Was wäre, wenn der AG sich rechtlich nicht an Bestimmungen hält?

X arbeitet im Sicherheitsdienst und hat einen „Arbeitsvertrag für Bewachungspersonal“ unterschrieben.
Jedoch wirft der Vertrag viele Fragen auf. X hörte vom Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 10.03.2014
 X erfuhr, dass im § 1 des Entgelttarifvertrages siehe Geltungsbereich (Auszug) steht:
Dieser Entgelttarifvertrag gilt:

  1. Räumlich: für die Länder Berlin und Brandenburg 2. Fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen…

X arbeitet für einen Sicherheitsdienst und dieser befindet sich im Raum Berlin bzw. ist beim Amtsgericht dort gemeldet.

Des Weiteren wird in dem Arbeitsvertrag eine folgende Mindestarbeitszeit ausschließlich Pausen von 60 Std. wöchentlich / monatlich 240 Std. vereinbart.

  • die tatsächliche Arbeitszeit für X beträgt monatlich zwischen 240 – 276 Std.

Punkte wie Vertragsstrafe / Betriebsbuße…falls die Stelle nicht angetreten wird, besteht die Verpflichtung, unter Verzicht auf Schadensnachweis, eine Entschädigungssumme in Höhe eines halben Monatsentgeltes an die Firma gezahlt werden…usw. Für X wird dies immer fragwürdiger…

X merkte aber, dass das Arbeitsentgelt sich nicht nach dem Entgelttarifvertrag richtet.
X bezweifelt außerdem, dass ab 01.01.2015 der Mindestlohn bezahlt wird.

X ist im Objektschutz in einem Asylwohnheim eingeteilt und das Arbeitsentgelt beträgt laut seinem Arbeitsvertrag je Stunde 7,50 € brutto. Laut § 3 des Entgelttarifvertrages unter Punkt I a) Stufe II … Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz… ab 01.07.2014 müssten es 8,15 € bzw. Punkt II a) Stufe II … Sicherheitsmitarbeiter, die an Schulen (allgemein bildende Schulen und Gymnasien), Asyl- und Ausländereinrichtungen…tätig sind, ab 01.07.2014, 8,75 € sein.

Dazu beklagte X auch, dass Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge sowie Feiertagszuschläge nicht gezahlt werden.

X möchte einen Betriebsrat gründen, um die Arbeitnehmerrechte des Kollegiums durchzusetzen. Er denkt, dass es genügend „schwarze Schafe“ im Wach- und Sicherheitsgewerbe gibt. X möchte etwas ändern.

Der X ist etwas verzweifelt und wendet sich an das Volk :smile:

Dann wechselt man den AG.

Wie du ja bereits mitbekommen hast,sind in der Wachbranche 60 Stunden pro Woche also 240 Stunden im Monat reguläre Arbeitszeit.
(Meistens jedoch noch mehr).
Trotz des niedrigen Lohnes kommt man durch die Stundenzahl noch auf einen relativ
guten Verdienst (das man nur auf der Arbeit rumhängt,ist eine andere Geschichte).

Bei 270 Stunden zum B. 2.200,- € Brutto im Monat ohne Zulagen.

Denn das du keine bekommst,heisst noch lange nicht,das andere diese sehr wohl bekommen.

Wechsel zu einer Firma die korrekt nach Tarifvertrag abrechnet.

Trittbrettfahrer
Servus,

hast Du denn auch was zur vorgelegten Frage „wie gründet man einen Betriebsrat?“ zu sagen?

Schöne Grüße

MM

Was willst du mit einem Betriebsrat??
Die GöD-Gewerkschaft „verzichtet“ ja sogar freiwillig ab dem 01.Januar 2015 auf alle Zuschläge laut Tarifvertrag in Sachsen und Thüringen.

Erzähl doch…
noch ein wenig mehr aus der Blödzeitung.

Vielleicht findest Du ja irgendwann irgendwen, den das interessiert.

wenn man so gar keine Ahnung hat …
… sollte man besser schweigen.

Wie du ja bereits mitbekommen hast,sind in der Wachbranche 60
Stunden pro Woche also 240 Stunden im Monat reguläre
Arbeitszeit.

Das ist Unsinn.
Die in den Tarifverträgen festgelegten Stundengrenzen sind Höchstarbeitszeiten, die aber im Lauf von 6 oder 12 Monaten ausgeglichen werden müssen auf die gesetzliche Grenze des § 3 ArbZG ( 48 Stunden/Woche)

(Meistens jedoch noch mehr).

Was dann von Vorneherein ein Gesetzesverstoß ist.

