reingeschrieben hat bzw was in der Ermittlungsakte steht (könnte ihr über nen Anwalt einsehen oder direkt bei der Staatsanwaltschaft). Nur darauf stützen sich die SBAer, weil die natürlich den ganzen Tag alles mögliche erzählt bekommen, weil beim Geld bekanntlich für so ziemlich jeden der Spass aufhört. Steht der Fakt dass der Riegel außenstand da drin, sehe ich eigentlich kein Problem und ihr müsst nur sachlich nachfassen. Den wie soll die Tür denn sonst zugezogen gewesen sein. Es wird auch sehr unwahrscheinlich sein, dass ihr die Tür abschließt und dann nicht zuzieht…
Ich gehe natürlich davon aus,d ass die Info so stimmt und die Polizei dies auch so vermerkt hat, am besten noch mit dem Zusatz, dass die vom Schreiner geschilderte Möglichkeit tatsächlich vermutet wird.
Sollte dies waru auch immer so nicht sein, bliebe der Weg, die Versicherung zu einem Schlossgutachten auszufordern, diese werden üblicherweise beim Forensischen Sachverständigenbüro Göth in Auftrag gegeben und kostenj rd 3-4000 Euro. Hiermit wird man DIESE Art des Zuganges totasicher nachweisen könenn, da dann sehr deutlich Schleifspuren am Riegel auftreten und man das ausgesprochen gut prüfen kann. Aus diesem Grund würde ich die Versicherung hierzu auffordern. Wenn das nicht fruchtet (natürlich unter Androhung einer Klage in deren Verlauf dieses Gutachten dann ohnehin eingeholt würde - allerdings hier gegen Kostenvorschuss von beiden Seiten…), empfehle ich VOR Konsultation eines RAs noch den Weg einer Ombudsmannbeschwerde (einfach ggogeln, das Verfahren ist außerdem kostenfrei). Dann wird der Fall beim Versicherer nämlich nochmals auf Herz und Nieren geprüft und dessen versiertere Leute damit befasst. Die Entscheidung des OM ist außerdem für den VR verbindlich.
Wenn dies nicht fruchtet bliebe nur der Klageweg, dann wird jedoch das Gericht ein solches Gutachten in Auftrag geben und spätestens dann wäre ein solches Aufdrücken nachgewiesen und der Schaden wäre zu regulieren.
Schreibt mal wies ausging.
Grüße!