Was, wenn Beweise ignoriert werden?

Moin moin,

meine Frau ist mit mir in zweiter Ehe verheiratet.
Aus der ersten Ehe hat sie einen Sohn.
Der Sohn lebte nach der Scheidung weiterhin bei ihr.

Als ich mit ihr zusammen kam, war der Sohn ca. 11 Jahre alt.
Sein Papi hat derweil neu geheiratet und in seiner zweiten Ehe zwei Kinder.

Als der Sohn so etwa 14 war, traten die pubertätsbedingten Rebellionen in Kraft. Im Verlaufe eines längeren Verfahrens vor dem Familiengericht, über den weiteren Verbleib des Sohnes, lebte er für ein paar Monate bei seinem Vater. Nach Abschluß des Verfahrens zog er zu seinen Großeltern. Inzwischen ist er fast volljährig.

Erst nach diesem Verfahren haben wir geheiratet.

Meine Frau erhielt für den Sohn Kindergeld. In der Zeit, in der er bei seinem Vater war, habe ich für sie (über mein Konto) das Kindergeld an die neue Ehefrau des Vaters weitergeleitet. Dies kam deshalb, weil ich damals mehr Einkommen hatte und von ihm selbst keine Kontonummer bekannt war, wahrscheinlich hatte er gar kein eigenes.
Eine Monatszahlung wurde mit irgendeiner Gegenleistung bar verrechnet. Das war eine bis heute unbestrittene mündliche Absprache, für die es allerdings naturgemäß keinen Beleg gibt. Alle Beteiligten verstehen sich auf freundlicher Ebene.

Während der Sohn bei seinem Vater lebte, stellte die Familienkasse die Zahlungen an die Mutter (meine Frau) ein, weil er ja nicht mehr bei ihr lebte. Ich nehme an, die Kasse zahlte fortan an den Vater.
Für die Zeit in der der Sohn schon bei seinem Vater lebte und das Kindergeld noch an die Mutter gezahlt wurde, verlangte die Familienkasse die Rückzahlung des Kindergeldes, mit Hinweis darauf, daß es hätte weitergeleitet werden müssen.

Daraufhin haben wir der Familienkasse mitgeteilt, daß wir das Geld sehr wohl weitergeleitet haben und ich habe dies auch mit Kopien meiner Kontoauszüge bewiesen.
Die Familienkasse sandte ein Formular, auf dem der Vater unsere Weiterleitung bestätigen soll, an meine Frau!
Sie leitete das Formular ebenfalls weiter. Der Vater ist aber sehr phlegmatisch im Bearbeiten behördlicher Vorgänge und ließ seine Frau ausrichten, sie habe das Formular verloren.
Das Landesarbeitsamt als Forderungsträger der Familienkasse führt nun seit Jahren ein Pfändungsverfahren gegen meine Frau, obgleich sie mehrfach unter Anführung der Beweise widersprochen hat. Auch hat sie das Amt aufgefordert, die Auskunft selbst einzuholen, mit Hinweis darauf, daß derzeit kein Kontakt mehr bestünde.
Übrigens hat der Vater unseres Wissens nie abgestritten die vollständige Zahlung erhalten zu haben. Er hat nur einfach dieses Formular nicht unterschrieben und zurückgesandt.
Die Widersprüche sind stets verworfen worden. Begründung war immer die fehlende Bestätigung von dem Kindsvater, ihre Beweise wurden generell ignoriert, nicht einmal begründet!

Ich sehe hier den Tatabestand der Nötigung bzw. Anstifftung zur Nötigung (von Amts wegen) gegeben und meine Frau schreibt jetzt der Staatsanwaltschaft. Und nun meine Frage:

Wie kann während des schwebenden Verfahrens die Pfändung ausgesetzt werden?

Inzwischen will das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde eine Wohnungsdurchsuchung veranlassen. Wir sind derweilen ein paar Jahre verheiratet und der Wohlstand hat sich entsprechend vermehrt.
Ich, der ich noch nicht einmal der Vater des Jungen bin, sehe überhaupt nicht ein, bloß wegen der „Nachlässigkeit“ seines Vaters das Kindergeld für mehrere Monate nocheinmal zu zahlen.
Gibt’s denn eigentlich keine Möglichkeit, sich gegen solch unverschämte Ämterwillkür zu schützen?

Neugierige (und sowieso wütende) Grüsse,
Kristian

  1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Begründung und Belegen einreichen.

  2. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter.

  3. Nötigung ist nicht gegeben, es kommt allenfalls Rechtsbeugung in Betracht.

Moin Simone,

Danke für Deine Hinweise.

  1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Begründung und
    Belegen einreichen.

Werde ich probieren.

  1. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter.

Was’ne Aktion! Die dämeln – ich hab’ den Ärger!

  1. Nötigung ist nicht gegeben, es kommt allenfalls
    Rechtsbeugung in Betracht.

Ich dachte immer, das kann es nur bei Juristen geben. Mal sehen wie die StA das sieht. Wäre ja viel zu harmlos.
Man muß sich mal vorstellen: Lichthupe auf der Überholspur ist Nötigung.

In diesem Rechtzssystem ist man aber auch immer der Looser …

Gruß und Dank,
Kristian

Rechtsbeugung kann bei allen Richtern, ehrenamtlichen Richtern, Amtsträgern oder auch bei Verwaltungsangehörigen in Betracht kommen. Ist allerdings sehr schwierig bis kaum durchsetzbar.

Rechtsbeugung kann bei allen Richtern, ehrenamtlichen
Richtern, Amtsträgern oder auch bei Verwaltungsangehörigen in
Betracht kommen. Ist allerdings sehr schwierig bis kaum
durchsetzbar.

Ich hoffe doch sehr, daß der letzte Satz richtig ist…

2 „Gefällt mir“

Hallo wende dich doch mal an den Ombudsmann,du findest seine Nummer im Telefonbuch unter Oberbürgermeister oder ruf die Stadverwltung an und frag nach der Nummer…
Ein Ombudsmann ist ein SCHLICHTER der kostenlos bei Behördenärger hilft…

Moin Astrid,

Hallo wende dich doch mal an den Ombudsmann […]

Na dem traue ich ja noch weniger als den Richtern …

Gruß,
Kristian

Hallo wende dich doch mal an den Ombudsmann,du findest seine
Nummer im Telefonbuch unter Oberbürgermeister oder ruf die
Stadverwltung an und frag nach der Nummer…
Ein Ombudsmann ist ein SCHLICHTER der kostenlos bei
Behördenärger hilft…

Ein Ombudsmann hat mit nem Richter absolut nix zu tun,die arbeiten ehrenamtlich und helfen bei Ärger mit Ämtern etc.