Trotz des niedrigen Lohnes kommt man durch die Stundenzahl
noch auf einen relativ
guten Verdienst (das man nur auf der Arbeit rumhängt,ist eine
andere Geschichte).

Bei 270 Stunden zum B. 2.200,- € Brutto im Monat ohne Zulagen.

Wobei 270 Stunden im Monat Arbeitszeit rechnerisch überhaupt nicht gesetzlich zulässig sein können.

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Noch mehr ‚keine Ahnung‘…

Was willst du mit einem Betriebsrat??
Die GöD-Gewerkschaft „verzichtet“ ja sogar freiwillig ab dem
01.Januar 2015 auf alle Zuschläge laut Tarifvertrag in Sachsen
und Thüringen.

… der Unterschied zwischen Aufgaben und Rechten einer „echten“ Gewerkschaft (was die GÖD nicht ist) und Betriebsrat ist Dir offensichtlich völlig unbekannt.

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Das sieht der Freistaat Sachsen aber anders.

http://arbeit.sachsen.de/download/wach_u_sicherheits…

Tarifvertrag zwischen GÖD und BDSW Landesgruppe Sachsen für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom 30.09.2014 zum 01.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt.

MIt dem besonderen "Higlight"

Zusammenführung und Reduzierung der bisherigen unübersichtlichen Lohngruppenstruktur auf nur noch vier Vergütungsgruppen.
Anhebung des Stundenlohnes der untersten Lohngruppe von derzeit 7,50 € (Mindestlohn) um rund 7,4 % ab dem 01.01.2014 auf 8,05 €, mit einer weiteren Erhöhung um etwa 6,2 % ab dem 01.01.2015 auf 8,55 €
Im Gegenzug zu den außerordentlichen Erhöhungen werden die bisherigen nicht rentenwirksamen Zeitzuschläge für Sonn- und Feiertage von bisher 30 / 100 v.H. schrittweise zurückgeführt. Im ersten Schritt werden diese mit der Erhöhung der Entgelte ab dem 01.01.2014 auf 15 / 30 % reduziert und mit der Entgelterhöhung zum 01.01.2015 vollständig zurückgeführt.

Insoweit hast du allerdings recht,das ist keine Gewerkschaft sondern ein
Arbeitgeber-Förderverein.

Und Betriebsrat ?? lach

Anscheinend kennst du das Gewerbe wohl nicht.

http://arbeit.sachsen.de/download/wach_u_sicherheits

Tarifvertrag zwischen GÖD und BDSW Landesgruppe Sachsen für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom 30.09.2014 zum 01.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt.

MIt dem besonderen „Higlight“

Zusammenführung und Reduzierung der bisherigen unübersichtlichen Lohngruppenstruktur auf nur noch vier Vergütungsgruppen.
Anhebung des Stundenlohnes der untersten Lohngruppe von derzeit 7,50 € (Mindestlohn) um rund 7,4 % ab dem 01.01.2014 auf 8,05 €, mit einer weiteren Erhöhung um etwa 6,2 % ab dem 01.01.2015 auf 8,55 €
Im Gegenzug zu den außerordentlichen Erhöhungen werden die bisherigen nicht rentenwirksamen Zeitzuschläge für Sonn- und Feiertage von bisher 30 / 100 v.H. schrittweise zurückgeführt. Im ersten Schritt werden diese mit der Erhöhung der Entgelte ab dem 01.01.2014 auf 15 / 30 % reduziert und mit der Entgelterhöhung zum 01.01.2015 vollständig zurückgeführt. … mehr auf http://w-w-w.ms/a5gtc6

Lies einfach mal

Manteltarifvertrag für das Bewachungsgewerbe (Kommentar dazu)

-Auszug-
Die Ausweitung der Arbeitszeit auf über 10 Stunden täglich ist nur bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft möglich. Die Arbeitsbereitschaft muss einen erheblichen Umfang am Gesamtanteil der Arbeitszeit haben. Der Begriff „erheblich“ ist klärungsbedürftig. Ob die Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang anfällt, richtet sich nach dem Verhältnis von Arbeit und Arbeitsbereitschaft. Liegt nur oder fast nur Arbeitsbereitschaft vor, ist die Voraussetzung ebenso erfüllt wie in den Fällen, in denen zu einem erheblichen Teil Arbeitsbereitschaft anfällt. Dabei sind alle Zeiten der Arbeitsbereitschaft, auch kurze Zeiten, heran zu ziehen. Ruhepausen sind auszuklammern. Als erheblich wird etwa ein Drittel der Gesamttätigkeit definiert, wobei man 30 % als äußerste Untergrenze ansehen muss (ähnlich BAG vom 18.2.1970-AP Nr.1 zu § 21 MTB II). Diese Vereinbarungen sind im Bezug auf das neue Arbeitszeitgesetz bei Neufassung des Tarifvertrages zu ändern.
Die Regelarbeitszeit für den Separatwachdienst beträgt gemäß Ziffer 2.2 im Monat 260 Stunden.

