Deine Überlegungen treffen den tatsächliche Punkt und deshalb
war ich mir zuerst selbst auch unsicher, habe mich dann aber
insb. aus rein dogmatischen Gründen für einen Anspruch
entschieden.
Ich bin ja eh Dogmatiker, um nichts anderes geht es mir also.
Zunächst steht ja der Anspruch auf Eigentumsübertragung aus
433. Der ist ja per se unabhängig von der Frage, wie das
Eigentum übertragen wird, sondern fordern dieses allein. Bei
der Frage der Anspruchsentstehung kann diese Frage also nicht
behandelt werden, es ist ein klassischer Aspekt des
Ansruchswegfalls (wie Du ja auch meintest).
Nein, das meinte ich nicht. Auf die Einordnung Anspruch entstanden, untergegangen und durchsetzbar kommt es mir auch ausdrücklich gar nicht an, weil es ja sowohl denkabr ist, dass der Verkäufer schon zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht Eigentümer ist, als auch, dass er das Eigentum zwischen Kaufvertragschluss und Übereignung verliert.
Nur, welche Norm greift hier?
Ich weiß es nicht. Ich habe ja auch keine endgültige Meinung zum Thema, sondern bin nur etwas unsicher. Letztlich braucht man aber nicht für jeden Sonderfall eine spezielle Norm. Das Gesetz ist voller Grundsätze, die nirgendwo geschrieben stehen.
§ 275 BGB ist es m.E.
offensichtlich nicht, denn dessen dogmatische Struktur lässt
das nicht zu. Gerade aufgrund der weggefallenen Unterscheidung
zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit haben wir ja
den klassischen Fall, dass jemand, wenn auch nicht der
Verkäufer an sich erfüllen kann. Hieraus eine Rückausnahme zu
generieren, dass dann, wenn neben dem jemand sogar der
Verkäufer selbst, wenn auch unter Verletzung seiner Pflichten,
den Vertrag erfüllen kann, kehrt dieses ja genau in sein
Gegenteil. § 275 BGB ist hier ja eher erst recht nicht
anwendbar, da der Verkäufer sogar selbst den Weg über § 932
BGB gehen kann.
Ob mich die Begründung nun überzeugt, weiß ich nicht, aber i.E. stimme ich dir zu. Da durch die Übereignung an den gutgläubigen Erwerber sogar Erfüllung eintritt, kann von Unmöglichkeit wohl eher nicht die Rede sein.
Zunächst bin ich (nach zunächst eigenem Misstrauen) garnicht
der Ansicht, dass es überhaupt ein relevanter Einwand ist.
Denn man darf nicht übersehen, dass der Gesetzgeber mit dem
gutgläubigen Erwerb ja auch eine rechtspolitische Entscheidung
getroffen hat. Er will dem Erwerber hier sein Eigentum
belassen
Eben. Belassen. Bzw. den Gutgläubigen schützen. Fakt ist aber, dass, wenn er vor dem Eigentumsübergang vom fehlenden Eigentum erfährt, nicht mehr gutgläubig erwerben kann. Die rechtspolitische Entscheidung hat also eine andere Zielrichtung, sie schützt gerade nicht den, der nur einen schuldrechtlichen Anspruch hat, sondern allein den, der sich für den Eigentümer hält, und das ganz unabhängig vom Kausalgeschäft. Darum bin ich, was dieses Argument angeht, entschieden anderer Auffassung.
und hat damit zugleich ausdrücklich entschieden, dass
der Gutgläubige Eigentum erwerben und behalten darf, auch wenn
dieses aufgrund von Pflichtverletzungen des Verkäufers
übertragen wurde.
Eben. Es geht hier um dingliche Rechtsgeschäfte und ihre Wirksamkeit. Es geht eben nicht um schuldrechtliche Ansprüche. Eine der Grundsatzentscheidungen ist eben jene für das Trennungsprinzip, das eine hat also mit dem anderen nichts zu tun.
Die Wertung
ist und bleibt die selbe.
Nein. Es ist eben was anderes. Ich bin nicht unbedingt gegen dein Ergebnis, aber gegen deine Begründung. Die halte ich dogmatisch gerade nicht für sauber.
Ob hier also überhaupt eine
systemwidrige oder vom Rechtssystem nicht gewollte
Handlungsweise gegeben wäre, ist daher m.E. mehr als fraglich.
Immerhin ist die Tat rechtswidrig. Daran kann doch gar kein Zweifel bestehen: Es handelt sich um eine Eigentumsverletzung. Dass sie vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, steht für mich außer Zweifel. Du scheinst zu meinen, dass der Gesetzgeber den Erwerber per se besser stellen möchte als den Eigentümer. So ist es aber nicht.
Denn, zweitens, sehe ich an sich keinen Widerpsruch mit der
Rechtsordnung, dass jemandem das Recht zusteht, einen Anspruch
einzufordern, den der andere nur aufgrund der Verletzung
eigener Pflichten erfüllen kann.
