Hallo,
Bauherr A hat einen Architekten mit der Verwirklichung seines Traums vom Hausbau beauftragt. Nach dem die Grundplanung gut vorangingen, beschleicht A nun das Gefühl „kurz gehalten“ zu werden.
Bauherr A wird weder über aktuelle Geschehnisse, noch über nächste Planungen durch den Architekten informiert, Ausschreibungen (Leistungsverzeichnisse) werden nicht mit A vorab besprochen, entstandene „Baumängel“ werden ebenfalls nicht mitgeteilt, Anfragen auf Informationvermittlung (wie kommt ein Pufferspeicher auf den Dachboden oder welche Heizwerte muss der Kamin haben wegen KfW o.ä.) werden ohne konkrete Aussagen sehr pauschal beantwortet, mit z.B. „machen Sie sich keine Sorgen“ usw.
Daher beschäftigt Bauherr A die Frage: Was kann er zum aktuellen Zeitpunkt (Rohbau fertig, die Gewerke Zimmereiarbeit, Dachdeckung und Elektro in Arbeit) von seinem Architekten an Unterlagen und Auskünften verlangen ? Kann A z.B. schon jetzt ALLE Leistungsbeschreibungen verlangen, auch für wesentlich spätere Gewerke wie Aussenputz, Estrichverlegung, Sanitär ?
Was könnte A noch für Ansprüche gegenüber seinem Architekten haben. Um „Up-to-Date“ zu bleiben ?
Hallo,
man sollte als erstes den Architekten an seine Aufgaben erinnern. Die sind dargelegt in § 15 HOAI http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/hoai/hoai15.htm (dort bitte nach unten scrollen und auch die Langfassung lesen)
Zu den Grundleistungen gehört bei den jeweiligen Leistungsphasen die Abstimmung mit den fachlich Beteiligten (hier Bauherr). Man sollte den Architekten fragen, wie er seine Rechnungsansprüche geltend machen möchte, wenn er auf wesentliche Teile der Grundleistungen verzichtet!
Zu klären wäre, ob der Architekt einen aktuellen Haftpflichtversicherungsnachweis hat, wenn Dinge im Auftrag des Bauherren beauftragt werden, die nicht mit dem Bauherren abgestimmt sind. Wenn er zahlungsunfähig und nicht versichert wäre, nütz auch später eine festgestellte Schuld nichts.
Liegt dem Bauherren eine Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) vor? (Nicht verwechseln mit der Genehmigungsplanung, die vom Bauamt genehmigt wurde)
Grüße
Ulf
Dem Bauherren fällt es sehr schwer, die Erinnerung an die eigentlich Aufgaben gegenüber dem Architekten zu äussern, da er diese nicht genau „greifen“ kann.
Seine fachliche Beteiligung wurde bisher nur bei der Grundplanung VOR der Erstellung eines Bauantrages berücksichtigt. Im Anschluß werden Dinge ausgeschrieben, die niemals mit dem Bauherrn besprochen waren. Es handelt sich dabei bisher nur um Kleinigkeiten, wie Fensterbänke Innen in Holz statt Granit.
Dem Bauherren liegen als exakte Unterlagen zu seinem Haus nur die Zeichnungen und Ausführungen für die entsprechenden Genehmigungen vor (Bauanzeige, Entwässerungsantrag etc.). Es wurden keine detaillierten Unterlagen vorgelegt, aus der eine genaue Zusammensetzung des Hauses erkennbar ist.
Dem Bauherren werden auch die Unterlagen der Leistungnbeschreibungen immer sehr kurzfristig, meistens zeitgleich zum Versand an die Handwerker, zugeschickt. Es erfolgt keine Beratung zu einzelnen Punkten ud auch keine Absprache zu Inhalten, die der Bauherr entscheiden kann (Art der fensterbänke als Beispiel).
Daher stellt der Bauherr auch die Frage: Kann er evtl. bereits zum heutigen Tage aufgrund der unbefriedigenden Situation sämtliche Leistungsbeshreibungen verlangen, um diese für sich durchzuarbeiten ?
Dem Bauherren fällt es sehr schwer, die Erinnerung an die
eigentlich Aufgaben gegenüber dem Architekten zu äussern, da
er diese nicht genau „greifen“ kann.
Das mag auch daran liegen, dass die HOAI lediglich Preisrecht ist, aber keineswegs den Katalog aller vom Architekten geschuldeten Leistungen darstellt.
Seine fachliche Beteiligung wurde bisher nur bei der
Grundplanung VOR der Erstellung eines Bauantrages
berücksichtigt. Im Anschluß werden Dinge ausgeschrieben, die
niemals mit dem Bauherrn besprochen waren. Es handelt sich
dabei bisher nur um Kleinigkeiten, wie Fensterbänke Innen in
Holz statt Granit.
Da muss der Bauherr klare Vorgaben machen.
Dem Bauherren liegen als exakte Unterlagen zu seinem Haus nur
die Zeichnungen und Ausführungen für die entsprechenden
Genehmigungen vor (Bauanzeige, Entwässerungsantrag etc.). Es
wurden keine detaillierten Unterlagen vorgelegt, aus der eine
genaue Zusammensetzung des Hauses erkennbar ist.
Das nennt man dann Werkplanung (Leistungsphase 5).
Dem Bauherren werden auch die Unterlagen der
Leistungnbeschreibungen immer sehr kurzfristig, meistens
zeitgleich zum Versand an die Handwerker, zugeschickt. Es
erfolgt keine Beratung zu einzelnen Punkten ud auch keine
Absprache zu Inhalten, die der Bauherr entscheiden kann (Art
der fensterbänke als Beispiel).
Das sollte reichen, die Bremse reinzuhauen vor einer evtl. Vergabe. DARF der Architket denn die Leistungen gewerkweise jeweils ohne Zustimmung des Bauherrn in dessen Namen und auf dessen Rechnung vergeben? In der Regel nur, wenn das ausdrücklich so vereinbart ist.
Daher stellt der Bauherr auch die Frage: Kann er evtl. bereits
zum heutigen Tage aufgrund der unbefriedigenden Situation
sämtliche Leistungsbeshreibungen verlangen, um diese für sich
durchzuarbeiten ?
Verlangen kann er das schon, ja. Aber bitte schriftlich mit Fristsetzung. Und dann am besten auch mal die Angebots-Preissspiegel der einzelnen Gewerke.
Gruß
smalbop