Für die Bewachung militärischer Anlagen musste eine spezielle Arbeitszeitvereinbarung in Ziffer 2.3 getroffen werden. Oftmals wird in diesen Objekten im 24-Stunden-Dienst gearbeitet. Nur in Betreibermodellen ist dies nicht zu finden. Um diesen Dienst zu ermöglichen wurde vereinbart, dass mindestens 12 Stunden Arbeitsbereitschaft anfallen müssen. In dieser Zeit muss weiterhin eine Ruhezeit von ununterbrochen sechs Stunden liegen. Dabei darf Ruhezeit nicht mit Ruhepause verwechselt werden. Ruhezeit ist in der Regel die Freizeit des Arbeitnehmers zwischen zwei Schichten. Allerdings darf der Mitarbeiter in dieser Zeit nicht das Objekt verlassen, sondern muss sich während seiner Ruhezeit dort aufhalten. Es wird ein spezieller Raum zur Verfügung gestellt, in dem die Mitarbeiter sich aufhalten können und auch schlafen dürfen. Entscheidend für die Wirksamkeit ist, dass die Ruhezeit ununterbrochen gewährleistet wird. Wird sie aus irgendeinem Grund unterbrochen, z. B. Alarm, so gilt sie als nicht begonnen und muss erneut gewährt werden. Die bereits gewährte Zeit wird als Arbeitsbereitschaft gewertet.

-Auszug Ende-

Interessiert mich nicht!
probleme mit dem lesen?

Lesen und verstehen…
vielleicht solltest du dich erstmal irgendwo vorsichtig erkundigen, was unter ‚bereitschaftszeit‘ zu verstehen ist, bevor du dich hier weiter derart als komplett ahnungslos zeigst.
es ist einfach nur albern, dass du als absoluter laie glaubst, den fachleuten ans bein pinkeln zu können. da musst du schon etwas früher aufstehen.

btw., deine postings haben immer noch genau gar nichts mit der frage zu tun.

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owt

Das sieht der Freistaat Sachsen aber anders.

Der sieht so manches anders - gerade auch bei der Ausbeutung von AN

http://arbeit.sachsen.de/download/wach_u_sicherheits…

Tarifvertrag zwischen GÖD und BDSW Landesgruppe Sachsen für
Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom
30.09.2014 zum 01.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt.

Na ja, dann hat die GÖD halt noch eine „Spielwiese“, wobei sie außerhalb Sachsens im Sicherheitsgewerbe kaum noch tarifieren, auch wenn sie sich noch so sehr bei den AG anbiedern.

MIt dem besonderen "Higlight"

Zusammenführung und Reduzierung der bisherigen
unübersichtlichen Lohngruppenstruktur auf nur noch vier
Vergütungsgruppen.
Anhebung des Stundenlohnes der untersten Lohngruppe von
derzeit 7,50 € (Mindestlohn) um rund 7,4 % ab dem 01.01.2014
auf 8,05 €, mit einer weiteren Erhöhung um etwa 6,2 % ab dem
01.01.2015 auf 8,55 €
Im Gegenzug zu den außerordentlichen Erhöhungen werden die
bisherigen nicht rentenwirksamen Zeitzuschläge für Sonn- und
Feiertage von bisher 30 / 100 v.H. schrittweise zurückgeführt.
Im ersten Schritt werden diese mit der Erhöhung der Entgelte
ab dem 01.01.2014 auf 15 / 30 % reduziert und mit der
Entgelterhöhung zum 01.01.2015 vollständig zurückgeführt.

Passt ins Bild

Insoweit hast du allerdings recht,das ist keine Gewerkschaft
sondern ein
Arbeitgeber-Förderverein.

Klar doch, immer bereit zu Absenkungstarifverträgen.

Und Betriebsrat ?? lach

Anscheinend kennst du das Gewerbe wohl nicht.

Doch, das kenne ich durchaus. Und ich kenne einige Betriebe, bei denen zwei oder drei AN mit Ar… in der Hose durch einen BR einiges bewegen bzw. bewegt haben. Ganz so eindimensional sollte man das Thema BR nicht sehen.

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Danke für die ganzen Kommentare, bloß finde ich, dass Ihr euch nicht so gegenseitig fetig machen solltet :smile:

Aber ehrlich gesagt, bin ich kein Stück weiter oder was meint ihr?!

lg :smile: