Mooment…
Hallo!
Kommt es zu einem Gerichtsfall, und „der Wein-Anbieter“ muss
als Zeuge aussagen, muss er die Wahrheit sagen. Bei einer
Falschaussage droht ihm hier Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
(StGB §153).
Das ist richtig.
Nehmen wir an, der Trinker (der ja nun stockbetrunken ist)
sagt, er sei es schuld und hätte schon den ganzen Tag
gesoffen. Kommt die Wahrheit ans Licht, wird der Wein-Anbieter
wegen Verleitung zu einer falschen uneidlichen Aussage zu
einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (StGB §160).
Wieso?
Bisher hat doch nur der eine dem anderen den Wein gegeben, aber nicht gesagt „und wenn die Polizei dich fragt…“
Von einer Aufforderung zu irgendeiner Aussage war nie die Rede!
Wer weiß, ob der Trinkende sein Alkoholkonsum unter Kontrolle
hat. Er könnte danach anfangen auf die Polizisten
einzuschlagen.
Demnach wäre auch der Wein-Anieter als Anstifter zu bestrafen
(StGB §26).
Blödsinn!
Dann wäre auch jeder Wirt, der nach dem Essen seinen Gästen einen Schnaps „aufs Haus“ einschenkt, für etwaige anschließende Verfehlungen seiner Gäste verantwortlich…
Gar nicht erst auszudenken, wenn der Betrunkene auf die Idee
kommt weiterzufahren, dann kann der Wein-Anbieter nebst
Anstiftung wegen unterlassener Hilfeleistung noch bestraft
werden (StGB §323c)
Wie vor: seit wann ist der Wirt daran schuld, wenn sein Gast nach einem ausgiebigen Gelage noch ins Auto steigt?
Klar, wenn der Gast so etwas lauthals verkündet („isch faaah jetzz heim…“), dann sollte er versuchen, das zu unterbinden - aber ohne einen solchen Hinweis muß doch der Wirt nicht jeden angetrunkenen Zecher eigenhändig zu Bus oder Taxi bringen…
Und wenn derjenige, den man ja nun gar nicht kennt, Alkohol
gar nicht vertragen konnte und das ganze eine
Gesundheitsschädigung hervorruft, könnte der Weintrinker als
Gefährdung durch Freisetzung von Giften bestraft werden (StGB
§330a)
Erst recht Blödsinn! Wenn der Trinker weiß, daß er solche Probleme hat, dann darf er’s halt nicht annehmen!
Wie oben: was kann denn der Wirt dafür…
Der Mann könnte auch wegen einer Herzkrankheit nach dem
Alkoholkonsum sterben. Vielleicht war gerade der Unfall ja ein
Grund für eine klitzekleine Ausnahme. Das wäre fahrlässige
Tötung (StGB §222)
Wie oben…
Wer’s trinkt, ist selber schuld.
Körperverletzung oder Tötung wär’s imho nur, wenn er den anderen zum Trinken GEZWUNGEN hätte.
Was dem Wein-Anbieter von dem Wein-Trinker noch für
zivilrechtliche Außeinandersetzungen droht
(Schadensersatzklage, Ansprüche etc.), kann man sich noch viel
ausmalen.
Wobei ich mir ziemlich wenig Erfolgsaussichten ausmale…
Mein Tipp: Niemandem Alkohol anbieten, mit dem man in einem
Streitverhältnis steht. Haben nicht die Klingonen gesagt:
Trinke nie mit deinem Feind (?)
Die haben aber auch gesagt: „lieber tot als ehrlos“ - hmmm, wenn das Schule machen würde, bräuchten wir dringend eine neue Regierung (und Opposition und Wirtschafts"elite" und… und… und…) 
Schönen Gruß,
Robert