Was wenn ein Tierfreund umziehen würde?

Hallo liebe WWW’ler :smile:

Stellt euch mal vor ein Tierfreund hätte seinen besten Freund, einen Hund, vor vielen Jahren verloren und diesen dann bei seiner Mietwohnung hinterm Haus im Garten begraben.

Stellt euch weiter vor dass dann dieser Tierfreund aber bald weg ziehen wollen würde aber jedoch nicht seinen begrabenen Hund zurücklassen wollen würde.

Dürfte der Tierfreund dann seinen Hund ausgraben und transportieren?

Gruss und danke für eine Antwort :smile:

Hallo,

nein, er hätte ihn auch sehr wahrscheinlich nicht mal dort vergraben dürfen.

hth

Hallo

… er hätte ihn auch sehr wahrscheinlich nicht mal dort vergraben dürfen.

Dieser Teil der Auskunft ist schon mal wahrscheinlich unzutreffend.

Viele Grüße

Hi,

Dürfte der Tierfreund dann seinen Hund ausgraben und
transportieren?

Wenn er ihn begraben durfte, wird er ihn auch wieder ausgraben dürfen, denke ich. Ne andere Frage ist, ob „nach vielen Jahren“ noch viel zu finden sein wird. Ein paar Knochen und Zähne vielleicht. Da liegt nämlich eigentlich der Hund begraben *hrhr*.

Gruß S

… er hätte ihn auch sehr wahrscheinlich nicht mal dort vergraben dürfen.

Dieser Teil der Auskunft ist schon mal wahrscheinlich
unzutreffend.

Das Verbuddeln von Hunden in fremdem Grundeigentum ist weder vom Wasserhaushaltsgesetz noch vom Bundes-Bodenschutzgesetz noch vom Kreislaufwirtschaftsgesetz noch vom Tierkörperbeseitigungsgesetz noch vom Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz noch vom BGB vorgesehen.

Gruß
s.

Wenn er ihn begraben durfte, wird er ihn auch wieder ausgraben
dürfen, denke ich.

Ich kann deine Schlussfolgerung nicht ganz nachvollziehen. Wenn ich meinen Opa habe begraben lassen, darf ich ihn wohl auch wieder ausgraben lassen, denkst du also?

Abgesehen davon: Was ist, wenn der Vermieter nicht will, dass der Mieter zum Abschied seinen englischen Rasen umgräbt?

s.

… er hätte ihn auch sehr wahrscheinlich nicht mal dort vergraben dürfen.

Dieser Teil der Auskunft ist schon mal wahrscheinlich
unzutreffend.

Das Verbuddeln von Hunden in fremdem Grundeigentum ist weder
vom Wasserhaushaltsgesetz noch vom Bundes-Bodenschutzgesetz
noch vom Kreislaufwirtschaftsgesetz noch vom
Tierkörperbeseitigungsgesetz noch vom Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz noch vom BGB vorgesehen.

was hat das mit der frage zu tun ?
für das ausgraben kommt es nicht zwingend darauf an, ob das gesetz das eingraben nicht vorsieht oder verbietet.
übrigens spielt es auch keine rolle, ob der mieter den englischen rasen umgräbt (hier ist außerdem unklar, ob das grundstück mitvermietet wurde…).

entscheidend ist, ob das eigentumsrecht am kadaver unterging bzw. durch das eingraben auf den eigentümer des grundstücks überging. sollte das nicht der fall sein, darf der kadaver ausgegraben werden bzw. es besteht ein anspruch auf herausgabe (der schaden am englischen rasen ist natürlich zu ersetzen…).
dass der kadaver ein wesentlicher bestandteil iSd § 94 bgb wurde, würde ich auf den ersten blick ablehnen. bei der dereliktion kann man sicher in beide richtungen argumentieren…

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Das Verbuddeln von Hunden in fremdem Grundeigentum …

Ach so, ich dachte, es sei sein Haus und das hätte er verkauft.
Ok da steht Mietwohnung …

Ich kann deine Schlussfolgerung nicht ganz nachvollziehen.
Wenn ich meinen Opa habe begraben lassen, darf ich ihn wohl
auch wieder ausgraben lassen, denkst du also?