Er verletzt nicht nur eigene Pflichten, sondern er verletzt das Eigentum des Eigentümers.
Auch die Aufgabe der Makeltheorie, daher der Hinweise,
bestätigt dies m.E., denn damit ist klargestellt worden, dass
ein Unterschied zwischen Eigenum, dass nach § 929 oder nach §
932 BGB erworben wurde, keineswegs besteht.
Völlig unstrittig. Aber hat eben nichts mit dem schuldrechtlichen Anspruch zu tun. §§ 932 ff. BGB sind Vorschriften des Sachenrechts. Sie dürfen schon dogmatisch nicht auf schuldrechtliche Fragen angewendet werden.
Dann aber wäre es
systemwidig, dieses auf der Ebene der Erfüllung bestehende
Prinzip auf der Anspruchsebene nun doch wieder auszuhebeln und
eine Differenzierung vorzunehmen.
Gegen welches System soll das denn verstoßen? Ich hoffe, du verstehst das nicht falsch, aber kann es sein, dass gerade der Richter mit dir durchgeht? Ich kenne das ja: Man entscheidet sich für einen von zwei Wegen und vertritt ihn dann aber auch mit aller Entschiedenheit, und am Ende glaubt man, es könne gar nicht anders sein. 
Auch sehe ich hier noch einmal den Vergleich zur
Doppelvermietung. Hier ist es nicht nur so, dass der Anspruch
des zweiten Vertragspartner trotz der Tatsache, dass dieser
nur durch Verletzung des zuerst geschlossenen Vertrages
erfüllt werden könnte, keineswegs entfällt, weder nach § 275,
noch nach § 242 BGB.
Ja, schon. Das überzeugt mich aber auch nicht völlig, weil es in unserem Fall nun einmal um ein dingliches Recht geht. Wir reden von Eigentum, das entzogen wird.
Offensichtlich, und hieraus
resultiert meine Überzeugung, mögen die Prinzipen von
Erfüllung, Vertragsverletzung und Schadenersatz zwar auf der
menschlichen Ebene durchaus differenziert gesehen werden. Die
Zivilrechtsordnung sieht diese jedoch lediglich als
gleichwertige Instrumente der Rechtsanwendung
Das habe ich ja noch nie gehört. Es wird meiner Auffassung vom Recht auch nicht gerecht.
die allein zu
einem letztlich wirtschaftlich gerechten, bzw. ausgeglichenen
Ergebnis führen sollen, untereinander jedoch keiner Vor- und
Nachrangigkeit oder Wertdifferenzierung unterliegen, so dass
ein Anspruch auf Erfüllung letztlich dogmatisch nicht zu
unterscheiden gegenüber einem Anspruch auf Erfüllung durch
Vertragsverletzung des Schuldners bei gleichzeitiger
Generierung einer Schadenersatzpflicht dem Dritten gegenüber.
Doch. So gibt es ja z.B. sehr wohl die Differenzierung, weil Schadensersatz eben nicht frei, sondern z.B. nur nach Pflichtverletzung, oft nach Fristsetzung gewährt wird.
Warum sollte dann derjenige, der Vertragspflichten unter
Vertragsverletzungen einfordern möchte (und das sogar, ohne
hiervon zu wissen) schlechter stehen als derjenige, dem die
Rechtsordnung ohnehin die freie Entscheidung zugesteht (er
muss ich halt nur der Folgen des Schadenersatzes bewusst
sein).
Weil das Eigentum nun mal das stärkste (dingliche) Recht ist.
Erst dann, und das sehe ich als weiteres Argument, wo die
gesellschaftliche Missbilligung derart gravierend ist, dass
wir uns im Bereich der Sittenwidrigkeit befinden, besitzt das
Gesetz ein eigenes Instrumentarium, dennoch eine Korrektur
herbei zu führen. Bis dahin aber sind alle Wege der
Rechtsbegründung und -Durchführung gleichwertig.
Hat man euch das an der Uni echt so beigebracht?
Ob und wie das in einem Gerichtsverfahren praktisch
durchsetzbar ist, ob das Gericht hier sogar ggf. durch
Hinweispflichten die Gutgläubigkeit und damit den Anspruch zu
Fall bringt, ist sicherlich fraglich, eine Auswirkung auf das
materielle Recht sehe ich dadurch aber nicht bedingt.
Richtig ist zumindest, dass der Fall in praxi nicht vorkommen kann.
Dennoch ist natürlich hier vieles vertetbar und wieder einmal
gilt: Wer noch ein Thema für eine Diss sucht, …
Ich habe schon eines. Sonst gern. Wobei es so furchtbar viel dazu wohl auch nicht zu sagen gibt. Man kann es so oder so sehen.
Das letzte Wort überlasse ich nun dir.