wenn ein Kunde bestellt und ein Händler nur gegen Vorauskasse liefert, so entsteht ansich kein Warenverlust, dennoch wird dem zustande gekommenen Vertrag nicht nachgekommen. Welche Möglichkeiten hat ein Händler den aus der Bestellung resultierenden Betrag (eventuell mit Zinsen - wie würden diese sich nennen? Verzugszinsen?) einzufordern?
Denn selbst wenn jemand nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liest, so muß er bei der Bestellung eine Zahlungsart auswählen, z.B. Vorkasse per Banküberweisung, Zahlung über’s Handy, Kreditkarte oder was auch immer.
Wenn jemand hier eine Zahlungsmethode ankreuzt, die Bestellung abschickt, wieso soll dann Vorkasse nicht akzeptiert sein?
Wie wäre denn dann wann sonst Deiner Meinung nach Vorkasse akzeptiert?
ich bin auch der Ansicht, dass ein Antrag und eine Annahme stattgefunden hat, aus dem eindeutig ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Antragende (der Käufer) hat sich dabei dazu verpflichtet, den Kaufpreis per Vorkasse zu zahlen und die Ware anzunehmen, während sich der Annehmende (der Verkäufer) dazu verpflichtet hat, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu beschaffen.
Es ist also eindeutig ein Kaufvertrag zustande gekommen. (@local: Deutschland = Abstraktionsprinzip bei Verträgen… aus Antrag und Annahme ergibt sich ein Vertragsverhältnis, aus dem sich Pflichten und Rechte beider Seiten ergeben)
Durch die Verweigerung der Zahlung kommt somit der Käufer nicht seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nach.
Ich würde vorschlagen, den zu zahlenden Betrag unter Hinweis auf den geschlossenen Kaufvertrag (mehrfach) schriftlich anzumahnen. Wenn dies keinen Zweck hat —> Mahnbescheid, Anwalt
Soviel zur Theorie!
ABER: Bitte beachte, ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist!!!
Wenn der einzuziehende Betrag in keinem Verhältnis zu eventuell entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten steht, würde ich die Sache auf sich beruhen lassen, hat keinen Zweck. Das ist meine persönliche Erfahrung. Sei lieber froh, dass Du dem Käufer die Ware noch nicht geliefert hast.
Mit freundlichen Grüßen
Mark
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Der Kunde könnte natürlich seinen Antrag zurückziehen (anfechten) unter dem Hinweis darauf, dass er von der Vorkassenbedingung nichts wusste, also Anfechtung wegen Irrtum. Damit könnte er sogar durchkommen, solange er nicht explizit die AGBs bei Vertragsabschluß als Teil des Kaufvertrags akzeptiert hat. Ansonsten könnte er sich auf die BGB-Regelung berufen, in der von Zahlung Zug um Zug die Rede ist.
Also, wenn Du einen Beweis dafür hast, dass der Käufer die AGBs akzeptiert hat, hättest Du die Möglichkeit zu klagen…
Aber wie gesagt, überleg Dir gut, ob das wirklich sinnvoll ist.
Gruß Mark
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