Was wenn Lebensgefährde nicht auszieht?

Liebe/-r Experte/-in,

folgender Fall: ein Paar hat sich getrennt. Sie haben eine gemeinsame Wohnung, diese haben Sie beide zusammen gekündigt. Daraufhin hat Sie nach Ablauf der 3 Monatigen Kündigungsfrist einen alleinigen Mitvertrag bekommen, da Sie in der Wohnung bleiben möchte. Er macht aber keine Anstalten sich eine neue Wohnung zu suchen. Was wäre wenn die Frist abläuft und er geht nicht freiwillig??

Vielen Dank.
Gruß

Sandy

Hallo Sandy,
wenn der Lebensgefährte partout nicht auszieht/ausziehen will, bleibt nur der Gang zum Fachanwalt für Mietrecht.
Beste grüße USKO

Dann bleibt ihr nichts anderes übrig, als eine Räumungsklage gegen ihn zu erheben. Sie hat jedenfalls kein Recht, ihn durch die Polizei abholen zu lassen oder einfach das Schloss auszuwechseln. Geht er nicht freiwillig, muss ein Titel her, den der Gerichtsvollzieher vollstrecken kann. Den gibt es nur im Ergebnis einer Räumungsklage vor Gericht.

Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist erlischt das Aufenthaltsrecht in der Wohnung. Eine dort befindliche, nicht gemäß Mietvertrag dazu berechtigte Person, hält sich illegal in der Wohnung auf und kann durch herbeigerufene Polizeibeamte entfernt werden, ohne dass es dazu einer Klage durch den rechtmäßigen Wohnunginhaber (Mieter) bedarf.

Gerichtsvollzieher beauftragen

dann wohnt er weiter bei ihr, Mann und Frau gleichen sich von hinten und passen von vorne hervorragend zusammen

Hallo Sandy,
zunächst sollte sie ihm klarmachen, dass er zu bis zum soundsovielten zu gehen hat. Tut er dies nicht, kann sie das Wohnungsschloss austauschen (natürlich, wenn er nicht in der Wohnung ist :smile:) und seine Sachen packen und vor die Tür stellen. Wo er dann bleibt, muss seine Sache sein.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

In diesem Fall hilft NUR eine gerichtliche Verfügung, weil es ein zivilrechtliches Problem ist und KEIN Mietrechtliches. Ohne Mietvertrag hat der Ex kein Wohnrecht und muss somit per Gericht „Order“ bekommen. Oft reicht es, wenn Sie ihm schriftlich per Einschreiben/Rückschein mit einer Fristsetzung zur Räumung aufforden, unter Androhung der o.g.Maßnahmen.

MfG
Waldi64

Liebe Sandy,

dies ist ein schwieriger Fall, der nur indirekt mit dem Mietrecht zu tun hat. Es gibt 2 Möglichkeiten, wenn sich andere Personen, die nicht Mietvertrags-Partner sind, in der Wohnung aufhalten:
(1) den Fall der Untervermietung und
(2) den Fall der Gebrauchsüberlassung.

Der 1. Fall scheidet wohl aus, da der Mieter dies nicht wünscht und ein Untermietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters möglich wäre und der
der 2. Fall wäre die Gebrauchsüberlassung ohne Vertrag, aber mit Zustimmung des Hauptmieters - das käme auch nicht in Frage, weil der Hauptmieter dies nicht will.
Der 3. Fall, der hier vorliegt, ist keine Frage des Mietrechts mehr, denn wenn sich der Partner weigert auszuziehen, ist das ‚Hausfriedensbruch‘. Der Mieter kann prinzipiell jederzeit und ohne Angabe von Gründen (willkürlich) jedem unberechtigten Dritten das Betreten der Wohnung untersagen (§ 903 BGB). Jede Zuwiderhandlung ist Hausfriedensbruch. Die Strafverfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft kann jedoch nur aufgrund eines Strafantrags erfolgen
§ 123 StGB.

Ich hoffe, dass Ihnen das weiter helfen wird.
Mit freundlichen Grüßen
walser

Ich würde hier raten die Polizei einzuschalten.
Sofern die Wohnung tatsächlich von beiden gekündigt worden ist hat er kein Recht sich in der Wohnung aufzuhalten ohne Genehmigung des Mierters / der Mieterin

Hallo,

wenn Sie ab einem Datum X das alleinige Wohnrecht haben, dann bleibt Ihnen nur Ihrem Partner per Rechtsanwalt zum Auszug zu zwingen.

Mit freundlichen Grüssen

Hallo, liebe Sandy,
teile deinem ehemaligen Partner per einschreiben mit Rückschein lapidar mit, sofern er deine Wohnung nicht bis zum xx.xx.xxxx geräumt und ausgezogen sei, du dich veranlasst sehen würdest, den Rechtsweg im rahmen einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen und Ihn durch eine Gerichtsvollzieher aus deiner Wohnung entfernen lässt.
Dies ist die preiswerteste und schnellste Methode diesen Herrn aus deiner Wohnung zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen Willi

Hallo,
Ihr Vertragspartner, der Vermieter, muss Ihnen die „neue“ Wohnung im vertragsgemäßen Zustand, also ohne einen „fremden“ Mieter übergeben.
Notfalls muss der Vermieter(!!!) nicht Sie, den anderen Mieter aus der Wohnung zwingen.
Ich hoffe, es kommt dadurch nicht zur Verzögerung einer neuen Anmietung.
Gruß suver

Hallo Sandy,
in diesem Fall muß die Expartnerin ihn der Wohnung verweisen,notfalls eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen.

MfG

Andrea

Das ist eine zivilrechtliche Sache. Sollte er nicht ausziehen, muss eine Räumungsklage bei Gericht eingereicht werden. Aber das ist nicht einfach, denn solange er dort gemeldet ist, kann er eben dort wohnen. Diese Sache ist sehr langwierig. Versucht es im Guten und setzt ihm noch eine Frist (4 Wochen wären angemessen. Sollte er dann nicht ausziehen, hilft nur Klage einreichen

dann muss sie gegen ihn gerichtlich vorgehen …

Hallo,

wenn der Mitmieter nicht auszieht, dann muss Räumungsklage erhoben werden.

Gruss

Hallo Sandy,

das ist keine Frage des Mietrechts, sondern Privatrecht.

Hier wird man sich wohl einen Anwalt nehmen müssen, und den Lebensgefährten zum Auszug zwingen.

Eigentlich hat er keinen gültigen Mietvertrag mehr, aber der Vermieter wird sich hier wohl nicht einmischen und z.B. eine Räumungsklage erwirken.

Schönen Gruß
Lendzy