Wir sprechen hier nicht von Opas und Friedhöfen, sondern von Hunden und Gärten. Wenn der UP das Recht hat, ein Loch im Garten zu graben, wird er das auch ein zweites Mal tun dürfen. Und daß die Ausgrabung von ein paar Hundeknochen juristisch relevant sein sollen, mag ich nicht so recht glauben (bin allerdings kein Fachmann).

Gruß S

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wieso würdest du das ablehnen? bei keiner mir bekannten erdbestattung ist es vorgesehen, das die leiche wieder entnommen werden soll. der zweck ist es eher, das eigentum/körper aufzugeben in der gewissheit, das die zeit ihn vernichten wird. er soll also teil des grundstücks werden. es gibt keinen anhaltspunkt im sachverhalt, das dies nicht gewünscht ist. auch kann ich keinen punkt erkennen, in dem der eigentümer zu erkennen gibt, das er nach der beisetzung weiter über die sache verfügen will oder das sie in seinem gewahrsam/verfügungsbereich ist.

gruss

Moin,

vor vielen Jahren verloren

es steht zu befürchten, daß von den Knochen nichts mehr übrig geblieben ist.

Gandalf

wieso würdest du das ablehnen?

deine argumente überzeugen nicht, da sie für die frage des wesentlichen bestandteils iSd § 94 bgb keine rolle spielen. sie passen eher auf eine argumentation für die dereliktion.
denn für die frage, ob ein wesentlicher bestandteil vorliegt (wertungsfrage), kommt es nicht auf den willen des früheren eigentümers an. es ist unerheblich, ob der ehemalige eigentümer die verfügungsgewalt aufgeben wollte oder nicht.

entscheidend ist, ob die beiden sachen voneinander getrennt werden können , ohne dass eines davon zerstört oder funktionslos wird. ich gehe davon aus, dass die knochen wieder ausgegraben werden können. auf den entstehenden aufwand kommt es dabei nicht an. selbst wenn man den aufwand berücksichtigen würde, ist dieser wohl unerheblich.

ein weiteres argument wäre § 94 I 2 bgb. dort hat der gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass samen von pflanzen vor der bewurzelung wesentlicher bestandteil werden. diese regelung wäre aber überflüssig, wenn der gesetzgeber von anfang an gewollt hätte, dass eingegrabene (kleinere) bewegliche gegenstände als wesentliche bestandteile iSd § 94 I 1 bgb angesehen werden würden.

zuletzt würde ich noch eine analogie zu der gesetzeslage über fossilienfunde ziehen, z.b.§ 20 RhPfDSchG
dort wird geregelt, dass nicht der eigentümer des grundstücks, sondern das land eigentümer der ausgegrabenen fossilien wird.

ich habe mir auch die rechtsprechungsübersicht in einem kommentar angesehen und keinen hinweis darauf gefunden, dass eine gegenansicht bestünde…

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… er hätte ihn auch sehr wahrscheinlich nicht mal dort vergraben dürfen.

Dieser Teil der Auskunft ist schon mal wahrscheinlich
unzutreffend.

Das Verbuddeln von Hunden in fremdem Grundeigentum ist weder
vom Wasserhaushaltsgesetz noch vom Bundes-Bodenschutzgesetz
noch vom Kreislaufwirtschaftsgesetz noch vom
Tierkörperbeseitigungsgesetz noch vom Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz noch vom BGB vorgesehen.

was hat das mit der frage zu tun ?

Das hat erkennbar nichts mit der Frage des UP zum Ausgraben zu tun, sondern nur mit der Behauptung von Simsy Mone über die Legalität des Eingrabens (die ich darum auch als Zitat gebracht und auf die allein ich geantwortet habe).

s.

Das mag sein, aber selbst du gehst davon aus, das nicht mehr der Hund, sondern im besten Fall nur noch Teile geborgen werden können und damit gestehst du ein, das die Masse schon mit dem Grundstück verbunden ist. Somit kann der „Hund“ an sich nicht mehr geborgen werden. Die Frage sollte also lauten, ist es zulässig, Teile zu bergen die noch nicht mit dem Grundstück verbunden sind.

Die Analog zu den fosilien Fundstücken sehe ich übringens nicht, da diese erstens einen Wert haben und zweitens nicht „Überbleibsel“ sind sondern druch das Grundstück verändert wurden.

hth