Was will uns der Autor damit sagen?

Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder von dem Veranlasser selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kettengeschäfte sind verboten (o.w.T)
.

Ich hätte auf Kettenbriefe getippt … ist aber nicht strafbar, glaub ich.

Jep
Euch kann man aber auch mit nix aufs Glatteis führen, wa?

Gruß kw

Dann fahrt mal nach Österreich!
Vor einer Skiliftanlage standen wir eine Stunde und haben uns über die verschachtelten Sätze zur Benutzung dieser Anlage köstlich amüsiert!
Wer das durchliest ist nicht mehr in der Lage, den Lift zu benutzen :smile:

Markus